Entscheidungsdatum
16.08.2019Index
L37167 Kanalabgabe TirolNorm
KanalgebührenO Volders 2011 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y gegen
1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.11.2018, Zl *****, betreffend Vorschreibung Kanalanschlussgebühr (LVwG-2019/29/0400), und
2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.11.2018, Zl *****, betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2019/29/0401),
nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Den beiden Beschwerden wird Folge gegeben, und die angefochtenen Bescheide behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.11.2018, *****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes **1, KG Z, EZ ***, für das Umbauvorhaben Abbruch Garage und Schuppen, Neubau Flugdach für vier überdachte Pkw Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Neubau Geräteschuppen sowie Zubau Wintergarten, thermische Fassadensanierung und Fenstertausch beim bestehenden Wohnhaus unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 241,26 m³ für den Zu/Neubau auf Basis des Tarifes von Euro 5,0730 zuzüglich 10 % Ust, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von gesamt Euro 1.346,30 zur Zahlung binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.11.2018, ***** wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes **1, KG Z, EZ ***, für das Umbauvorhaben Abbruch Garage und Schuppen, Neubau Flugdach für überdachte Pkw Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Neubau Geräteschuppen sowie Zubau Wintergarten, thermische Fassadensanierung und Fenstertausch beim bestehenden Wohnhaus unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 241,26 m³ für den Zu/Neubau auf Basis des Tarifes von Euro 1,936 zuzüglich 10 % Ust, die Wasseranschlussgebühr in Höhe von gesamt Euro 513,79 zur Zahlung binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide im Widerspruch zu einer mit der Gemeinde Z getroffenen Vereinbarung stünden. Im Zuge des Bauverfahrens aus dem Jahr 1978, in welchem in der Adresse 1 das Gebäude des Beschwerdeführers zuerst genehmigt, bauverhandelt und anschließend errichtet worden sei, sei es zu einer Vereinbarung mit der Gemeinde Z gekommen. Die Gemeinde Z habe zur Errichtung einer Verbindungs- und Zufahrtsstraße vom Beschwerdeführer einen Grundstücksanteil von über 500 m² benötigt. Aufgrund der großzügigen Grundstücksabtretung an die Gemeinde Z sei eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach die Gemeinde Z in Hinkunft auf Erschließungs- und Anschlussgebühren verzichte. Diese Vereinbarung sei beschränkt gewesen auf zwei Parzellen des Beschwerdeführers bzw seines Rechtsvorgängers und habe auch den Passus enthalten, dass für den Fall der Errichtung eines „Wohnblocks“ Erschließungskosten und Anschlussgebühren schon anfallen würden.
Aufgrund dieser Vereinbarung sei die Gemeinde Z nicht berechtigt, vom Beschwerdeführer die nunmehr vorgeschriebenen Erschließungskosten und Anschlussgebühren zu begehren.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die angefochtenen Bescheide der Gemeinde Z wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und die Gebühren mit Null festzusetzen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.01.2019, *****, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass aufgrund des mit Baubescheid vom 17.05.1978, GZ ***** bewilligten Bauvorhabens Kanal- und Wasseranschlussgebühren sowie Erschließungskosten in Höhe von insgesamt Schilling 65.000,60 vorgeschrieben worden seien. Gemäß der mit der Grundeigentümerin getroffenen Vereinbarung seien die Gesamtkosten mit dem Grundablösebetrag in Höhe von Schilling 65.000,00 gegenverrechnet worden. Die für die gegenständliche Parzelle vereinbarte Hälfte des gesamten Grundablösebetrages in Höhe von Schilling 130.000,00 sei zur Gänze konsumiert worden. Die nunmehr angefallenen Gebühren seien daher entsprechend vorzuschreiben gewesen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass einer Beschwerde im Verfahren nach der BAO keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Anschließend stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, dass gemäß dem Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung eine Befreiung der Erschließungskosten für eine weitere Parzelle bzw ein weiteres Wohnhaus ca des gleichen Ausmaßes bestünde. Die Erwähnung einer weiteren Parzelle bzw eines weiteren Wohnhauses könne keinesfalls als erschöpfende Aufzählung und somit als Einschränkung des Anspruches angesehen werden, der Gegenstand der Vereinbarung sei vielmehr eine geldwerte Abfindung der zur Verfügung gestellten Grundfläche gewesen sei. Aus diesem Blickwinkel könne es keinen Unterschied machen, ob die nochmalige Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses oder einem sonstigen Bauvorhaben auf den betreffenden Parzellen stünde. Zudem seien die angefallenen Erschließungskosten des geplanten Vorhabens ohnehin deutlich geringer als jene, die aufgrund der Errichtung eines Wohnhauses anfallen würden und bereits aufgrund der Vereinbarung zustehen würden.
