Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Während es bei einem durch Dritte verursachten Lachreiz allenfalls nicht möglich ist, diesen bewusst zu unterdrücken, ist es jedenfalls zumutbar, sich bei starkem Weinen hinreichend zu beruhigen, um eine gültige Atemluftuntersuchung iSd § 5 Abs 2 StVO 1960 abzugeben – dies im Besonderen bei gleichzeitig aufrechter Fähigkeit zu sprechen.
Schlagworte
Lachreiz, starkes Weinen, beruhigen, Atemluftuntersuchung abgeben, Atemluftuntersuchung abzugeben, Atemluftuntersuchung nicht abgeben, aufrechter Fähigkeit, Alkoholtest, Alkomat-TestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2214.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019