Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §37 Abs2aRechtssatz
Es ist nicht Sache der belangten Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 37 Abs 2a KFG 1967 die Gründe dafür festzustellen, weshalb die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht entsprechen, oder aber Nachforschungen darüber anzustellen, weshalb zwei Fahrzeuge in Europa mit derselben Fahrgestellnummer zugelassen sind.
Schlagworte
Zulassungsverfahren, vorgelegte Unterlagen, NachforschungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.8.1492.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019