TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/17 405-10/671/1/9-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 46, AD AE, vertreten durch AO Rechtsanwälte, AS 7, AQ AR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.11.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die zu den Spruchpunkten 1. bis 5. verhängten Geldstrafen jeweils auf € 3.000,00 pro Spruchpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden pro Spruchpunkt) herabgesetzt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewendete Strafsanktionsnorm jeweils § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz zu lauten hat.

II.    Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auf jeweils € 300,00 pro Spruchpunkt, insgesamt somit auf € 1.500,00.

       Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            14.03.2017, 15:30 Uhr

Ort der Begehung:              AW, Lokal 'AX'

                                  AW, AY 21

?    Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenens Organ der Firma AZ s.r.o. mit Sitz in BA, BB 18, zu verantworten, dass wie anlässlich einer Kontrolle am 14.03.2017 um 15:30 Uhr in AW, AY 21, im Lokal mit der Bezeichnung „AX“, durch die Organe der Finanzpolizei Salzburg-Land festgestellt werden konnte, die angeführte Firma zumindest am 14.03.2017 verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, veranstaltet hat und zwar:

1.   Verbotene Ausspielung mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung „MLT MULTI LOTTERY TERMINAL“ (Nummerierung FA Nr. 01).

Art des Tespiels: Walzenspiel / Name des Spiels: „Hot Scatter“

Mindesteinsatz: 0,50 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchsgewinn: 250,00 €

Maximaleinsatz: 5,00 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.500,00 €

Seriennummer: nicht bekannt 

aufgestellt seit: 01.03.2017

Das Spiel wird mittels Starttaste ausgelöst.

Versiegelungsplaketten-Nr.: A 049960 – A 049965

2.   Verbotene Ausspielung mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung „NOVO-PUB“ (Nummerierung FA Nr. 02) – Typenbezeichnung: Games Palace

Art des Tespiels: Walzenspiel / Name des Spiels: „Always Hot“

Mindesteinsatz: 0,20 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchsgewinn: 12,00 €

Maximaleinsatz: 5,00 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 €

Seriennummer: nicht bekannt 

aufgestellt seit: 01.03.2017

Das Spiel wird mittels Starttaste ausgelöst.

Versiegelungsplaketten-Nr.: A 049966 – A 049973

3.   Verbotene Ausspielung mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung „NOVO-PUB“ (Nummerierung FA Nr. 03) – Modellnummer: FV761PC

Art des Tespiels: Walzenspiel / Name des Spiels: „Always Hot“

Mindesteinsatz: 0,20 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchsgewinn: 12,00 €

Maximaleinsatz: 5,00 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 €

Seriennummer: 307766 

aufgestellt seit: 01.03.2017

Das Spiel wird mittels Starttaste ausgelöst.

Versiegelungsplaketten-Nr.: A 049974 – A 049978, A 012449

4.   Verbotene Ausspielung mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung „HOT SPACE“ (Nummerierung FA Nr. 04)

Art des Tespiels: Walzenspiel / Name des Spiels: „Wild Shark“

Versiegelungsplaketten-Nr.: A 050143 – A 50149

5.   Verbotene Ausspielung mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung „HOT SPACE“ (Nummerierung FA Nr. 05) –

Versiegelungsplaketten-Nr.: A 050150 – A 050156

Bei den angeführten Glücksspielautomaten handelt es sich um Vorrichtungen mit Geldeinzugs- bzw. Einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.

Übertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, GSpG 1989 idgF ivm § 9 Abs. 1 VSTG

2.

Übertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, GSpG 1989 idgF ivm § 9 Abs. 1 VSTG

3.

Übertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, GSpG 1989 idgF ivm § 9 Abs. 1 VSTG

4.

Übertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, GSpG 1989 idgF ivm § 9 Abs. 1 VSTG

5.

Übertretung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, GSpG 1989 idgF ivm § 9 Abs. 1 VSTG

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

 

 

 

 

1.

Strafe gemäß:

§ 52(1) Z.1 iVm § 52(2) Glücksspielgesetz,

vierter Strafrahmen

6.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 52(1) Z.1 iVm § 52(2) Glücksspielgesetz,

vierter Strafrahmen

6.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

3.

Strafe gemäß:

§ 52(1) Z.1 iVm § 52(2) Glücksspielgesetz,

vierter Strafrahmen

6.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

4.

