Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I401 2208858-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Solicitor Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.10.2018, XXXX (EAM), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der in Lagos geborene Beschwerdeführer mit nigerianischer Staatsangehörigkeit reiste am 20.02.2018 legal nach Österreich ein.
2. Am 10.06.2018 wurde er bei der Begehung einer Straftat betreten und festgenommen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandles und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandles nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.10.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI. [richtig: IV.]) sowie erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er in Spanien unbefristet aufenthaltsberechtigt sei. Derzeit befinde er sich aufgrund einer begangenen Straftat nach dem Suchtmittelgesetz in Haft. Eine Abschiebung nach Nigeria halte er aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltsrechts in Spanien für unzulässig. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich die Führung eines Konsultationsverfahrens mit Spanien nicht entnehmen, es sei daher davon auszugehen, dass ein solches rechtswidriger Weise bis dato nicht geführt worden sei. Würde ein Konsultationsverfahren mit Spanien ergeben, dass er nach wie vor nach Spanien einreisen dürfe, dürfe die Behörde nicht die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria feststellen, sondern hätte er das Recht, nach Spanien auszureisen. Zudem erscheine es ihm nicht notwendig, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Denn er sei rechtmäßig nach Österreich eingereist. Dass er sich hier rechtswidrig aufhalte, zumal er als Häftling nicht die Möglichkeit gehabt habe, vor Ablauf der 90-Tage-Frist auszureisen, könne dem Bescheid ebenfalls nicht entnommen werden. Angesichts seiner Haft sei es außerdem rechtwidrig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der in Lagos geborene Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er reiste am 20.02.2018 legal nach Österreich ein. Er verfügt über einen bis 15.01.2013 gültigen Aufenthaltstitel von Spanien.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandles und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandles gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall und 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die 14-fache Grenzmengenüberschreitung als erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 10.06.2018 bis 08.02.2019 in der Justizanstalt W und vom 08.02. bis 28.02.2019 im Polizeianhaltezentrum B.
Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.
Er weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf und verfügt über keine wesentlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich oder in Spanien.
1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente, nämlich einen bis 24.10.2022 gültigen nigerianischen Reisepass und einen bis 15.01.2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitel vorlegte, steht seine Identität fest. Aus dem Reisepass ergibt sich auch, dass er (zuletzt) am 20.02.2018 legal in das Bundesgebiet eingereist ist.
Dessen strafgerichtliche Verurteilung fußt auf dem im erstinstanzlichen Akt sich befindenden Urteil des Landesgerichtes Wien vom 30.08.2018 und sein Aufenthalt in der Justizanstalt W sowie im Polizeianhaltezentrum B geht auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2019 zurück.
Dass er in Österreich und Spanien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und auch sonst keine integrative Verfestigung in Österreich und Spanien aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben nichts Gegenteiliges vorbrachte. Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige verfestigte Integration in Österreich oder Spanien.
Auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland, auch in der Beschwerde, nicht substantiiert entgegen.
Zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung lassen sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer legte in der erhobenen Beschwerde nicht dar, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für einen der Tatbestände zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG vorgelegen wären und ihm ein solcher Aufenthaltstitel hätte gewährt werden müssen.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (offenbar gemeint: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und zur Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG (zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen §§ 31 und 52 FPG, § 9 BFA-VG sowie die Artikel 5 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
...
6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 5 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) lauten wie folgt:
"Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind."
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
3.2.2.1. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte und er über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge.
Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 SDÜ regelt, dass Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Zu den Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 gehören, neben dem Besitz allenfalls notwendiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
Der Beschwerdeführer, der am 20.02.2018 legal nach Österreich einreiste, hielt sich nach Ablauf von drei Monaten, somit ab dem 31.05.2018 und damit zum Zeitpunkt der Erlassung des mit 02.10.2018 datierten Bescheides nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Daher sind die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG und jene nach Art. 21 SDÜ nicht erfüllt, wonach sich der Beschwerdeführer, der Inhaber eines noch gültigen spanischen Aufenthaltstitels und eines gültigen nigerianischen Reisepasses war und ist, "höchstens" bis zu drei Monaten frei in Österreich bewegen konnte.
Zudem stellt der Beschwerdeführer infolge seiner ihm zur Last gelegten schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität (Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in einem die Grenzmenge 14-fach überschreitenden Ausmaß) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs im Sinne des Art. 21 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e) SDÜ dar.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
3.2.2.2. Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Da der Beschwerdeführer am 10.06.2018 im Bundesgebiet festgenommen wurde und sich in Untersuchungs- sowie bis 28.02.2019 in Strafhaft befand, führte er in Österreich keine Beziehungen privater oder familiärer Natur. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht aus der Beschwerde, aus denen - unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens - relevante Bindungen bzw. Elemente einer Integration abgeleitet werden könnten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Seinen privaten Interessen steht auch das öffentliche Interesse an der tatsächlichen Ausreise von Personen gegenüber, die unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind. Die sich im Suchtgifthandel manifestierende Tendenz des Beschwerdeführers, sich auf diesem Weg eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen und zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar. Er legte ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach bzw. gar nicht vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines (spanischen) Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich beim Suchtgifthandel gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG um eine besonders gefährliche Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall konnte daher von einer vorab vorzunehmenden Aufforderung zur Ausreise nach Spanien Abstand genommen werden.
3.2.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria:
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten (Hilfs-) Tätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (zu Spruchpunkt VI. [richtig: IV.] des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ist besonderes Gewicht beizumessen. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und erfolgte daher auch der Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, zu Recht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. [richtig:
IV.] des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Verhängung eines Einreiseverbots (zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
1. Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor dargelegte Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.
Angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Gefährdung muss sein Interesse an einem Verbleib in Österreich hinter das bedeutende öffentliche Interesse der Unterbindung von Suchtgiftkriminalität zurücktreten. Das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel, für den der Beschwerdeführer in der vorliegenden qualifizierten Art verurteilt wurde, rechtfertigt die mit einem ihm gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Konsequenzen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, wie das nur ca. vier Monate nach seiner Einreise gesetzte Fehlverhalten nach dem SMG, das sich darin zeigende Bestreben, sich eine fortlaufende unerlaubte Einnahmequelle zu verschaffen, der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, stellt das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (VwGH vom 20.07.1995, 95/18/1141). Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Vermögenskriminalität ausgeht und gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den de facto nicht vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer (besonders verpönter) Delikte gegen das SMG und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden.
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des durch die Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG (in einem das 14-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG manifestierten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von ihr getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass seine Abschiebung nach Nigeria angesichts des ihm erteilten Aufenthaltsrechtes für Spanien unzulässig sei und sich aus dem Urteil des EuGH vom 16.01.2018, C-240/17, ergebe, dass Österreich ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ mit Spanien führen müsse und, falls Spanien sein Aufenthaltsrecht nicht widerrufe, das Einreiseverbot räumlich auf Österreich zu beschränken sei, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 03.09.2015, Ra 2015/721/0054) entgegen zu halten:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).
Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, klargestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe.
Der von Spanien bis 15.01.2023 befristet - und nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - unbefristet - ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird.
Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).
Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des befristetet erteilten spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers von einer allfälligen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Spanien geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Spanien über keine maßgeblichen familiären oder sozialen Kontakte verfügt. Die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme nahm er nicht wahr, wie er auch in der erhobenen Beschwerde dazu nichts vorbrachte.
Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.
Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßig