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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §134a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei Mag. E B in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 8 3-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Dezember 2018, Zl. VGW-111/026/13240/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S G, vertreten durch Dr. Lothar Wachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Aus der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 134a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) und den in § 92 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2018 sich ergebenden Nachbarrechten ergeben sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend, in Bezug auf den Grundwasserhaushalt, der dort nicht genannt ist, besteht daher kein Nachbarrecht (vgl. VwGH 8.6.2011, 2009/05/0030) - und zwar ist es mangels Erwähnung in der genannten Bestimmung auf Grund einer damit eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN) gleichgültig, ob es um den Grundwasserhaushalt des Baugrundstückes oder des Nachbargrundstückes geht -, ebenso nicht bezüglich Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ableitung von Niederschlagswässern (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0247). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass durch die Umleitung von Grundwasser bzw. von Niederschlagsströmen eine (negative) Immission entstehe, die in keinerlei Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes gerade zu Wohnzwecken stehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134a Abs. 1 lit. e BO steht ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen aber nur zu, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können. Es wird daher auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. nochmals VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. August 2019
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050106.L00Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019