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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des E Z in T, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, Zl. L524 2208817-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Wels), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. März 2019, Ra 2019/16/0083-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dazu auf, näher bezeichnete Mängel seiner Revision binnen sechs Wochen zu beheben (u.a. die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen). 2 Den vom Revisionswerber in weiterer Folge eingebrachten Verfahrenshilfeantrag (datiert mit 8. April 2019) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Berichter-Beschluss vom 7. Mai 2019 mit näherer Begründung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 21. Mai 2019 zugestellt, womit die sechswöchige Frist zur Mängelbehebung neu zu laufen begann (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2015/03/0093, mwN).
3 Mit den nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefassten Schriftsätzen (datiert mit 8. April 2019, 15. Mai 2019, 21. Mai 2019 und 26. Juni 2019) sowie den jeweils beigelegten Unterlagen ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht in vollem Umfang nachgekommen. 4 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 20. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160083.L00Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019