Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
16.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33Rechtssatz
Dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer wurde durch die Aufhebung der Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 mit Erkenntnis des VfGH vom 13.3.2019, G 242/2018-16 u.a, die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, und die Veranlassung der Streichung aus der Ärzteliste sowohl „im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1“ als auch „§ 117c Abs. 1“ ÄrzteG 1998 genommen. Dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer kommt somit weder im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 1 ÄrzteG 1998) noch im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998) der Österreichischen Ärztekammer die Zuständigkeit zu, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; Normprüfungsverfahren; Anlassfall; Quasianlassfall; sachliche Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich; übertragender Wirkungsbereich; mittelbare BundesverwaltungAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3637/2019; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.2415.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020