Strafe gemäß:

§ 52(1) Z.1 iVm § 52(2) Glücksspielgesetz,

vierter Strafrahmen

6.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

5.

Strafe gemäß:

§ 52(1) Z.1 iVm § 52(2) Glücksspielgesetz,

vierter Strafrahmen

6.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

3.000,00

 

Gesamtbetrag:

33.000,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass der Tatvorwurf nicht alle Tatbestandsmerkmale enthält, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich seien. Es werde ihm vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer der Firma AZ s.r.o. zu verantworten, dass diese verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, wie aber die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen verwirklicht worden sei, fehle im Spruch des Straferkenntnisses. Bei den gegenständlichen Geräten handle es sich um Geschicklichkeitsspiele, welche durch Berühren des Touchscreens ein gezieltes Stoppen der Walzen zulassen würden. Im Übrigen seien nur drei Geräte funktionstüchtig gewesen und gebe es keinen Anhaltspunkt, dass die beiden anderen Geräte jemals bespielt worden seien. Weiters sei der Tatzeitpunkt unrichtig. Zur Strafbemessung führte er aus, dass er am 14.03.2017 keine einzige rechtskräftige Vormerkung gehabt habe. Im Übrigen sei ein Strafrahmen für das Veranstalten mit mehr als drei Eingriffsgegenständen angewendet worden. Im Hinblick darauf, dass zwei Geräte nicht betriebsbereit gewesen seien, hätte jedenfalls der niedrigere Strafrahmen Anwendung finden müssen. Weiters machte er Ausführungen zur Europarechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und beantragte die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 11.04.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt vertreten wurde. Der Vertreter der Finanzpolizei wurde gehört und das Bespielorgan zeugenschaftlich befragt:

BC BC:

"Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch erinnern. Ich habe mir damals durch Läuten an der Lokaltüre, welche versperrt war, Zugang verschafft, indem ein Mitarbeiter des Lokals auf mein Läuten die Tür geöffnet hat. Beim Betreten des Lokals habe ich im ersten Moment im ersten Raum keine Geräte wahrgenommen. Es sind dann meine Kollegen mit Polizeibeamten sowie Herren von der Gemeinde eingetroffen. Der Einsatzleiter, Herr BE, hat den im Lokal anwesenden Angestellten, der mir auch die Türe geöffnet hatte, aufgefordert, eine schwarze Türe, die zu einem anderen Zimmer führte, aufzusperren. Dies hat er zunächst mehrmals verweigert und ist dem erst nachgekommen, als er nochmals von der Polizei aufgefordert wurde. In diesem zweiten Raum befand sich rechts ein großes Aquarium, links davon eine holzvertäfelte Wand. Unauffällig in diese Wand eingelassen war eine Geheimtür, die wir von außen öffnen konnten. Diese Tür konnte nur von innen versperrt werden. In diesem Raum befanden sich insgesamt sechs Geräte. Links waren vier Geräte aufgestellt, rechts zwei. Das erste Gerät ganz links war ausgeschaltet. Die anderen fünf Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und wir haben zunächst eine Fotodokumentation erstellt. In weiterer Folge haben wir mit der Bespielung der Geräte begonnen und auch die GSp26-Formulare ausgefüllt. Problemlos bespielt werden konnten die Geräte 1 bis 3. Wir haben dann die Bespielung der Geräte durchgeführt, zunächst Geld eingesteckt und eine Spielauswahl getroffen. Anhand der GSp26-Formulare haben wir dann die Gewinntabelle abgerufen, Mindest- und Höchsteinsatz abgerufen sowie Mindest- und Höchstgewinn. Nach Drücken der Starttaste haben sich die Walzen in Bewegung gesetzt. Ich habe versucht, durch Betätigen der Tasten bzw Drücken verschiedener Tastenkombinationen den Walzenlauf zu beeinflussen. Dies war nicht möglich. Die Geräte 1 bis 3 haben über keinen Touchscreen verfügt. Beim Gerät Nummer 4 war es so, dass ich zunächst Geld hineingeschoben habe und ein virtuelles Walzenspiel aufgerufen habe. Welches Spiel das war, weiß ich heute nicht mehr, ich verweise dazu auf das GSp26-Formular. In weiterer Folge wurde der Strom bei den Geräten 4 und 5 abgedreht und war keine weitere Bespielung mehr möglich. Zum Gerät 5 verweise ich auf die Fotos, welche vorweg angefertigt worden sind. Dieses Gerät war identisch vom Aufbau mit dem Gerät 4. Es wurden auf diesem Gerät Karten und virtuelle Walzenspiele angeboten. Die Namen der Spiele kann ich heute im Einzelnen nicht mehr angeben.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Ich habe beim Gerät 5 Namen und bekannten Walzenspielen ablesen können. Ich weiß nur heute nicht mehr, welche Spiele es waren. Damals war mir eben klar, dass es sich vom Namen her um Walzenspiele handelt. Wenn mir die Fotodokumentation zu Gerät 5 vorgehalten wird, ist es zwar richtig, dass man auf dem Foto keinen Namen von Walzenspielen ablesen bzw erkennen kann. Wie gesagt, habe ich vor Ort am Display diese Namen von Walzenspielen gelesen. Auf den GSp26-Formularen wurde eingetragen, was wir festgestellt haben und ist alles Wesentliche eingetragen bzw Feststellungen, die wir machen. Soweit mir Seite 4 der Fotodokumentation betreffend das Gerät FA 1 vorgehalten wird, handelt es sich dabei nicht um die Dokumentation des Spielablaufes, sondern vielmehr um die Feststellungen, die entsprechend dem GSp26-Formular getroffen wurden. Diese Feststellungen auf Seite 4 der Fotodokumentation habe nicht ich geschrieben. Dies hat ein Kollege aufgrund meiner Feststellungen niedergeschrieben. Diese Feststellungen wurden aufgrund der GSp26-Formulare getroffen, wobei dabei meine Feststellungen an den Kollegen weitergegeben wurden. Die Anzeige betreffend die gegenständliche Übertretung wurde nicht von mir verfasst. Wenn auf den Geräten eine Spielbeschreibung vorhanden war, wurde diese aufgerufen.

