TE Vwgh Beschluss 2019/8/7 Ra 2019/02/0016

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §5 Abs1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der L in M, vertreten durch die Prutsch & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. November 2018, Zl. LVwG 30.4-2214/2018-21, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2018 legte die BH Südoststeiermark der Revisionswerberin als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs zur Last, sie habe sich am 6. Mai 2018 um 9.50 Uhr in F. nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das genannte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

2 Dadurch habe die Revisionswerberin § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 18 Tagen) verhängt wurde.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht aus (VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283; 27.1.2016, Ra 2015/05/0078, jeweils mwN).

8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung geltend. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe sich weder mit den gesundheitlichen Problemen der Revisionswerberin (chronisch vergrößerte Mandeln), noch mit dem Erlebnis mit dem einschreitenden Beamten, der die 21-jährige Revisionswerberin im Alter von 13 Jahren in einem Solarium beim Haare Färben erwischt und ihr deswegen mit einer Gefängnisstrafe bei Erreichen der Volljährigkeit gedroht habe, auseinandergesetzt.

9 Damit zeigt die Revisionswerberin jedoch nicht im Ansatz auf, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, weil sie in diesem Zusammenhang keine einzige nach Datum und Geschäftszahl bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anführt. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem in der Begründung seiner Entscheidung mit den erwähnten gesundheitlichen Problemen und dem erwähnten Erlebnis mit dem einschreitenden Beamten auseinandergesetzt, weshalb der von der Revisionswerberin behauptete Verfahrensmangel (Begründungsmangel) nicht vorliegt. 10 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Recht davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Revisionswerberin tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, weil sie bei der Amtshandlung nicht auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat und diese den einschreitenden Beamten auch nicht erkennbar gewesen sind (vgl. VwGH 10.6.2008, 2007/02/0240, mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht von der Schuldform der Fahrlässigkeit ausgegangen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Revisionswerberin bei der Amtshandlung nicht initiativ alles dargelegt hat, was für ihre Entlastung gesprochen hätte (vgl. VwGH 30.1.2004, 2004/02/0013, mwN).

11 Sofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung die hg. Entscheidungen 2009/02/0379, Ra 2017/02/0138 sowie 2011/02/0234 anführt, legt sie ebenso nicht konkret dar, dass der dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihr ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

12 Zuletzt ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass es sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. etwa 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Strafbemessung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revisionswerberin mit ihren bloß pauschalen, ebenso nicht auf hg. Rechtsprechung bezugnehmenden Behauptungen nicht auf. 13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2019

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020016.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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