Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
(1.) L524 2170313-1/6E
(2.) L524 2170302-1/11E
(3.) L524 2170304-1/10E
(4.) L524 2170305-1/9E
(5.) L524 2170308-1/9E
(6.) L524 2170310-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb.XXXX, StA Irak, (2.) XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Irak, (3.) mj.XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Irak und (6.) mj. XXXX, geb.XXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien (1. - 6.) und RA Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2 6800 Feldkirch sowie RA Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard (2. - 6.), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, (1.) Zl. 1088416403/151401448, (2.) Zl. 1088417400-151401456, (3.) Zl. 1088418201-151401464, (4.) Zl. 1088417607-151401472, (5.) Zl. 1088417901-151401485 und (6.) Zl. 1088418005-151401502, beschlossen:
A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz
VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in XXXX gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben; seine Mutter lebe in Anbar. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Polizist gewesen sei und vom IS mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Bruder und sein Cousin seien umgebracht und das Haus der Familie bombardiert worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2015 an, dass ihre Eltern in Bagdad leben würden. Sie selbst habe inXXXX gelebt. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie an, dass der Bruder und der Cousin ihres Mannes vom IS umgebracht worden seien. Ihre Wohnung sei bombardiert worden und ihr Mann sei mit dem Umbringen bedroht worden.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.05.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Polizist gewesen sei und vom IS bedroht worden sei. Es habe sogar ein Massaker namens "XXXX" gegeben, bei dem 1.700 Polizisten ums Leben gekommen seien. Alle seien umgebracht und ins Meer geworfen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei beim Geheimdienst gewesen und es gebe einen Haftbefehl gegen ihn, weil er nicht mehr zur Arbeit gekommen sei.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass hinsichtlich seines vorgelegten Polizeiausweises von einer Fälschung ausgegangen werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab vor dem BFA am 09.05.2017 im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Mann geflüchtet sei. Sie habe Angst um sein Leben gehabt, da er von der irakischen Regierung gesucht worden sei. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 22.08.2017, (1.) Zl. 1088416403/151401448, (2.) Zl. 1088417400-151401456, (3.) Zl. 1088418201-151401464, (4.) Zl. 1088417607-151401472, (5.) Zl. 1088417901-151401485 und (6.) Zl. 1088418005-151401502, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Zu A) Zurückverweisung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
In der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vom IS bedroht worden sei. Im Hinblick darauf hat das BFA jedoch nicht darauf hingewirkt, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen konkretisiert. Der Erstbeschwerdeführer schilderte auch ein Massaker an Polizisten. Diesbezüglich hat es das BFA unterlassen, den Erstbeschwerdeführer hierzu eingehend zu befragen und insbesondere den konkreten Zusammenhang zum Erstbeschwerdeführer aufzuklären. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, dass er Polizist gewesen sei, lässt es das BFA offen, ob es dieses für wahr erachtet. Dies ist jedoch insofern von Relevanz als der Erstbeschwerdeführer auch vorbringt, vom Polizeidienst desertiert zu sein. Diesbezüglich bedarf es aber konkreter Feststellungen zu den Folgen einer Desertion vom Polizeidienst, sofern das BFA davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Polizist war.
Im angefochtenen Bescheid wurden auch Länderfeststellungen getroffen, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr die gebotene Aktualität aufwiesen. Diese waren zum Teil bereits zwei Jahre alt. Dem BFA wären zum Entscheidungszeitpunkt jedoch aktuellere Länderberichte zur Verfügung gestanden (etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.06.2017). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098). Jene Berichte, die im Entscheidungszeitpunkt noch als aktuell anzusehen sind, beziehen sich aber nicht auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, sondern vorwiegend auf Mossul und Bagdad, und weisen daher keine Relevanz für die vorliegenden Verfahren auf.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Zweitbeschwerdeführerin führt das BFA aus, es könne nicht festgestellt werden, dass sie unter einer Erkrankung leide, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung treffen jedoch zu dieser Fragestellung keinerlei Aussagen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, aktuelle und für den Fall relevante Länderfeststellungen heranzuziehen und sich damit eingehend in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Niederschrift - wie dies vom BFA im Bescheid erfolgte - genügt nicht. Weiters wird es auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erforderlich sein, dass diese von einer weiblichen Referentin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin befragt wird.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Bescheide sind daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Hinsichtlich der der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor, weshalb auch deren gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sind.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beweiswürdigung erfüllt diese Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Das BFA setzt sich nämlich nur am Rande mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und verweist im Übrigen auf die Niederschrift.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2170308.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019