Befragt zu Gerät 1 kann ich jetzt nicht sagen, welche Tasten ich wann wie gedrückt habe, um den Spielablauf zu beeinflussen. Ich habe jedenfalls nicht bei Auslösen durch die Starttaste die Starttaste länger gedrückt und dann gezielt ausgelassen.

Über Befragen durch die Richterin:

Der Walzenlauf ist innerhalb kurzer Zeit beendet, es sind nur ein paar Sekunden.

Über Befragung durch den Vertreter des Finanzamtes:

Ich führe derartige Kontrollen als Bespielorgan schon seit dem Jahr 2012 durch, ich habe sicher schon Geräte in einem dreistelligen Bereich kontrolliert. Die bei der gegenständlichen Kontrolle vorgefundenen Geräte haben in Gehäuse und Aufmachung den Geräten entsprochen, wie ich sie immer wieder bei diesen Kontrollen antreffe. Das heißt, es handelt sich um Geräte, auf denen Walzenspiele angeboten werden. Ich konnte bei den von mir bisher durchgeführten Testspielen noch nie den Walzenlauf durch Drücken von Tasten bzw Drücken des Touchscreens beeinflussen. Ich habe aber auch noch nie probiert, die Starttaste länger zu drücken und dann auszulassen. Wenn mir vorgehalten wird, dass auf dem Display zum Gerät FA 5 zwei Spiele „Magic of the wizard“ sowie „Starfruit“ als Auswahlmöglichkeiten angeführt sind, gebe ich an, dass mir bekannt ist, dass es sich hierbei um klassische Walzenspiele handelt."

Im Rahmen der Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Finanzamtes der Beschwerde nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführervertreter verwies in seiner Schlussäußerung nochmals darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Geschicklichkeitsapparate handle und verwies hinsichtlich der Geräte 4 und 5 auf den Grundsatz in dubio pro reo. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit 28.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der AZ s.r.o. mit Sitz in BB 18 SK-BA, mit einer Stammeinlage von € 5.000,00.

Am 14.03.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land im Lokal "AX" in AW, AY 21, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden die spruchgegenständlichen Glücksspielgeräte mit der internen Finanzamtbezeichnung FA-Nr 01 bis Nr 05 in einem Nebenraum des Lokals betriebsbereit aufgestellt vorgefunden. Ein sechstes Gerät war ausgeschaltet und nicht betriebsbereit.

