TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 I422 2116784-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2116784-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. 14-1031904309/180247213, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 25.09.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.10.2015, Zahl: 1031904309/1400007418RD Vorarlberg, negativ beschied. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2018, GZ: I415 2116784-1/16E, als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

2. Am 13.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

3. Mit dem Bescheid vom 05.03.2019, Zahl: 14-1031904309/180247213, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.). Sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Zeitpunkt aufgrund der kurzen Dauer keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.04.2019. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er im Hinblick auf seinen relativ kurzen Aufenthalt ein überdurchschnittliches Maß an Integration aufweise. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung sowie Artikel 8 EMRK sowie der Tatsache, dass er seine Schulden beim Finanzamt zurückzahlen wolle, entscheidungswesentlich geändert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.

Er ist volljährig, der Volksgruppe der Esan zugehörig und christlichen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses fest.

Er leidet weder an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsbürgerin verheiratet und entstammen dieser Beziehung drei Kinder im Alter von 13, 11 und 6 Jahren, welche allesamt im Herkunftsstaat leben. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und ein abgeschlossenes nigerianisches Universitätsdiplom im Fach öffentliche Verwaltung (public Administration). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. In Nigeria war er für den Guinness-Konzern tätig und verdiente er sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Seine bisherige Tätigkeit als Zeitungskolporteur übt der Beschwerdeführer nicht mehr aus und geht er in Österreich gegenwärtig keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten werden von der Caritas Vorarlberg übernommen.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 25.09.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.10.2015, Zahl: 1031904309/1400007418RD Vorarlberg, negativ beschied. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2018, GZ: I415 2116784-1/16E, als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.

Die Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und seit der rechtskräftig negativen Entscheidung seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf.

Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Integration sind seit der rechtkräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 16.01.2018 keine Änderung eingetreten und kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Sämtliche integrationsbezeugenden Dokumente wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt.

Aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur und der nicht fristgerechten sozialversicherungsrechtlichen Meldung seiner Tätigkeit haftet der Beschwerdeführer sowohl bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als auch beim Finanzamt für dort angefallene Zahlungsrückstände. Diesbezüglich leitete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beim Bezirksgericht Feldkirch eine Fahrnisexekution ein. Beim Finanzamt stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Zahlungserleichterung, dem mit Bescheid des Finanzamtes vom 08.08.2018 stattgegeben wurde.

Aufgrund der Missachtung einer Wohnsitzauflage gemäß § 75 FPG verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 04.07.2018, Zahl:

VStV/918300858798/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--. Das Straferkenntnis erwuchs am 07.08.2018 in Rechtskraft.

Das Strafregister der Republik Österreich weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und ist der Beschwerdeführer den Länderberichten in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Akt einliegenden Dokumente (nigerianischer Reisepass) fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aus dem vorangegangenen und abgeschlossenen Asylverfahren. Diesbezüglich erfolgten im gegenständlichen Verfahren keinerlei und vor allem auch keine anderslautenden Angaben seitens des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren und den darin vorgelegten und berücksichtigten Dokumenten. Neu vorgelegt wurde im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 08.01.2019. Diesem ist zu entnehmen, dass das Werkvertragsverhältnis aufgrund der Nichterfüllung des Werkvertrages mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht mehr als Zeitungskolporteur tätig sei. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Aus einer Bestätigung der Caritas resultiert die Feststellung über die Deckung seiner monatlichen Unterkunftskosten.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise, seines bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens sowie seiner Aufenthaltsberechtigung ist durch den diesbezüglichen Gerichtsakt zu I415 2116784-1 sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt.

Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus einer Mitteilung der Rechtsberatung der Caritas Vorarlberg vom 28.03.2018.

Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt ergibt sich die Feststellung, dass seit der rechtskräftig negativen Entscheidung seines Asylverfahrens im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sowie seiner Integration keinerlei Änderung eingetreten ist. Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt, wurden die vorgelegten Urkunden und Dokumente bereits im Asylverfahren berücksichtig und dienen diese der besseren Übersicht und hat er im laufenden Verfahren keinerlei neue integrationsbezeugende Dokumente vorgelegt.

Die Feststellungen hinsichtlich der nicht fristgerechten Meldung seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur resultiert aus einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 14.08.2018. In diesem wurde dem Beschwerdeführer die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 und 2016 vorgeschrieben. Die Zahlungsrückstände sowohl bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als auch beim Finanzamt und die mit dem Finanzamt vereinbarte Zahlungsvereinbarung in Form von Ratenzahlungen, als auch die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeleitete Fahrnisexekution ergeben sich aus den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und Dokumenten.

Aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers belegt.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.04.2019.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen dar. Es handelt sich hierbei sowohl um Quellen staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, sowie aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren und gegenüber dem Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage festgestellt werden. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß §§ 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die vorliegende Regelung des § 58 Abs 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.

Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 Asylgesetz für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.

Gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG ist unter anderem ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung eines Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs 1 Z 1 vorliegen, herangezogen werden.

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).

Im Grunde des § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0007). Folglich wurden die Integrationsschritte, welche die Beschwerdeführerer nach der erstinstanzlichen Entscheidung gesetzt hat dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:

* Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.

* Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.

* Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.

* Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.

Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, I415 2116784-1/6E). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat. Sämtliche integrationsbezeugenden Unterlagen und auch der Umstand, dass er trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich eine durchaus überdurchschnittliche Integration aufweist, wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers war somit nicht festzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus seiner früheren Tätigkeit als Zeitungskolporteur sowohl bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als auch beim Finanzamt für dort angefallene Zahlungsrückstände haftet und er zu deren Rückzahlung gewillt ist, stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne der zuvor zitierten Judikatur dar.

Unter Heranziehung dieser höchstgerichtlichen Judikatur war die Entscheidung der belangten Behörde demnach nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Wird laut § 10 Abs 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der seit 25.09.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Seit der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweist. Die maßgebliche Integration wurde bereits im Asylverfahren berücksichtigt, weitere integrative Verfestigungen wurden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen und resultiert die ab 16.01.2018 entstandene Aufenthaltsdauer aus dem unrechtmäßigen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Weigerung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner nigerianischen Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, kommt in seinem Fall hinzu, dass er mit der im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.04.2018, Zahl:

VStV/918300858798/2018 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Fremdenpolizeigesetz sowie der Nichtmeldung seiner Einkünfte ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der verwaltungs- abgaben- und steuerrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst herauszustreichen, dass es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und war bis zu seiner Ausreise zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Nigeria imstande. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die belangte Behörde zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist. Auch wenn er Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, hat er eine Verwaltungsübertretung begangen, welche mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich sanktioniert wurde. Und auch wenn der Beschwerdeführer seine Schulden beim Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft begleichen möchte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Hinweises seines ehemaligen Dienstgebers vom 11.11.2014 - seine Versicherungsbeiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und auch seine Steuern für seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur nicht (fristgerecht) geleistet hat.

Im vorliegenden Fall ist - wie die belangte Behörde daher mit Recht annimmt - Z 1 erfüllt und die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund des Gesamtfehlverhaltens erforderlich. Der Beschwerdeführer ignoriert zudem die gegen ihn rechtskräftig bestehende Ausweisung aus Österreich und zeigte er sich nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.

3.5. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach Z 3 dieser Bestimmung ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; bzw nach Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot einerseits auf die insbesondere in der Rückführungsrichtlinie normierten Pflicht des Beschwerdeführers, das Gebiet der Vertragsstaaten bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung zu verlassen und andererseits aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Einschätzung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Mit seiner Weigerung, dem Ausreiseauftrag des rechtskräftigen Bescheids vom 16.01.2018 Folge zu leisten, hat der Beschwerdeführer eine tragende Säule des Migrationsrechts verletzt und ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und dem Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ein hoher Wert zukommt. Insbesondere er auch mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.07.2018, Zahl: VStV/918300858798/2018 wegen des Verstoßes gegen die Wohnsitzauflagen zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verurteilt wurde. Zudem kam er auch seinen sozial- und steuerrechtlichen Meldeverpflichtungen nicht nach, woraus nunmehr Abgabenschulden bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Finanzamt sowie eine beim Bezirksgericht anhängige Fahrnisexekution resultieren. Der Beschwerdeführer dadurch ein Verhalten an den Tag gelegt, das keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Achtung der österreichischen Rechtsordnung zulässt.

Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Durch die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Zeitungskolporteur vermochte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er über Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält auch keine Grundversorgung. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten werden derzeit von der Caritas übernommen. Er lebte - trotz seines Einkommens als Zeitungskolporteur - während seines Aufenthaltes in Österreich fast durchgängig bis 31.12.2018 von der Grundversorgung Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich 25.09.2014 lediglich auf Grundlage eines offenkundig unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben; hingegen bestehen noch intensive Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit, sohin gerade nicht auf reine Rechtsfragen abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, der Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers, der Verschweigung seines Einkommens und der daraus resultierenden Abgabenschulden des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die zuvor stehenden Erwägungen zu verweisen. Das Höchstmaß des Einreiseverbotes wurde nicht verhängt und ausgehend von den zuvor erwähnten Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde mit vier Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8
EMRK, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gesamtbetrachtung,
Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, rechtswidriger Aufenthalt, Rückkehrentscheidung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2116784.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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