TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 I401 2216364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2216364-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 04.03.2019, Zahl: 761062008 - 171395418 / BMI-BFA_Wien_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (damals: Bundesasylamt, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 01.06.2007 abgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 betreffend den Status als Asylberechtigter gemäß § 3 AsylG 2005 und als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen.

2. Im Zeitraum zwischen 21.03.2012 bis 28.11.2017 war er nicht im Bundesgebiet gemeldet.

Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und in die Justizanstalt J eingeliefert.

Am 11.04.2018 wurde er im Rahmen seiner Untersuchungshaft von der belangten Behörde einvernommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

3.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.03.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) sowie erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Sie wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Besitz eines bis 28.02.2021 gültigen nigerianischen Reisepasses und eines bis 02.02.2025 gültigen Aufenthaltstitels für Spanien sei. Da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht zuerst aufgefordert worden sei, sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Spanien zu begeben, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig.

Es sei der für die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten vorgesehene Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren nicht ausgeschöpft worden, sondern er sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Wenn man zudem die Tatsache berücksichtige, dass sich die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sich mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel in Barcelona aufhielten und er einen bis 02.02.2025 gültigen spanischen Aufenthaltstitel besitze, erscheine das unbefristet erlassene Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch. Er stehe mit seiner Frau in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Aufgrund der Haftumstände habe er bis jetzt nicht gewollt, dass er von seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Justizanstalt besucht werde, weil er es ihnen nicht habe zumuten wollen. Es liege dennoch ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, welches nicht nur im Hinblick auf Österreich zu beachten, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mit einzubeziehen sei. Den Beschwerdeführer treffe das schengenweite Einreiseverbot in besonderem Maße. Auch bereue er seine Straftaten und verhalte sich in Haft bis jetzt vorbildlich. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das verhängte Einreiseverbot seien unverhältnismäßig und daher aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der aus dem Abia State stammende Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an einem medikamentös behandelten Magengeschwür. Darüber hinaus leidet er an keinen erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.

In Nigeria besuchte er sechs Jahre die Grundschule und weitere sechs Jahre ein Gymnasium. Des Weiteren schloss er ein vier Jahre dauerndes Studium der Chemie ab.

Er stellte am 05.10.2006 (mit einem jüngeren Geburtsdatum) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 abgewiesen.

Im Zeitraum zwischen 22.03.2012 bis 28.11.2017 war er nicht mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Er hielt sich von 2009 bis 2016 in Spanien auf. Ab 2016 bis zu seiner Einreise am 28.11.2017 ins Bundesgebiet, bei der er auf Grund des Verdachts der Begehung einer Straftat betreten wurde, lebte er in Amsterdam, wo er unangemeldet als Friseur arbeitete. Im Dezember 2016 war er für einen Monat (zu Weihnachten) in Nigeria.

Er ist mit Constance D, einer nigerianischen Staatsbürgerin verheiratet, und Vater einer (nunmehr) achtjährigen und einer zwei Jahre alten Tochter. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Spanien.

Der Beschwerdeführer hat einen bis 28.02.2021 gültigen nigerianischen Reisepass und verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, welcher bis 02.02.2025 gültig ist. Vor seiner Ausreise in die Niederlande arbeitete er in Spanien ebenfalls als Friseur. Er verfügte über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.

Er hat keine familiären oder maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich, konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen, ist nicht Mitglied in einem Verein und weist keine soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria; zu ihr steht er in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter einer kriminellen Vereinigung nach § 12 dritter Fall StGB und §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er von September bis November 2016 in fünf Fällen zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift (und zwar [von Bodypacks mit insgesamt] 3.313,84 Gramm Kokain und zumindest in einem Fall 289,64 Gramm Heroin) in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (in einem Fall die 41,2-fache Grenzmenge) aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes über Deutschland und teils die slowakische Republik nach Österreich beigetragen habe, indem er gemeinsam mit Mittätern die Suchtgiftschmuggelfahrten organisiert sowie das Suchtgift (den bekannten Tätern und der unbekannten Täterin) überlassen bzw. verschafft habe, indem er diesen das Suchtgift für den Transport nach Wien übergeben bzw. gemeinsam mit Mittätern die Suchtgiftschmuggelfahrten organisiert habe, wobei er zumindest in einem Fall das nach Wien geschmuggelte Suchtgift in Wien übernommen und selber an die Suchtgiftabnehmer überlassen habe. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend und das reumütige Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.

Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Strafhaft in der Justizanstalt S.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Die feststehende Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem (in Kopie vorliegenden) bis 28.02.2021 ausgestellten nigerianischen Reisepass und dem bis 02.02.2025 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr zwei gemeinsame Töchter hat sowie seine Familie in Barcelona lebt, basieren auf seinen bei der Einvernahme vom 11.04.2018 getätigten glaubhaften Angaben.

Dass er in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt, nicht Mitglied in einem Verein ist und auch sonst keine integrative Verfestigung in Österreich aufweist sowie keine Deutschkenntnisse vorweisen kann, gehen ebenso auf seine Aussagen vor der belangten Behörde zurück. Auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 11.04.2018.

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtliche Verurteilung leitet sich aus dem im erstinstanzlichen Akt sich befindenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer nahm die ihm während der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu dem Länderinformationsblatt für Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen, nicht wahr ("Nein, das brauche ich nicht.") und brachte auch in der erhobenen Beschwerde, insbesondere die Lage bei einer Rückkehr nach Nigeria betreffend, nichts vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (offenbar gemeint: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. zweiter Satz und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. §§ 31 und 52 FPG lauten (auszugsweise):

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. ... .

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) ... .

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) ... .

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 BFA-VG lautet (auszugsweise):

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Artikel 5 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) lauten wie folgt:

"Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind."

3.2.2.1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Abgesehen von dem dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel von Spanien gehören zu den Einreisevoraussetzungen, neben dem Besitz allenfalls weiterer erforderlicher Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Festnahme am 28.11.2017 über keine hinreichenden finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten oder die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat finanzieren zu können.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Begehung einer Straftat nach dem SMG (bereits im September 2016 und) im November 2017 nach Österreich einreiste und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 als Beteiligter einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde.

Auch wenn er bei der Festnahme wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach dem SMG im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines von Spanien ausgestellten (noch) gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger war, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest) ab 20.08.2018 nicht mehr rechtmäßig. Denn durch die ihm zur Last gelegte gravierende Suchtmittelkriminalität stellte er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm. Art. 21 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e) SDÜ dar.

Er verfügte auch nie über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet.

Damit hielt sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

3.2.2.2. Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer wurde bei seiner (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung einer Straftat festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungs- sowie befindet sich nunmehr in Strafhaft. Daher führte er in Österreich keine Beziehungen privater oder familiärer Natur. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht aus der Beschwerde, aus denen - unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens - relevante Bindungen bzw. Elemente einer beruflichen oder sprachlichen Integration abgeleitet werden könnten.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, einen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und in den er - wie er zugestand - im Dezember 2016 zurückkehrte, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Die sich in der bei seiner Einreise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Suchtmittelkriminalität manifestierende Tendenz des Beschwerdeführers, sich auf diesem Weg eine illegale fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen und dadurch den Lebensunterhalt zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar.

Im Urteil vom 20.08.2018 findet auch das Kriterium der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers durch die Suchtgiftkriminalität seinen Niederschlag. In ihm wurde dargelegt, dass der Angeklagte bzw. der Beschwerdeführer, weil er mit seinem Einkommen nicht das Auslangen gefunden habe, beschlossen habe, sich am Transport von Suchtgift aus den Niederlanden nach Österreich und der anschließenden Weitergabe des Suchtgiftes in Österreich zu beteiligen. Im Umsetzung dieses Tatplanes habe er sich einer nigerianischen Tätergruppe im Amsterdam angeschlossen, sei für die Organisation und Übergabe des Suchtgiftes an die (Drogen-) Kuriere und für die Koordination der Übergabe an die Abnehmer in Österreich zuständig gewesen. In einem Fall habe er das Kokain selbst in Österreich übernommen und es an unbekannte Abnehmer übergeben.

Er habe es von Beginn an zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass - wie es in der Wirklichkeit auch gewesen sei - er seine strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begangen habe und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittlegesetz, nämlich dass vorschriftwidrige Überlassen von Suchtgift an andere Personen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, ausgeführt würden.

Die Feststellungen zum Schuldspruch würden auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, der sowohl die Menge der gegenständlichen Suchtgifte als auch den Ablauf der Organisation bestätigt habe, wobei seine Angaben vollinhaltlich mit den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft sowie der Kriminalpolizei übereinstimmen würden, beruhen. Die Feststellungen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Lieferungen würden sich auf die Telefonüberwachung in Zusammenhalt mit dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung gründen.

