Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AVG §13 Abs8Spruch
W203 2201254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 15.03.2018, GZ: 50086 2014 2009W, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG iVm §§ 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt lautet:
"Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 15.03.2018 zu lauten hat: Ihr Antrag vom 21.09.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 27. August 2001 nach Absolvierung des Diplomstudiums Betriebswirtschaft vom Studiendekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz der akademische Grad Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften verliehen.
2. Am 22.01.2015 beantragte die BF die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
3. Aufgrund der Vorlage ihres Reifezeugnisses wurde die BF ab dem Sommersemester 2015 unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aus Latein zum Studium zugelassen.
4. Am 21.09.2017 wandte sich die BF mit nachstehender E-Mail an die Universität Wien: "Sehr geehrte Damen und Herren, bitte entnehmen Sie anbei den Nachweis für meinen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an der JKU Linz. Ich würde Sie bitten, diesen zu erfassen und zu berücksichtigen, dass ich das Studium abgeschlossen hatte bevor ich Rechtswissenschaften 101 inskribiert habe. Bitte um kurze Bestätigung, dass dadurch die Ergänzungsprüfung entfällt. [...]"
Mit E-Mail an die Universität Wien vom 05.01.2018 präzisierte die BF ihr Anbringen vom 21.09.2017 wie folgt: "Nach Durchsicht meines Schriftverkehrs mit [..] habe ich festgestellt, dass ich mit E-Mail vom 21. September 2017 - was somit auch den Fristablauf nach AVG auslöst - bereits meinen offiziellen Antrag eingebracht habe. Ich habe ersucht, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht - wie üblich über das österreichische Reifeprüfungszeugnis - sondern über das bereits vor Inskription abgeschlossene Erststudium (Diplomstudium mit mehr als 180 ECTS) umzustellen, da in diesem Fall § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UBVO nicht anzuwenden sind. [...]"
Dieses Anbringen der BF wurde vom Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) als Feststellungsantrag gewertet.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2018, GZ: 50086 2014 2009W, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 21.09.2017 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass diese für ihr Diplomstudium Rechtswissenschaften die Ergänzungsprüfung aus Latein zu erbringen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium [gemeint: Diplomstudium] den Nachweis über das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gem. §§ 64 und 65 UG voraussetze. Dabei seien auch die Vorschriften der UBVO zu beachten, wonach für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften die Ergänzungsprüfung aus Latein vorausgesetzt werde. Der Nachweis der Lateinkenntnisse als fachliche Voraussetzung für das beantragte Studium könne mit einem entsprechenden Reifezeugnis oder - im Falle eines abgeschlossenen Bachelorstudiums als Zulassungsvoraussetzung - mit dem Nachweis der Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Rahmen dieses Bachelorstudiums erbracht werden. Diese fachliche Voraussetzung gelte demnach für alle Studienanfänger, ungeachtet dessen, ob die Zulassung aufgrund der Vorlage eines Reifezeugnisses oder eines Studienabschlusses erfolgt sei.
Der Bescheid wurde der BF am 20.03.2018 zugestellt.
6. Am 12.04.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2018 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe am 21.09.2017 den Antrag gestellt, dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht wie üblich über das Reifezeugnis, sondern über das zum Antragszeitpunkt im Jahr 2015 bereits abgeschlossene, mindestens dreijährige Studium umgestellt werde, da in diesem Fall § 3 Abs. 1 und 2 UBVO [in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2017] nicht anzuwenden seien. § 65 Abs. 1 UG und § 3 UBVO würden sich nämlich nur auf die "Reifeprüfung" bzw. auf "Höhere Schulen" beziehen. Für die Vorschreibung einer Lateinergänzungsprüfung fehle es somit an einer Rechtsgrundlage, was auch von anderen Universitäten so ausgelegt werde. Sie habe nur den Fehler gemacht, bei der Zulassung im Jahr 2015 nur das Reifezeugnis, nicht aber die Nachweise über ihre bereits abgeschlossenen Studien vorgelegt zu haben.
7. Am 22.06.2018 gab der an der Universität Wien eingerichtete Senat zur Beschwerde der BF ein Gutachten gemäß § 46 UG ab, dem zu Folge das Begehren der BF eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG darstelle. Da der Zulassungsbescheid aber bereits im Jahr 2015 in Rechtskraft erwachsen und das Verwaltungsverfahren damit beendet worden sei, wäre die beantragte Antragsänderung zurückzuweisen.
Abgesehen davon sei der Ansicht der BF, dass in ihrem Fall § 3 UBVO nicht anzuwenden sei, wenn die allgemeine Universitätsreife durch ein dreijähriges Studium erbracht würde, nicht zu folgen. Es wäre völlig unsachlich, Studienabsolventen ohne entsprechende Lateinkenntnisse gegenüber Maturanten ohne Lateinkenntnisse besserzustellen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.06.2018 wurde die Beschwerde der BF vom 12.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen wie im Gutachten des Senates vom 22.06.2018 ausgeführt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 06.07.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
9. Am 16.07.2018 beantragte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
10. Mit Schreiben vom 18.07.2018, eingelangt am 20.07.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat im Jahr 2001 an der Johannes Kepler Universität Linz das Diplomstudium Betriebswirtschaft abgeschlossen.
