Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33Rechtssatz
Der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.4.2019, Ro 2017/11/0003, bloß obiter ausgesprochenen Rechtsauffassung, dass nämlich der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig bleibt, er diese Zuständigkeit aber im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer wahrnimmt, kann nicht beigetreten werden, da dem ÄrzteG 1998 damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden würde.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; Normprüfungsverfahren; Anlassfall; Quasianlassfall; sachliche Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich; übertragender Wirkungsbereich; mittelbare BundesverwaltungAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3637/2019; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.2415.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020