Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33Rechtssatz
Das ÄrzteG 1998 (in der vor der Aufhebung durch den VfGH geltenden Fassung) wies in § 59 Abs. 3 Z 1 die Abführung dieses Administrativverfahrens dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu. Gemäß der bereinigten Rechtslage (nach der Aufhebung durch den VfGH) besteht in Fällen, in denen es um den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung (wie den Wegfall der gesundheitlichen Eignung) geht, keine Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (mehr) zur bescheidmäßigen Feststellung und Veranlassung der Streichung aus der Ärzteliste. Diese Aufgabe wird im Ärzte G 1998 auch keinem anderen Organ der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; Normprüfungsverfahren; Anlassfall; Quasianlassfall; sachliche Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich; übertragender Wirkungsbereich; mittelbare BundesverwaltungAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3637/2019; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.172.092.2415.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020