In weiterer Folge wurde eine Fotodokumentation der Geräte angefertigt und die Geräte FA 01 bis FA 03 probebespielt, wobei der Spielablauf jeweils in einem GSp26-Formular festgehalten wurde. Beim Versuch, das Gerät Nr 04 zu bespielen, konnte das Bespielorgan zunächst Geld in das Gerät hineinschieben und ein virtuelles Walzenspiel aufrufen. Beim Gerät FA-Nr 04 wurde das Walzenspiel "Wild Shark" ausgewählt. Bevor der Spielvorgang durch Betätigen der Starttaste in Bewegung gesetzt werden konnte, wurde jedoch die Stromversorgung für dieses als auch für das Gerät Nr 05 unterbrochen und war keine weitere Bespielung möglich.

Auf dem Display des Gerätes FA 05 waren die Walzenspiele "Magic of the wizard" sowie "Starfruit" als Auswahlmöglichkeiten angeführt.

Die Geräte FA 04 und FA 05 waren baugleich.

Bei der Testbespielung wurde bei den Geräten FA 01 bis 03 jeweils ein angebotenes Spiel ausgewählt und zunächst der mögliche Mindest- und Höchsteinsatz festgestellt. Nach Eingabe des Spielgeldes wurden die ausgewählten Spiele jeweils durch Betätigen der Starttaste gestartet und begannen sich dann am Bildschirm virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren, welche nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen. Bei der Testbespielung wurde zum Beispiel beim Gerät FA 01 das Walzenspiel "Hot Scatter" ausgewählt und bei einem Mindesteinsatz von € 0,50 ein Höchstgewinn von € 250,00 und bei einem festgestellten Höchsteinsatz von € 5,00 ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 2.500,00 festgestellt. Die Geräte verfügten über keinen Touchscreen.

Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen gab es bei den Geräten nicht. Sämtliche Geräte waren zumindest zum Kontrollzeitpunkt im Lokal betrieben bzw waren betriebsbereit aufgestellt.

Eigentümerin der spruchgegenständlichen Geräte ist die AZ s.r.o., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.

Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen fünf Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.06.2017, Zahl yyy, wurde die Beschlagnahme der Geräte FA Nr 01 bis Nr 03 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde der AZ s.r.o. wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 04.07.2018, Zahl 405-10/354/1/6-2018, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26.07.2017, Zahl yyy, wurde die "Nicht-Beschlagnahme" der Glücksspielgeräte FA 04 und FA 05 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.07.2018, Zahl 405-10/355/1/5-2018, Folge gegeben und die Beschlagnahme der beiden Geräte ausgesprochen. Diese beiden Beschlagnahmebescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 02.10.2018, Zahl yyy, wurde die Einziehung der spruchgegenständlichen Glücksspielgeräte ausgesprochen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch beim Landesverwaltungsgericht Salzburg anhängig.

Die Geräte wurden zumindest zum Kontrollzeitpunkt im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt.

Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrauch gemacht.

Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57,00 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53,00 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203,00 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317,00. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. € 194,00. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. € 47,00 auf ca. € 110,00 mehr als verdoppelt.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der "Casinos Austria" nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt.

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, die vorgelegten Unterlagen sowie das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, insbesondere der zeugenschaftlichen Befragung des Bespielorgans und die in den Beschwerdeverhandlungen verlesenen Unterlagen.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSpG 26-Formulare) und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf des auf dem gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspieles ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf den gegenständlichen Geräten lediglich Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können, ist festzustellen, dass es sich bei den auf den Geräten FA 01 bis FA 05 festgestellten Spielen (wie zum Beispiel Hot Scatter, Whild Shark, Always Hot etc) amtsbekannt um Walzenspiele handelt. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Fotodokumentation der Finanzpolizei nicht näher geäußert.

Unbestritten blieb, dass die AZ s.r.o. Eigentümerin der spruchgegenständlichen Geräte ist. Dem Unternehmensregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 28.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die amtsbekannten, im Internet abrufbaren Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet und ist zudem davon auszugehen, dass auch dem Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte bekannt ist.

In der aktuellen Studie von Kreuzer Fischer & Partner Consulting GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant und zwar um minus 10,6 % gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind.

Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt hat.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Dies trifft jedenfalls auf die vorliegenden Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten zu.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist gemäß § 52 Abs 2

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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