TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/28 LVwG 40.8-1492/2018

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §37 Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Gasse, E, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.04.2018, GZ: VA/XY,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.04.2018, GZ: VA/XY, wurde das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 und 2 KFG auf Zulassung des Kraftfahrzeuges Personenkraftwagen M1 der
Marke/Type AUDI/8R mit der Fahrgestellnummer: WAUZZZxxx, Motortype. CSU und dem am 09.11.2017 zugewiesenen Kennzeichen XY für den Beschwerdeführer, womit das Verfahren durch Erfüllen des Parteienanliegens erledigt worden war, von Amts wegen wiederaufgenommen und wurde erklärt, dass das Verfahren in den Stand vor Ausspruch der Zulassung zum Verkehr zurücktritt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung des bezeichneten Kraftfahrzeuges zum Verkehr gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 2 lit. a KFG wurde abgewiesen, da bei der erstmaligen Zulassung in Österreich nicht der entsprechende Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass dem Beschwerdeführer die Beweismittel des Stadtpolizeikommandos, Fachbereich – Vermögensdelikte, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, nicht zur Kenntnis gebracht bzw. zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer deshalb in seinem Recht auf Gehör bei der Behörde verletzt worden sei. Offensichtlich sei nicht der komplette Ermittlungsakt des Stadtpolizeikommandos, Fachbereich – Vermögensdelikte, beigeschafft worden, sonst hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die zwischenzeitlich durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen gezeigt hätten, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Fahrzeug die Originalfahrgestellnummer eingestanzt habe und sei daraus abzuleiten, dass jenes Fahrzeug, das mit der gleichen Fahrgestellnummer in Frankreich angemeldet worden sei, unrechtmäßig sei. Aufgrund dieser neuen Tatsache hätte die Zulassung nicht aberkannt werden dürfen, sondern hätte der Beschwerdeführer von diesen Umständen verständigt werden und hätte die Behörde Nachforschungen anstellen müssen, wie es zu einer solchen, offensichtlich unzulässigen, Zulassung in Frankreich gekommen sei. Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit im Sinne des
§§ 37ff AVG nicht nachgekommen und habe den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehör verletzt. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, da für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Feststellungen in Folge der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht getroffen worden seien. Der angefochtene Bescheid sei auch mangelhaft begründet, da allein aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der gleichen Fahrgestellnummer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bereits eine Zulassung in Frankreich existiere, man diesem nicht ganz einfach die Zulassung hätte aberkennen dürfen, da aufgrund des nur sporadisch festgestellten Sachverhalts unklar sei, welche Fahrgestellnummer die Originale und die richtige Nummer sei und welche nicht. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen ausgewiesenen Vertreter, seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Wiederaufnahmeverfahren einzustellen; in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften und Vorliegen von wesentlichen Verfahrensmängeln aufzuheben und über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchzuführen; in jedem Fall aber die Sache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung allenfalls an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG wird von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund des vorliegenden Aktes erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer trat am 28.10.2017 über das Kontaktformular der Internetseite xxx.de mit dem privaten Anbieter F G, welcher in einem Inserat einen AUDI Q5 Quatro S-Line anbot, in Kontakt und beschloss der Beschwerdeführer, das Fahrzeug nachdem mit dem Verkäufer die Daten des Fahrzeuges, insbesondere die Ausstattung und diverse, für den Beschwerdeführer relevante Einzelheiten, wie Allradantrieb, Kilometerstand, etc. besprochen worden waren, dieses käuflich zu erwerben. Er begab sich mit seiner Freundin nach Rom, verbrachte nach dem Kauf dort zwei Tage Kurzurlaub und kehrte am 05.11.2017 mit dem gekauften PKW zurück nach Österreich, wo er den PKW am 09.11.2017 mit der eingestanzten Fahrgestellnummer WAUZZZxxx bei der Zulassungsstelle anmeldete, nachdem er zuvor die NOVA beim Finanzamt einbezahlt und über die AUDI den Datenauszug des Fahrzeuges angefordert hatte.

Am 15.12.2017 stellte der Beschwerdeführer fest, dass der ihm für das Fahrzeug zugesicherte Allradantrieb nicht funktionierte, weshalb er nach Rücksprache mit der Firma HH am 20.12.2017 einen Termin vereinbarte, bei welchem festgestellt wurde, dass am Auslesegerät eine andere Fahrgestellnummer, als am Fahrzeug ausgestanzt, nämlich WAUZZZyyy, angezeigt wurde und dass das gegenständliche Fahrzeug lediglich mit Frontantrieb ausgestattet ist. Aufgrund dieser Tatsache stellten die Mechaniker ihre Arbeit ein und erstattete der Beschwerdeführer Anzeige.

