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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H B in N, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. April 1998, Zl. KUVS-K1-19/3/98, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. August 1996 gegen 21.00 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zug auf der Karawankenautobahn (A 12) "auf Höhe der Greko Karawankentunnel" von Deutschland kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Slowenien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müßten, für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 begangen. Gemäß § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn hiefür eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es sei keine verläßliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Transitfahrt möglich, weil nicht "sämtliche Umstände in ihrer Gesamtheit" ermittelt worden seien.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die belangte Behörde stellte in der Begründung ihres Bescheides fest, daß der Beschwerdeführer zunächst von Deutschland kommend bis nach Edelschrott eine Leerfahrt durchgeführt und dort entsprechend dem Ladeauftrag Zuchtrinder mit dem Bestimmungsort Bosnien geladen habe. Mit dieser Fracht sei er dann weiter Richtung Slowenien gefahren, wobei beim Grenzübergang Karawankentunnel festgestellt habe werden können, daß von ihm keine gültige ÖKO-Karte mitgeführt worden sei. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet sei festgestanden, daß der Zielpunkt des Transportes außerhalb Österreichs gelegen sei. Dieser Ladeauftrag sei vom Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Fahrt mitgeführt worden. Soweit daher von ihm vorgebracht worden sei, erst bei der Beladung in Edelschrott erfahren zu haben, daß der Bestimmungsort nicht Deutschland, sondern Bosnien sei, müsse diese Verantwortung als Schutzbehauptung gewertet werden.
Diese Feststellungen, gegen die sich insbesondere auch aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden internationalen Frachtbrief keine Bedenken ableiten lassen, reichen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus, um das Vorliegen einer Transitfahrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0290) bejahen, die Annahme einer "bilateralen Fahrt" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0361) hingegen ausschließen zu können.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß es sich um eine Fahrt "gemäß Anhang C" gehandelt habe, "für welche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keine ÖKO-Punkte oder andere Unterlagen benötigt werden". Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Anhang C der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 Bezug, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, unter welche der dort aufgezählten Beförderungen die gegenständliche Fahrt fiele.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es sei ihm zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht bekannt gewesen, daß der Transport nach Slowenien durchzuführen sei, es sei für ihn lediglich festgestanden, daß der Ausgangs- und Zielpunkt in Deutschland und in Österreich gewesen sei, so entfernt er sich von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Da er nicht darzutun vermag, daß der belangten Behörde bei der Feststellung dieses Sachverhaltes eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, kann er mit diesem Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Ob für die gegenständliche Fahrt eine "Drittlandgenehmigung" notwendig war, ist für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ohne rechtliche Bedeutung.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich versucht, ein mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung daraus abzuleiten, daß er von seinem Arbeitgeber dahin belehrt worden sei, daß die Fahrt keine Transitfahrt darstelle und demnach keine ÖKO-Punkte zu entrichten seien, kann ihm nicht beigetreten werden. Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen. Daß der Beschwerdeführer die benötigten, von seinem Arbeitgeber jedoch nicht für erforderlich erachteten ÖKO-Punkte aus eigener Tasche zahlen müßte, ist eine erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des im § 41 Abs. 1 VwGG verankerten Neuerungsverbotes verwehrt ist.
Die Beschwerde erweist somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030202.X00Im RIS seit
18.02.2002