TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 I415 2215115-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2215115-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch: RAe Dr. Lechenauer & Dr. Swozil gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein, stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und zur Volksgruppe der Serere zu gehören. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater und seinen zwei jüngeren Brüdern im Senegal gelebt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn sorgen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer von Verbrechern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um kriminell zu werden. Da sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt und Angst um sein Leben gehabt habe, habe er seine Heimat verlassen.

Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Heimat sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre lang die Hauptschule und dann noch ein Jahr lang das Gymnasium besucht zu haben. Sein Vater sei zunächst als Maurer tätig gewesen und die Mutter habe sich um die Familie gekümmert. Nach deren Tod habe der Vater aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet und sei bis zuletzt von seiner Mutter versorgt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Mutter die Schule verlassen zu haben. In seinem Heimatdorf gebe es eine große Gruppe von Aggressoren, die junge Leute suche, deren Lebenssituation sehr schwierig sei. Sie würden diese Jugendlichen zu Kriminellen ausbilden, die stehlen und Einbrüche sowie Morde verüben würden. Den Beschwerdeführer hätten sie auf der Straße angesprochen und versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem sie bemerkt hätten, dass er dies nicht gewollt habe, seien sie ihm gegenüber aggressiv geworden. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen kriminellen Betätigungen Geld verdienen könnte und habe von ihm verlangt, mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe überlegt, sich an die Polizei zu wenden, dann jedoch mangels Vertrauen in diese davon abgesehen, weil sie inhaftierte Personen nach kurzer Zeit wieder freilasse. In anderen Dörfern gebe es wieder andere Gruppen. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Haus der Familie verlassen, auf dem Markt geschlafen und versucht, kleine Arbeiten zu verrichten und kleine Sachen auf der Straße zu verkaufen. Als er eine bestimmte Summe Geld verdient gehabt hätte, habe er sich einer Gruppe angeschlossen, die das Land verlassen habe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.

Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zusammenfassend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass den Beschwerdeführer der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe. Weiters sei in der Republik Senegal eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus eigenem werde bestreiten können. In Österreich führe er kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben und habe keine erkennbare Integration aufzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 19.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung für einen Fußballklub ein.

Am 01.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau B1 des Beschwerdeführers ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018, Zl. W234 1435496-1/27E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 sowie unter Berücksichtigung der beiden eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 und 12.09.2017 - gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Senegal ernstlich Gefahr liefe, zukünftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, welcher er den Beitritt verweigert habe. Nachdem diese kriminelle Organisation versucht habe, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren, sei ihre primäre Absicht nicht darin gelegen, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Zudem habe der Beschwerdeführer nie den Anführer der Vereinigung kennengelernt, sei nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert gewesen und habe sich auch nie an die Behörden gewandt. Im Übrigen sei er mittlerweile 22 Jahre alt und demnach kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr, was auch gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person sprechen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine fortgeschrittene Schulbildung. Im Senegal bestehe derzeit auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zuletzt wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut auf Deutsch ausdrücken habe können. Er habe auch den Versuch unternommen, im Profifußball erwerbstätig zu werden, was an rechtlichen Grenzen gescheitert sei. Er absolviere derzeit eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer engagiere sich auch ehrenamtlich und führe freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Andererseits habe er keine familiären bzw. beruflichen Bindungen zu Österreich. Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren fortgeschrittenen sozialen Integration und guten Deutschkenntnissen sei mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen würden.

Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme am 24.01.2018 durch das Bundesamt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Senegal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige habe noch würden sich in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen befinden, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, die Sprache seines Herkunftslandes jedoch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer habe in Österreich hobbymäßig Fußball gespielt, jedoch kein Einkommen durch diese Tätigkeit erzielt und sei demnach auch nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er habe sich auch nicht nachweislich um Arbeit bemüht und sei nicht beim Arbeitsmarktservice vorstellig gewesen, um sich dort nach eventueller Arbeit zu erkundigen. Er habe zunächst verneint, ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich verrichtet zu haben, später jedoch angeführt, freiwillig im Bergbau und in der Straßenreinigung gearbeitet zu haben. Er habe diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen können. Insgesamt gesehen hätten während der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich keine Hinweise dafür festgestellt werden können, dass in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorgekommen wären, die auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen würden.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. W153 1435496-2/5E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 09.10.2018, E 3703/2018-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner außerordentliche Revision vom 14.11.2018 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Diese hätte entgegen der Ansicht des BVwG zu seinen Gunsten ausfallen müssen, wobei er seine guten Deutschkenntnisse, den Besuch eines Lehrgangs für den Pflichtschulabschluss, intensive Bindungen zu österreichischen Freunden, seine strafrechtliche Unbescholtenheit, Fußballspielen auf vereinsmäßiger Basis, seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowie "eine deutsche Lebensgefährtin" ins Treffen führt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0229-4, wurde die Revision zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: Was zunächst die behauptete Lebensgemeinschaft anlange, so bleibe der Beschwerdeführer allerdings jegliche Konkretisierung schuldig; vor allem aber wäre davon im Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG keine Rede gewesen, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen als unbeachtliche Neuerung erweise. Dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit stehe entgegen, dass der Revisionswerber Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Das werde in der Revision nicht in Frage gestellt. Was dann die verbleibenden, zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Aspekte anlange, so wären diese aber ohnehin vom BVwG berücksichtigt worden. Wenn es dennoch zu dem Ergebnis gelangte, dass den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang zu geben sei, so sei das jedenfalls vertretbar, was der Zulässigkeit einer Revision entgegenstehe. Denn es treffe zu, dass sich der Revisionswerber bisher nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhalte und dass das BVwG bei der Gewichtung der für den Revisionswerber sprechenden Umstände auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen durfte, dass er sich (bereits nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Mai 2013) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. zu einem in Bezug auf Aufenthaltsdauer und Integrationsdichte insgesamt ähnlichen Fall VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0084).

