Entscheidungsdatum
09.04.2019Index
80/02ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17a Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher
über die Beschwerde von Frau B und Herrn A C, vertreten durch D & E Rechtsanwälte OG, F, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.01.2019, GZ: BHGU-76955/2018-8,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Am 20.08.2018 nahmen die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Anmeldung einer beabsichtigten dauernden Rodung auf dem Katastergrundstück Nummer (GStNr) xx, KG XX H gestützt auf § 17a ForstG vor. Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Rodungsfläche 935 m2 betrage und der Rodungszweck in der Nutzung der Fläche als Lagerplatz samt Unterkunfts- und Werkzeughütte bestehe. Ferner wurden der Anmeldung eine Lageskizze, ein Grundbuchsauszug vom 17.08.2018 sowie eine Auflistung der Waldanrainer beigelegt. Mit Schreiben vom 03.09.2018 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde um Konkretisierung des Rodungszweckes in Bezug auf forstfremde Lagerungstätigkeiten sowie der tatsächlichen Nutzung am Lagerplatz und um die Vorlage einer baurechtlichen Bewilligung bzw. um Bekanntgabe der aktuellen raumordnungsrechtlichen Widmung bis spätestens 28.09.2018 ersucht. Am 01.10.2018 wurde erneut unter Hinweis, dass das Ansuchen ansonsten zurückgewiesen werden müsse, um die Vorlage der obengenannten Konkretisierungen ersucht und die Frist hiefür bis zum 31.10.2018 erstreckt.
Am 18.01.2019 erließ die belangte Behörde schließlich den bekämpften Bescheid mit dem Inhalt, dass der „Antrag“ auf Erteilung der forstrechtlichen Rodungsbewilligung wegen Nichtbehebung von Mängeln zurückgewiesen wird. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Aufforderungen zur Antragsergänzung nicht nachgekommen seien, dementsprechend die Anmeldungsunterlagen nicht vollständig seien und daher aufgrund des Widerspruches zu §17a Abs 1 Z 2 ForstG spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.02.2019, welche folgendermaßen begründet wird:
Entgegen dem Bescheidinhalt hätten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt, sondern eine Anmeldung einer Rodung nach § 17a ForstG vorgenommen. Dieser Bestimmung gemäß bedürfe es keiner Bewilligung, wenn die Rodungsfläche 1.000 m2 nicht übersteige, der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der im § 19 Abs. 2 ForstG genannten Unterlagen bei der Behörde anmelde und die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteile, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG nicht durchgeführt werden dürfe. Da die Voraussetzungen von Seiten der Anmeldenden alle erfüllt worden seien und die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen mitgeteilt habe, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach §17 nicht durchgeführt werden darf, bedürfe es keiner Rodungsbewilligung und sähe das Gesetz in diesem Fall auch keine Bescheiderlassung vor, da die angemeldete Rodung mit Verstreichen der Frist automatisch zulässig sei. Das Ersuchen um Antragsergänzung erfülle nicht den von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten notwendigen Inhalt einer Mitteilung gemäß § 17a Abs 3 Z 3 ForstG.
Ferner nehmen die Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen Feststellungsantrag vom 27.11.2018 Bezug und führen an, dass die belangte Behörde über den Antrag hätte entscheiden müssen, weshalb sie den Antrag stellen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid dergestalt abändern, als festgestellt wird, dass die Rodung keiner Rodungsbewilligung bedarf und der erlassene forstpolizeiliche Auftrag nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark GZ: LVwG 52.27-1275/2015 nicht mehr wirksam ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Erlassung eines antragsgemäßen Feststellungsbescheides zurückverweisen.
Aufgrund des Inhaltes des Aktes der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Schriftsatz der Beschwerdeführer „Anmeldung einer Rodung“ datiert mit 17.08.2018 und enthielt das Ausmaß der Rodefläche, den Rodungszweck und die Anrainer. Einforstungsrechte oder Gemeindegutnutzungsrechte am Rodungsgrund-stück sind nicht gegeben. Beigelegt war ein Grundbuchsauszug vom selben Tag sowie ein Lageplan. Die in § 17a Z 3 leg cit statuierte Frist von sechs Wochen, ist nach Einlangen der auf § 17a ForstG gestützten Eingabe der Beschwerdeführer am 01.10.2018 abgelaufen.
II. Rechtslage:
Gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit durch Erkenntnis.
Gemäß § 17a Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2016/56 (ForstG) bedarf es, entgegen der gemäß § 17 leg cit vorherrschenden Bewilligungspflicht für Rodungsvorhaben keiner Rodungsbewilligung, wenn
1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
III. Erwägungen:
Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.08.2018 an die belangte Behörde enthält die Angaben gemäß § 17a Abs 1 in Verbindung mit § 19 Abs 2 ForstG sowie die erforderlichen Beilagen. Nachdem der Akt bei der belangten Behörde elektronisch geführt wird, kommt es auf die in § 19 Abs 2 leg cit normierte Anzahl der jeweiligen Beilagen nicht mehr an. Für einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer baurechtlichen Bewilligung bzw. Bekanntgabe der aktuellen raumordnungsrechtlichen Widmung ist in dieser Phase des Verfahrens kein Raum. Innerhalb der durch mängelfreie Anmeldung ausgelösten sechswöchigen Frist hat die Forstbehörde lediglich zu prüfen, ob der Rodung das öffentliche Interesse der Walderhaltung entgegensteht, also auf diese konkrete, kleine Waldfläche (ohne begleitende Vorschreibungen) nicht verzichtet werden kann (§ 17a Abs 1 Z 3 ForstG).
Hätte die zuständige Behörde dem Eintritt der in § 17a Z 3 leg cit verankerten Genehmigungsfiktion entgegenwirken wollen, weil sie aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ein ordentliches Bewilligungsverfahren für erforderlich hielt, so hätte sie ebendies den Anmeldern rechtzeitig mitteilen müssen. Dazu hat die Behörde den Anmeldern innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitzuteilen, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG nicht durchgeführt werden darf (vgl. VwGH 28.06.2016 Ra2016/10/0040). Die an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben, in denen die Beschwerdeführer lediglich um die Vorlage weiterer Unterlagen ersucht werden, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
Verstreicht so wie hier die sechswöchige Frist ohne entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde, so darf die angemeldete Rodung (nun) innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung durchgeführt werden (§ 17a Abs 3 ForstG). Diese Rechtsfolge tritt ex lege selbst dann ein, wenn die Mitteilung der Behörde deshalb rechtswidrig unterblieben ist, weil tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht.
Eine bescheidmäßige Zurückweisung einer (mangelhaften) Rodungsanmeldung ist gesetzlich in keinem Fall vorgesehen, weil lediglich die vollständige Anmeldung den normierten Fristenlauf auslöst. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne Rechtsgrundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124).
Hinsichtlich des Antrages auf Abänderung des bekämpften Bescheides in einen Feststellungsbescheid ist anzuführen, dass hier lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung geprüft werden darf, nicht hingegen der angesprochene Feststellungsantrag (vgl VwGH 19.12.2018, Ra2016/06/0063).
Diese Entscheidung konnte unter Absehen von der beantragten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG getroffen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechtecharta entgegenstehen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rodung, Anmeldung, Rodungszweck, Mängelbehebungsauftrag, Verbesserungsauftrag, Baubewilligung, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.52.28.775.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019