RS Lvwg 2019/2/25 LVwG 20.3-2742/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz
34 Monopole
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG §54
SPG §88 Abs2

Rechtssatz

Es liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn zwei Polizeibeamten von der Bezirkshauptmannschaft angewiesen werden, ein Wettlokal zur Feststellung der Kundenfrequenz aufzusuchen, um Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz zur Anzeige zu bringen. Allein die Tatsache, dass niemand das Lokal verlassen bzw. betreten hat und auch keine sonstigen Vorkommnisse – außer dass das Lokal geschlossen war – festzustellen waren, lässt noch keinesfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin „in ihrem Grundrecht auf Privatsphäre“ verletzt worden ist.

Schlagworte

Glücksspiel, Lokal observieren, Lokal beobachten, Grundrecht auf Privatsphäre, geschlossenes Lokal, Kundenfrequenz, Wettlokal beobachten, verbotene Ausspielungen erkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.20.3.2742.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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