2. Am 20.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA zum gegenständlichen Verfahren übermittelt. Am 03.01.2019 langte eine Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde wie folgt: Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer habe bereits sehr gute Deutschkenntnisse und sei bereits sehr gut integriert. Zudem sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, mit der er demnächst in XXXX zusammenziehen wolle. Seine deutsche Lebensgefährtin werde ihn in jeder Hinsicht unterstützen und habe auch bereits finanzielle Unterstützung zugesagt. Sein Lebensmittelpunkt sei seit sechs Jahren in Österreich und habe er auch schon einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Mit dem Bescheid vom 07.01.2019, Zl. 616721509 - 181194789, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.02.2019.

4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Senegals. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist physisch und psychisch gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 29.01.2013 - dem Tag seiner Asylantragstellung - in Österreich auf. Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018 als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 09.10.2018 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Seine außerordentliche Revision vom 14.11.2018 an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 20.12.2018 zurückgewiesen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war lediglich aufgrund des Asylgesetzes vorübergehend legalisiert. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist mittellos, nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen. Dennoch kann ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben mangels Intensität und Dauer dieser Beziehung nicht festgestellt werden. Seit Rechtskraft des Bescheides des BFA haben sich keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich seines Privatlebens ergeben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.02.2018 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgetragen, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist bemüht sich zu integrieren, spricht gut Deutsch und hat bereits das Niveau B1 erreicht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage im Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Senegal hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert.

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land, das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb der Senegal von terroristischen Anschlägen verschont. Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz. Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte im Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs. Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt. Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind.

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift.

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient. Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet.

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls. Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht.

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Der Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist der Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein. Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet. Es gibt im Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit im Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen.

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis.

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche ein Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert.

Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen.

Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft.

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen.

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region.

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund.

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert. Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig.

Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. § 1 Z 16 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in den Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Ermittlungsverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu den Zahlen 1435496-1 und 1435496-2, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.05.2017 und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, jedoch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018 höchstgerichtlich nicht beanstandet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an. Dem Beschwerdeführer wurde mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" titulierten Schreiben vom 14.12.2018 Gelegenheit gegeben, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhält und sich in dieser Zeit auch um eine positive Integration im österreichischen Bundesgebiet bemüht hat, jedoch ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer solchen ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, sodass eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Was die familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0229-4, aus, dass der (damalige) Revisionswerber, was die behauptete "deutsche Lebensgefährtin" betrifft, jegliche Konkretisierung schuldig blieb; vor allem aber war - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - davon im Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG keine Rede gewesen, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen (in der außerordentlichen Revision vom 14.11.2018) als unbeachtlich erweist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vom 11.02.2019 - wie auch schon in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.01.2019 zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot - ausführt, dass er demnächst in XXXX mit seiner Lebensgefährtin, einer näher bezeichneten deutschen Staatsangehörigen, zusammenziehen möchte und diese ihn in jeder Hinsicht unterstütze sowie auch bereits schriftlich finanzielle Unterstützung zugesagt habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eben noch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, die Lebensgefährtin erst seit 24.01.2019 - und dies nebenwohnsitzlich - in XXXX an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet ist und sich der Beschwerdeführer und die Vollzeit beschäftigte in XXXX / Deutschland wohnhafte Lebensgefährtin - wie sie selbst ausführt (AS 49) - "nur" fast jedes Wochenende sehen. Die Lebensgefährtin führt weiters an, dass sie den Beschwerdeführer im Juli 2017 bei einem Festival kennengelernt habe und mit diesem seit September 2017 eine Beziehung führe (ebenfalls AS 49). Der Beschwerdeführer führte das Bestehen dieser Beziehung erstmalig in seiner außerordentlichen Revision vom 14.11.2018 an und erwähnte sie weder in der BFA-Einvernahme vom 24.01.2018 noch im Beschwerdeschriftsatz vom 16.03.2018.

Zum Herkunftsstaat:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen, Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Senegal getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

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EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

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FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 22.5.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018

Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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