Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AuslBG §2 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der C K in G, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, Roseggerkai 3/6/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. August 1996, Zl. UVS-303.11-15/96-31, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1996 wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von
zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, sie habe den kroatischen Staatsangehörigen K im Zeitraum 4. Jänner 1996 bis 24. Jänner 1996 und den kroatischen Staatsangehörigen D im Zeitraum 9. Jänner 1996 bis 24. Jänner 1996 im Reitsportzentrum G als Arbeitgeberin beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt, noch Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein Tag) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihr nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der kroatische Staatsangehörige K am 4. Jänner 1996 zur Beschwerdeführerin in das Reitsportzentrum G gekommen sei und von der Beschwerdeführerin einen Schlüssel für ein Zimmer im Reitsportzentrum erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe diesem Ausländer versprochen, sie werde sich "um alles - darunter auch um eine Beschäftigungsbewilligung - kümmern"; der Ausländer habe für freie Unterkunft und Verpflegung bei Stallarbeiten mitgeholfen. Am 8. Jänner 1996 sei der kroatische Staatsangehörige D zur Beschwerdeführerin in das Reitsportzentrum G gekommen; auch dieser habe für seine Mithilfe bei Stallarbeiten von der Beschwerdeführerin freie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Die Beschwerdeführerin habe versprochen, sich um eine Beschäftigungsbewilligung für diesen Ausländer zu kümmern. K habe von Dienstag bis Samstag von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr im Reitsportzentrum gearbeitet; der andere Ausländer habe täglich ca. 5 Stunden bei Stallarbeiten mitgeholfen. Am 24. Jänner 1996 seien die beiden Ausländer bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz im Reitstall beim Ausmisten der Pferdeboxen angetroffen worden. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle seien beide Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden; die angelasteten Verwaltungsübertretungen seien als erwiesen anzusehen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde zunächst den Inhalt ihrer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung. Mit diesen Ausführungen wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichthsof angefochtenen Bescheides bzw. des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrens vor der belangten Behörde dargelegt.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres durch Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK garantierten Rechtes auf "ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung" dadurch, daß die belangte Behörde die in der Verhandlungsschrift angeführten Ermittlungsergebnisse erst in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. August 1996 zur Kenntnis gebracht habe.
Die Regelung des Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK gewährt dem Beschuldigten (Angeklagten) keine feste - zeitlich genau umschriebene - Vorbereitungszeit. Ob diese der Waffen- und Chancengleichheit dienende Verfahrensgarantie gewahrt wurde, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz der Verteidigungsrechte entscheidende Bedeutung zu (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage 1992, Seite 291 ff, sowie Frohwein-Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Seite 219, Rzen 83 ff).
Die Betrachtung des Verfahrenverlaufes im vorliegenden Berufungsverfahren zeigt, daß die belangte Behörde nach Einlangen der Berufung der Beschwerdeführerin (die Vorlage der Berufung erfolgte am 14. Juni 1996) an das Arbeitsmarktservice Steiermark und die Bundespolizeidirektion Graz (Meldeamt) Anfragen hinsichtlich der ladungsfähigen Anschriften der Ausländer - deren Beschäftigung den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildete - richtete. Des weiteren ersuchte die belangte Behörde - aufgrund einer in diese Richtung gehenden Behauptung der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren - das Arbeitsmarktservice Steiermark um Bekanntgabe von diese beiden Ausländer betreffenden Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG bzw. des Inhaltes von allenfalls in derartigen Verfahren getroffenen Entscheidungen. Da auch das Arbeitsinspektorat im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung hatte (vgl. § 28a Abs. 1 AuslBG), räumte die belangte Behörde diesem die Möglichkeit der Stellungnahme zur Berufung der Beschwerdeführerin ein; gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde auch das Arbeitsinspektorat um Bekanntgabe von ladungsfähigen Anschriften der beiden Ausländer. Aufgrund einer am 3. Juli 1996 eingelangten schriftlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates erlangte die belangte Behörde Kenntnis von nach dem Fremdengesetz bzw. dem Meldegesetz anhängig gewesenen Verfahren und ersuchte daher die zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um Übermittlung dieser die beiden Ausländer betreffenden Akten; diese Akten wurden der belangten Behörde am 12. Juli 1996 zur Einsicht übermittelt (Ablichtungen aus diesen beiden Akten wurden als Seiten 37 bis 89 zum Akt der belangten Behörde genommen). Am 7. August 1996 ordnete die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung für den 27. August 1996 an. Am 14. August 1996 kam der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde und ersuchte - wie sich aus der mit ihm aufgenommenen Niederschrift ergibt - u.a. wegen voraussichtlich erst am 1. September 1996 zur Verfügung stehender Unterlagen über eine Gebietskrankenkasseprüfung betreffend den Reitklub P um Vertagung der anberaumten Berufungsverhandlung. Die belangte Behörde wendete sich daraufhin wegen des vom Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben Reitklubs an die zuständige Vereinsbehörde; nach Einlangen der den Reitklub P betreffenden Bescheide und Vereinsstatuten teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21. August 1996 mit, daß seiner Vertagungsbitte nicht entsprochen werde und die Berufungsverhandlung am 27. August 1996 stattfinde.
Die in der mündlichen Berufungsverhandlung "zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnisse" betreffen die erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde, ladungsfähige Anschriften der beiden Ausländer in Erfahrung zu bringen, die negative Antwort des Arbeitsmarktservice Steiermark betreffend Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG, die schriftliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, die aus den Fremdenakten der beiden Ausländer hergestellten Ablichtungen und die von der Vereinsbehörde übermittelten Unterlagen betreffend den Reitklub P.
Im Beschwerdefall wurden durch den gerügten Vorgang Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin läßt dabei nämlich außer acht, daß der Ladung ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Berufungsverhandlung die schriftliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorates "samt Beilagen" angeschlossen war. Diese mit dem Ladungsbescheid zugestellten Beilagen umfaßten aber u.a. die Niederschriften der beiden Ausländer vom 24. Jänner 1996 vor der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Daß die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und diese Beilagen dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem Ladungsbescheid übermittelt wurden, ist auch der Verhandlungsschrift über die Berufungsverhandlung zu entnehmen. Die Verlesung der aus den beigeschafften Fremdenakten der beiden Ausländer hergestellten Ablichtungen stellt keine wesentliche Erweiterung der vom Arbeitsinspektorat beigebrachten Unterlagen dar. Es war dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zudem anheimgestellt, vor dem Termin der mündlichen Berufungsverhandlung Akteneinsicht zu nehmen (wie dies beispielsweise ein Vertreter des Arbeitsinspektorates am 22. August 1996 vornahm, oder etwa anläßlich der niederschriftlich erhobenen Vertagungsbitte am 14. August 1996 hätte erfolgen können). Daß zu den gemäß § 51g Abs. 4 VStG zur Kenntnis gebrachten "Ermittlungsergebnissen" wegen nicht ausreichender Vorbereitungszeit nicht habe Stellung genommen werden können, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung nicht behauptet; es wurde aus diesem Grund auch nicht etwa um Einräumung einer Äußerungsfrist oder um Vertagung der Verhandlung ersucht. Vielmehr hat der rechtsfreundliche Verteidiger der Beschwerdeführerin ausschließlich der Verlesung der mit den beiden Ausländern am 24. Jänner 1996 aufgenommenen Niederschriften widersprochen und deren Ladung als Zeugen beantragt. Obwohl diese verlesenen Niederschriften schon in der Berufung als mangelhaft gerügt worden waren, beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme der beiden Ausländer als Zeugen erstmals in der Berufungsverhandlung vom 27. August 1996. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß dieser Beweisantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, nachdem der Beschwerdeführerin (aus den Fremdenakten der beiden Ausländer) zur Kenntnis gebracht worden war, daß die Abschiebung der beiden kroatischen Staatsangehörigen - über die von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bescheidmäßig ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war - am 24. Jänner 1996, um 20.30 Uhr am Grenzübergang Spielfeld vollzogen wurde. Die schon vor der Berufungsverhandlung von der belangten Behörde unternommenen Bemühungen, ladungsfähige Anschriften der beiden Ausländer zu ermitteln, stellten somit keine Beeinträchtigung der Verteidigung der Beschwerdeführerin dar, sondern diese entsprachen der später von der Beschwerdeführerin verfolgten Verteidigungslinie, die beiden Ausländer als Entlastungszeugen zu vernehmen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, aus welchem Grund die bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Arbeitsmarktservice Steiermark) eingeholte Anfrage über anhängige Bewilligungsverfahren die Verteidigung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt haben sollte, hätten der belangten Behörde doch auf diese Weise gegebenenfalls auch die Beschwerdeführerin entlastende Tatsachen bekannt werden können; im übrigen war es der Beschwerdeführerin in keiner Weise verwehrt, die ihren Standpunkt stützenden Unterlagen betreffend allfällige Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG in der Berufungsverhandlung initiativ vorzulegen. Nichts anderes hat auch hinsichtlich der von der Vereinsbehörde über den Reitklub Perseus beigeschafften Unterlagen zu gelten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit im vorliegenden Fall insgesamt betrachtet keine Verletzung der durch Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK gewährten Verfahrensgarantie zu erkennen.