Zur Bemessungsgrundlage wurde weiters ausgeführt, dass unrichtigerweise 63,36 m³ für den Neubau des Schuppens veranschlagt worden seien. Die Erschließungskosten für den abgerissenen Schuppen seien von der Vereinbarung von Februar 1979 umfasst gewesen und würden sohin als entrichtet gelten, weshalb für den neuen Schuppen keine Vorschreibung für Erschließungskosten erfolgen könne. Eine Vergrößerung der Baumasse habe nicht stattgefunden. Die Bemessungsgrundlage von 241,26 m³ sei daher falsch und sei entsprechend um die 63,36 m³ für den Schuppen zu reduzieren. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung im Sinn des § 212a BAO gestellt.
In der Folge wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 03.04.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Vertretern erörtert wurde.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG Z (Grundbuchsauszug vom 04.04.2019).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.10.2018, *****, wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben Abbruch Garage und Schuppen, Neubau Flugdach für vier überdachte Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Neubau Geräteschuppen sowie Zubau Wintergarten, thermische Fassadensanierung und Fenstertausch beim bestehenden Wohnhaus, Adresse 1, Z, und Einhaltung der genannten Auflagen und Bedingungen bewilligt.
Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2018 zugestellt, den weiteren Parteien des Bauverfahrens ebenfalls am 07.11.2018 bzw am 09.11.2018 durch Hinterlegung (Rückscheine vom 07.11. bzw 09.11.2018). Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit den Umbaumaßnahmen wurde im Sommer 2018 begonnen. Das Grundstück ist bereits seit dem Jahr 1978 an die Gemeindewasserleitung sowie den Gemeindekanal angeschlossen.
III. Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit den Parteien erörtert und ergaben sich diesbezüglich keine Divergenzen.
IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesen Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes eine Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde Z zur Deckung der Kosten für die Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Kosten für die Erweiterung, eine Erneuerung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Verwaltung Gebühren in Form eine einmaligen Anschlussgebühr und einer laufenden Kanalbenützungsgebühr.
Gemäß § 2 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
Gemäß Abs 2 leg cit entsteht bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei sofortigem Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden und Gebäudeteilen, für die noch keine Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, für die neue oder vergrößerte Baumasse des neuen Gebäudes oder für Gebäudeteile generell die Verpflichtung der Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr.
Wird ein Gebäude vergrößert, so ist die Vergrößerung der Baumasse die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr (Abs 3 leg cit).
Gemäß § 5 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw Objektes verpflichtet, Eigentümer haften gemäß Abs 2 leg cit zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Objektes (Grundstück, Gebäude) an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählermiete.
Gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden oder Gebäudeteilen kommen für die noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht für die neue oder vergrößerte Baumasse des neuen Gebäudes oder für die Gebäudeteile generell die Verpflichtung zur Entrichtung einer Anschlussgebühr.
Gemäß § 7 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw Objektes verpflichtet, Miteigentümer haften gemäß Abs 2 leg cit zu ungeteilten Hand.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres darzutun von Behörde oder Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist festzuhalten, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, nämlich um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen; darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Die gegenständlichen Verordnungen der Gemeinde Z definieren jeweils in ihrem § 2 Abs 1 die Entstehung der Gebührenpflicht und sohin die Entstehung des Abgabenanspruches einerseits grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des jeweiligen Grundstückes an die Gemeinde Wasserversorgungsanlage bzw Abwasserkanalanlage. Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers war bereits seit dem Jahr 1978 im Zuge der Neuerrichtung des Wohnhauses an die entsprechenden Leitungen der Gemeinde Z angeschlossen. In diesem Zusammenhang wurden auch die entsprechenden Anschlussgebühren (in Kompensation mit dem Entgelt für die Grundabtretungen an die Gemeinde Z) entrichtet.
Nunmehr erfolgten Zu- und Umbauten sowie ein Wiederaufbau eines abgerissenen Gebäudes (Schuppen). Für dieses Bauvorhaben sehen die jeweiligen §§ 2 der Verordnungen lediglich „generell die Verpflichtung der Entrichtung einer Anschlussgebühr“ vor. Ein konkreter Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist den beiden Verordnungen jedoch nicht zu entnehmen.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass vor Entstehen des Abgabenanspruches die Festsetzung der Abgabe nicht zulässig ist, ist es unumgänglich, gesetzlich zu normieren, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Abgabenanspruch entsteht. Ein solcher konkreter Zeitpunkt ist den Verordnungen jedoch nicht zu entnehmen und aus der Bestimmung „generell“ auch nicht näher zu determinieren. Auch durch Auslegung bzw Interpretation der beiden Verordnungen kann aus den Bestimmungen kein konkreter Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches abgeleitet werden. Auch durch Analogie im Zusammenhang mit anderen Verordnungen lässt sich kein Abgabentatbestand ermitteln, zumal diesbezüglich verschiedene Regelungen bestehen, so wäre zum Beispiel die Fälligkeit mit Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung, dem tatsächlichen Baubeginn, dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes etc möglich.
Mangels Vorliegens einer konkreten Bestimmung zur Abgabenfälligkeit und sohin zum Entstehen des Abgabenanspruches war die Vorschreibung hinsichtlich der Wasseranschluss- und Kanalanschlussgebühr nicht zu lässig.
Die beiden Bescheide waren daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden. Über die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Vorschreibung unzulässig; keine Abgabenfälligkeit in den VO normiert; durch Analogie und Interpretation nicht zu ermittelnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.29.0400Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019