Die BF wurde auf Grund ihres Antrages vom 22.01.2015 unter der Vorlage ihres an einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein erworbenen Reifezeugnisses unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aus Latein ab dem Sommersemester 2015 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.
Per E-Mail vom 21.09.2018 - konkretisiert per E-Mail vom 05.01.2018 - an die Universität Wien beantragte die BF eine Abänderung ihres Antrages auf Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften dahingehend, dass sie nunmehr die Zulassung nicht aufgrund ihres Reifezeugnisses, sondern aufgrund eines bereits abgeschlossenen Diplomstudiums begehrte.
Die BF hat Latein nicht an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Abänderungsantrag des verfahrenseinleitenden Antrags vom 22.01.2015 auf Zulassung zum Studium handelt, beruht auf der diesbezüglich unmissverständlichen Formulierung der beiden genannten E-Mails der BF an die Universität Wien. So wird insbesondere auch in der E-Mail vom 05.01.2018 ausdrücklich von einer "Umstellung" des Antragsbegehrens gesprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:
"Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
[...]
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. ein österreichisches Reifezeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
[...]
4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
[...]
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)."
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung [...] für die Studienrichtung Rechtswissenschaften eine Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Latein, abzulegen.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Das Universitätsgesetz unterscheidet zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die für die Zulassung zu allen ordentlichen Studien Voraussetzung sind (allgemeine Universitätsreife; deutsche Sprache), und solchen, die studienspezifisch sind (besondere Universitätsreife, die künstlerische Eignung für Studien an den "Kunstuniversitäten" und die körperlich-motorische Eignung für bestimmte Studien). [...] Die allgemeine Universitätsreife ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 16 UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. [...] Die besondere Universitätsreife ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 17 UG die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 1, 2 und 3 zu § 63 UG, [S. 332f]).
Um zu einem bestimmten Studium zugelassen werden zu können, muss der Studienwerber alle in § 63 Abs. 1 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, insbesondere also sowohl über die allgemeine Universitätsreife als auch die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium verfügen. Eine Besonderheit hinsichtlich der besonderen Universitätsreife besteht darin, dass - obwohl es sich dabei um eine Zulassungsvoraussetzung zum Studium handelt - Zusatzprüfungen zum Nachweis derselben auch noch während des Studiums bis längstens vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abgelegt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 UBVO).
Die BF hat bereits am 22.01.2015 unter Vorlage ihres Reifezeugnisses als Nachweis über die allgemeine Universitätsreife die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien beantragt und wurde daraufhin auch ab dem Sommersemester 2015 zu dem beantragten Studium - unter Vorschreibung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Latein - durch faktische Entsprechung, nämlich durch Ausstellen des Studienblattes, zugelassen. Da die BF fristgerecht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhoben hat, ist die Zulassung zum Studium in Rechtskraft erwachsen. Das Zulassungsverfahren ist somit iSd § 13 Abs. 8 AVG abgeschlossen.
Das Begehren der BF vom 21.09.2017 richtete sich neuerlich auf die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien, wobei diesmal zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife das bereits im Jahr 2001 an der Johannes Kepler Universität Linz abgeschlossene Diplomstudium Betriebswirtschaft geltend gemacht wurde. Dieses Anbringen stellt somit im Ergebnis einen Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Antrages auf Zulassung zum Studium vom 22.01.2015 dar (vgl. dazu näher die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
Da Anträge gemäß § 13 Abs. 8 AVG "in jeder Lage des Verfahrens" geändert werden können ergibt sich im Gegenschluss, dass Abänderungsanträge nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig sind. Als abgeschlossen gilt ein Verwaltungsverfahren insbesondere durch die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides bzw. - wie verfahrensgegenständlich durch Ausstellung des Studienblattes erfolgt - durch faktische Erledigung. Darüber hinaus ist zwar nach ständiger Rechtsprechung eine Abänderung auch noch im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens gegen den verfahrensabschließenden Bescheid zulässig (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2006/07/0153; 12.06.2012, 2009/05/0101), nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist eine solche aber jedenfalls nicht mehr zulässig.
Da die ab dem Sommersemester 2015 wirksame Zulassung der BF zu dem von ihr angestrebten Diplomstudium mit Ablauf der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die durch faktische Erledigung erfolgte Zulassung in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die am 21.09.2017 beantragte Abänderung des Antrags auf Zulassung nicht mehr innerhalb der in § 13 Abs. 8 erster Satz AVG vorgesehenen Frist ("in jeder Lage des Verfahrens"). Der Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag der BF im Ergebnis zurückzuweisen war, ist auf die Frage, ob im Falle der Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften auf Basis eines bereits abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Studiums die Bestimmungen der UBVO nicht zur Anwendung gelangen würden und somit die Vorschreibung einer Zusatz- oder Ergänzungsprüfung aus Latein nicht vorgesehen wäre, nicht näher einzugehen.
Dadurch, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 15.03.2018 abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde die BF in keinem Recht verletzt (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 45 zu § 68 AVG [S. 1175]).
3.3.2. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag der BF vom 21.09.2017 nicht stattgegeben hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abänderungsantrag, allgemeine Universitätsreife, Antragsfristen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2201254.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019