Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
16.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33Rechtssatz
Wenn nun wegen der Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen durch den VfGH mit Erkenntnis vom 13.3.2019, G 242/2018-16 u.a ,die Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG, somit auch des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung, nicht mehr von der Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist, schließt dies folglich – auch wenn diese Aufgabe in § 117b Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht ausdrücklich angeführt ist – nicht aus, dass die Österreichische Ärztekammer dies dennoch im eigenen Wirkungsbereich wahrnimmt.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; Normprüfungsverfahren; Anlassfall; Quasianlassfall; sachliche Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich; übertragender Wirkungsbereich; mittelbare BundesverwaltungAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3637/2019; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.2415.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020