Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2019Index
10/01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn zwei Polizeibeamten von der Bezirkshauptmannschaft angewiesen werden, ein Wettlokal zur Feststellung der Kundenfrequenz aufzusuchen, um Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz zur Anzeige zu bringen. Allein die Tatsache, dass niemand das Lokal verlassen bzw. betreten hat und auch keine sonstigen Vorkommnisse – außer dass das Lokal geschlossen war – festzustellen waren, lässt noch keinesfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin „in ihrem Grundrecht auf Privatsphäre“ verletzt worden ist.
Schlagworte
Glücksspiel, Lokal observieren, Lokal beobachten, Grundrecht auf Privatsphäre, geschlossenes Lokal, Kundenfrequenz, Wettlokal beobachten, verbotene Ausspielungen erkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.20.3.2742.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019