Entscheidungsdatum
19.08.2019Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §38 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.07.2019, Zahl *****, betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Bauordnung 2018 (Ersatz von Barauslagen)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit der Bauanzeige vom 28.10.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 02.11.2016, hat die rechtfreundlich vertretene AA die Errichtung eines Holzstadels mit Fundamentplatte sowie Stützmauern gegen den abfallenden Hang aus Beton auf dem Grundstück **1 KG Y nachträglich angezeigt.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.12.2016, Zahl *****, wurde CC zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für dieses Bauverfahren bestellt.
Im behördlichen Akt findet sich das Gutachten des Sachverständigen vom 27.12.2016. Spätere Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorgenannten behördlichen Verfahren ***** gehen aus dem behördlichen Akt nicht hervor.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.12.2016, Zahl wie vorher, wurde die Bewilligungspflicht des nachträglich angezeigten Holzstadels festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliegt.
Dieser Bescheid wurde bekämpft. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, LVwG-2017/42/0330-1, wurde das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Des Weiteren findet sich im behördlichen Akt die Rechnung von CC vom 14.05.2018. Darin werden Fahrtkosten sowie Kosten für Mühewaltung/Befund und Gutachten aufgelistet, wobei auf die Bauanzeige vom 02.11.2016 ebenso Bezug genommen wird wie auf die Bestellung zum hochbautechnischen Sachverständigen mit dem Bescheid vom 02.12.2016.
Mit dem Bescheid vom 06.08.2018, Zahl ***** (vgl hierzu auch dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.02.2019, LVwG-2018/31/2032-2) wurden die Kosten gegenüber dem Sachverständigen bestimmt und laut Aktenvermerk vom 24.06.2019 auch bezahlt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen in der Höhe der Sachverständigengebühren (Euro 1260,--) vorgeschrieben.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben. In dieser Beschwerde führt sie ua aus, dass sie nicht die richtige Bescheidadressatin sei, das vorgesehene Verfahren zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht eingehalten worden sei, keine Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgelegen habe und die Kosten des Sachverständigen intransparent seien.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 31.07.2019 wurde der belangten Behörde das Parteiengehör dahingehend eingeräumt, wonach der bestellte Sachverständige die Gebühr viel zu spät nach Beendigung des behördlichen Verfahrens gelegt hat, weshalb es unzulässig ist, diese Sachverständigengebühren der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
In der Eingabe vom 09.08.2019 für die belangte Behörde wie folgt aus:
„…
Überlicherweise verhält es sich in einem Verfahren in der Gemeinde Y so, dass im Zuge des
Parteiengehörs eine Stellungnahme eines Sachverständigen der Partei im Verfahren eingebracht wird und hierzu eine ergänzende Stellungnahme unseres nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt werden muss, und dieser dann einmalig eine Rechnung über alle seine Leistungen stellt.
Da in diesem Verfahren der Akt aufgrund mehrerer Beschwerden, siehe Erkenntnis LVwG-
2017/42/0330-1 vom 03.04.2017 Errichtung Holzstadel mit Fundamentplatte sowie Stützmauer gegen den abfallenden Hand aus Beton und LVwG-2018/32/2151-4 vom 20.11.2018 Feldstadel vorübergehenden Bestandes und LVwG-2018/38/1653-8 vom 14.09.2018 – Benützungsuntersagung und LVwG-2018/31/2033-23 vom 20.02.2019 - Kostenbestimmungsbescheid vom 06.08.2018 und LVwG-2018/40/2354-4 vom 22.02.2019 Benützungsuntersagung - und LVwG-2019/32/0755-1 vom 18.04.2019 - Feststellungsbescheid Felstadel in Holzbauweise auf Stahlbetonplatte mit Sockel und LVwG-2019-38/1467-1 vom 02.08.2019 - Feldstadel in Holzbauweise auf Stahlbetonplatte mit Sockel, und Rechtsmittel immer wieder zur Gänze zur Vorlage beim Landesverwaltungsgericht Tirol war und somit keine Akten im Hause waren um das Stellen der Rechnung des nichtamtlichen Bausachverständigen einzufordern, beziehungsweise zu ermöglichen, hat sich die Rechnungslegung leider um den offensichtlichen Zeitraum erweitert
…“
II. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen können anhand der bezüglichen Schriftstücke, die dem behördlichen Akt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegen, getroffen werden.
III. Rechtslage:
Gebührenanspruchsgesetz 1985 - GebAG
„§ 38
Geltendmachung der Gebühr
(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
…“
Allgemeines Verwaltung Verfahrensgesetz 1991 – AVG:
„§ 53a
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, , sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
…“
Verwaltungsgericht Verfahrensgesetz – VwGVG:
„§ 17
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, , und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
IV. Erwägungen:
Nach § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG iVm § 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der Behörde geltend zu machen.
Der bestellte nichtamtliche Sachverständige hat mit dem Schreiben vom 14.05.2018 die Gebührennote für seine Tätigkeiten im Verfahren zur Erledigung der Bauanzeige vom 28.10.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 02.11.2016, gelegt. Dieses Anzeigeverfahren wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.12.2016 auf gemeindebehördlicher Ebene abgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, LVwG-2070/42/0330-1, wurde das bezügliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Wenn seitens der belangten Behörde vorgebracht wird, dass der behördliche Akt immer wieder dem Landesverwaltungsgericht Tirol wegen diverser Beschwerdeverfahren vorgelegt werden musste und somit keine Akten bei der belangten Behörde vorhanden waren, um das Stellen der Rechnung des nichtamtlichen Sachverständigen einzufordern bzw zu ermöglichen, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach der eingangs genannten Bestimmung des § 38 Abs 1 GebAG dem Sachverständigen obliegt, seine Gebühren rechtzeitig geltend zu machen.
Weshalb es dem Sachverständigen nicht möglich gewesen sein soll, seine Gebührennote innerhalb von 14 Tagen nach dem Erstellen seines Gutachtens vom 27.12.2016 zu legen, ist nicht erkennbar. Auch wenn im Bestellungsbescheid vom 02.12.2016 auf das Bauanzeigeverfahren abgestellt wird, sohin nicht darauf, dass lediglich ein Gutachten zu erstellen sei, so wäre es dem Sachverständigen unbenommen geblieben, innerhalb von 14 Tagen nach dem Erstellen des Gutachtens vom 27.12.2016 eine Gebührennote für die bis dahin erfolgten Tätigkeiten zu legen.
Eine allenfalls erforderliche Gutachtensergänzung (oder - erörterung im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung) hätte einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt (vgl VwGH 25.02.2010, 2005/05/0370).
Der Sachverständige hat sohin die Gebührennote viel zu spät nach Beendigung seiner Tätigkeiten bei der Behörde eingebracht, weshalb es unbeschadet der Beschwerdeausführungen unzulässig ist, den Ersatz von Barauslagen im Zusammenhang mit den Sachverständigengebühren der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorzuschreiben (vgl VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Sachverständigengebühren; verspätete Geltendmachung; Ersatz von BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.32.1483.3Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019