Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2019Index
10/01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Allein der Umstand, dass eine Person längere Zeit auf Straßen auf und ab geht, ohne hiebei für das Sicherheitsorgan einen spezifischen Zweck zu verfolgen, und dabei auf einem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge beobachtet, lässt noch nicht den Verdacht einer „Vorbereitungshandlung“ iSd § 16 Abs 3 SPG aufkommen, der eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG rechtfertigen würde. Für eine derartige Verhaltensweise gibt es zahlreiche andere Erklärungsmöglichkeiten.
Schlagworte
Identitätskontrolle, auffällige Umsehen, minutenlange Beobachten, fluchtartiges Verlassen einer Örtlichkeit, Beobachten der Umgebung, längerdauernde Beobachten eines Parkplatzes, auffällige Verhalten, ungewöhnliches Verhalten, beharrliche Verfolgung, Verletzung subjektiver Rechte, Maßnahmenbeschwerde, GefahrenerforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.20.3.3050.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019