Insoweit die Beschwerdeführerin meint, die Einvernahme der Ausländer als Zeugen sei "unentbehrlich", ist auf das über diese beiden Personen verhängte Aufenthaltsverbot und die am 24. Jänner 1996 vollzogene Abschiebung der Ausländer zu verweisen. Es war daher ausgehend von dieser Sachlage nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG die Niederschriften über die Vernehmung der beiden Ausländer in der Berufungsverhandlung am 27. August 1996 verlesen und als gemäß §§ 24 VStG, 46 AVG zulässige Beweismittel verwertet hat, weil der Aufenthalt dieser Zeugen trotz ausreichender Nachforschungen der belangten Behörde unbekannt geblieben ist (vgl. hiezu auch die hg Erkenntnisse vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0346, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0217).
Die mit dieser Verlesung von Vernehmungsprotokollen aus Verfahren nach dem Fremdengesetz für die Beschwerdeführerin verbundene Beschneidung ihres Fragerechtes ist unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs.3 lit. d EMRK im Beschwerdefall deshalb nicht zu beanstanden, weil die belangte Behörde bei Verwertung dieser mittelbaren Beweise die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitbaren allgemeinen Anforderungen auf Durchführung eines fairen Verfahrens beachtet hat (vgl. auch Thienel, aaO, Seite 306 ff, sowie die in ÖJZ 1990, Seite 484 veröffentlichte Entscheidung der EMRK vom 2. April 1990).
Die genannten mittelbaren Beweise - diese waren der unmittelbaren Aufnahme aus faktischen und rechtlichen Gründen nicht zugänglich - bildeten im Beschwerdefall nicht die allein ausschließliche Beweisgrundlage für den Nachweis der angelasteten Verwaltungsübertretungen, hat doch die belangte Behörde in dieser Hinsicht zusätzlich auch unmittelbare Beweise aufgenommen und die verlesenen Vernehmungsprotokolle im Zusammenhalt mit diesen unmittelbaren Beweisen sorgfältig gewürdigt. Daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig wäre, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246). Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde unmittelbar einvernommen, und sie konnte sich zu den verlesenen mittelbaren Beweisen äußern. Die in der Beschwerde behaupteten Mängel bei der Vernehmung der beiden Ausländer durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sind nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin übergeht bei den in diesem Zusammenhang behaupteten "Kommunikationsschwierigkeiten", daß die Einvernahmen beider Ausländer durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 24. Jänner 1996 unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die kroatische Sprache erfolgten. Die Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt betrachtet in Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Die ins Treffen geführten Anmeldungen der beschäftigten Ausländer bei der Sozialversicherung durch den Reitklub P bzw. die Abgabe auch anderer Erklärungen gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind für die Beurteilung, ob Beschäftigungsverhältnisse nach dem AuslBG vorgelegen sind bzw. auch dafür, ob die Beschwerdeführerin Arbeitgeberin im Sinne des AuslBG ist, nicht erheblich (vgl. insoweit die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0101, vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0087, sowie den hg. Beschluß vom 15. April 1998, Zl. 97/09/0272). Daß die Beschwerdeführerin die beschäftigten Ausländer bei der Sozialversicherung nicht anmeldete, wurde ihr zutreffend im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angelastet; sie kann freilich aus einer Anmeldung bzw. Beitragszahlung des genannten Reitklubs das Vorliegen des zufolge § 19 Abs. 2 VStG sinngemäß anwendbaren Milderungsgrundes des § 34 Z. 15 StGB für sich nicht ableiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423). Die Unterlassung der allein zu diesem unerheblichen Beweisthema beantragten Einvernahme des Zeugen Dr. I stellt daher keinen Verfahrensfehler dar.
Die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 AuslBG werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt und daher auch nicht zum Anlaß einer Anfechtung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit genommen (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, Slg. Nr. 13790/1994; sowie die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0256, vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306, und vom 29. August 1996, Zl. 96/09/0229). In eine Untersuchung der von der belangten Behörde nicht angewendeten Ausnahmebestimmung des § 28 Abs. 4 AuslBG braucht in dieser Hinsicht schon deshalb nicht eingetreten zu werden, da diese Regelung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090366.X00Im RIS seit
20.11.2000