Mit Anlassbericht des Stadtpolizeikommandos Graz, Fachbereich – Vermögensdelikte, vom 22.12.2017 wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft in Graz übermittelt und unter anderem darauf hingewiesen, dass im Schengener Informationssystem (SIS) der PKW der Marke AUDI Q5 mit der FIN: WAUZZZyyy ausgeschrieben sei. Mit Note der Staatsanwaltschaft Graz vom 21.01.2018, GZ: nnn, wurde das Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen des Verdachtes des schweren Betruges zum Nachteil des Dr. A B zur Einstellung gebracht, da der Tatort im Ausland (Italien) liegt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei den Tätern um österreichische Staatsangehörige handelt, weshalb keine Zuständigkeit Österreichs zur Strafverfolgung besteht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.04.2018 wurde das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2 KFG auf Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des Beschwerdeführers, den Personenkraftwagen M1 der Marke/Type AUDI/8R mit der Fahrgestellnummer: WAUZZZxxx, Motortype. CSU und dem am 09.11.2017 zugewiesenen Kennzeichen XY abgewiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Kauf des PKW der Marke AUDI durch den Beschwerdeführer konnten aufgrund des Anlassberichtes des Stadtpolizeikommandos Graz vom 22.12.2017 in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion Liebenau, vom 21.12.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Zeugenvernehmungsprotokoll vom 21.12.2017 getroffen werden.

Die Feststellungen zur Anmeldung des gegenständlichen PKW und zu den Daten des PKWs bzw. der vom Beschwerdeführer im Zuge der Zulassung des Kraftfahrzeuges vorgelegten Nachweise konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Urkunden und dem Auszug aus der Zulassungsevidenz getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 37 Abs 1 KFG:

Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

§ 37 Abs 2 a), b) und c) KFG:

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

a)   bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;

b)   eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

c)   bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

§ 37 Abs 2a KFG:

Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.

Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 69 Abs 3 leg cit die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG stattfinden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges Personenkraftwagen M1 der Marke/Type AUDI/8R mit der Fahrgestellnummer: WAUZZZxxx, Motortype. CSU, mit einem Datenauszug des Generalimporteurs angemeldet. Im Zuge einer Überprüfung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wurde aber festgestellt, dass das Auslesegerät die Fahrzeugnummer WAUZZZyyy angezeigt hat, und somit zwischen dem zur Zulassung angemeldeten Fahrzeug und den dabei vorgelegten Urkunden keine Übereinstimmung gegeben war.

Dass der Beschwerdeführer selbst getäuscht und nicht bewusst unrichtige Angaben vor der Behörde getätigt hat, als er die Zulassung des von ihm in Italien erworbenen Kraftfahrzeuges beantragt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass er für das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht den entsprechenden Genehmigungsnachweis im Zuge der erstmaligen Zulassung vorgelegt hat.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG waren somit im gegenständlichen Fall gegeben.

Es ist Sache des Antragstellers, im Zuge der Antragstellung die gemäß
§ 37 Abs 1 iVm Abs 2 lit. a) KFG erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß vorzulegen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde ihrer Überprüfungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei bzw. feststellen hätte müssen, dass die Original-Fahrgestellnummer am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht sei, ins Leere gehen.

Die belangte Behörde hat zu Recht den ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Kenntnis gebrachten Umstand aufgegriffen, dass ein nicht entsprechender Genehmigungsnachweis im Zuge der Zulassung vom Beschwerdeführer vorgelegt worden und ein Fahrzeug Audi Q5 mit der Fahrzeugnummer WAUZZZyyy im SIS als entfremdet ausgeschrieben gewesen ist.

Es ist nicht Sache der belangten Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Gründe dafür festzustellen, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht entsprechen, oder aber Nachforschungen darüber anzustellen, weshalb zwei Fahrzeuge in Europa mit der Fahrgestellnummer: WAUZZZxxx zugelassen sind und weshalb beim Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zuge der Überprüfung die Fahrzeugnummer WAUZZZyyy ausgelesen worden ist, obwohl die von ihm vorgelegten Urkunden auf ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer: WAUZZZxxx lauten.

Da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen im Sinne der §§ 37 Abs 1 iVm Abs 2 lit. a KFG nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers abgewiesen.

Zu Spruchpunkt II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, vorgelegte Unterlagen, Nachforschungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.8.1492.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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