Zur subjektiven Tatseite wurde unter anderem ausgeführt, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden habe, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, im Rahmen dessen er tätig geworden sei, auf längere Zeit angelegt und darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt würden, auf der Tatsache beruht habe, dass er über einen Zeitraum von mehreren Monaten und in regelmäßigen Abständen große Suchtgiftlieferungen nach Österreich organisiert habe.

Der Beschwerdeführer legte - wie im angeführten Urteil auszugsweise wiedergegeben - ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der weiteren Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten bzw. gar nicht vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, (abgesehen von einem mit Medikamenten behandelbaren Magengeschwür) gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einfacher (Hilfs-) Tätigkeiten (er übte in Spanien und in den Niederlanden die Tätigkeit als Friseur aus, er schloss in Nigeria ein Studium der Chemie ab) oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesbringung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er werde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht sichern können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Hinsichtlich seines Vorbringens, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines (spanischen) Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich beim Suchtgifthandel um eine besonders gefährliche Kriminalität handelt und bei der die - sich auch beim Beschwerdeführer zeigende - Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall konnte daher von einer vorab vorzunehmenden Aufforderung zur Ausreise nach Spanien Abstand genommen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ist besonderes Gewicht beizumessen. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und erfolgte daher auch der Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, zu Recht.

3.2.4.1. Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreisverbot erlassen werden. Das Einreisverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreisverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreisverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. ... .

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) ... ."

3.2.4.2. Die belangte Behörde hat zu Recht das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot im Einzelfall zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde. Das sich auch in der Strafbemessung (infolge des Zusammentreffens zweier Verbrechen und mehrfachen Übersteigens der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend und des reumütigen Geständnisses sowie des bisher ordentlichen Lebenswandels als mildernd) niederschlagende und der Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren manifestierte gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftat und des großen öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt und war die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen der manifesten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt und geboten.

3.2.4.3. Unbefristetes Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das unbefristet verhängte Einreiseverbot nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeigten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein unbefristetes Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zum Zusammentreffen mehrerer Verbrechen kam und er durch sein wiederholt strafrechtlich verpöntes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt eine Gefährdungsprognose nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft. Es ist damit noch keine Zeit verstrichen, um bei ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem als unverhältnismäßig erachteten, unbefristet erlassenen Einreiseverbot, es sei das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK auch in den anderen (Schengen-) Mitgliedstaaten zu beachten, weil sich seine Ehefrau und seine minderjährigen Töchter (in der Beschwerde wird auf eine Tochter Bezug genommen) mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel in Barcelona aufhielten und er einen bis 02.02.2025 gültigen spanischen Aufenthaltstitel besitze, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" (hier: von Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Es ist einzuräumen, dass mit den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein beachtenswerter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Familie in Spanien lebt, verbunden ist. Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem ersten, wenn auch einzigen, Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (in einem - mehrfach - das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und er diese Straftaten als Beteiligter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Dabei fällt auch die mehrfache Tatbegehung in kurzen Zeitabständen besonders ins Gewicht. Infolge der Schwere der Straftat, für die er verurteilt wurde, ist von einer nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht nur in Österreich auszugehen.

Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität, insbesondere dem Suchtgifthandel, per se um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher (schweren) Straftaten und dem Schutz der Gesundheit (von [unbeteiligten] Dritten vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs) eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. in Spanien nehmen zu können, und seiner in Spanien lebenden Familie hintan zu treten. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als das besonders große öffentliche Interesse an der ("schengenweiten") Bekämpfung des Suchtmittelunwesens. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte erst kürzlich fest, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er seinen Unterkaltverpflichtungen (zumindest) gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern nachgekommen ist. Er kann einen (eingeschränkten) Kontakt zur in Spanien lebenden Familie durch Kommunikationsmittel (Internet, Telefon etc.) aufrechterhalten und von seiner Frau und seinen Kindern, die nigerianische Staatsangehörige sind, in seinem Herkunftsstaat besucht werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass er nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 2016 bis zu seiner (erneuten) Einreise nach Österreich getrennt von seiner Familie in Amsterdam lebte und er sie alle zwei Monate besucht haben soll. Weder seine Ehefrau noch seine beiden Kinder, wobei - nach seinen bei der am 11.04.2018 erfolgten Einvernahme gemachten Angaben - eine Tochter ein Jahr alt war, konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, eine besonders schwere Straftat zu begehen. Er nahm es in Kauf, im Fall einer Verurteilung keinen oder einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie zu haben, was er auch durch sein Vorbringen, aufgrund der Haftumstände habe er es bis jetzt nicht gewollt, von seiner Ehefrau und seinen Töchtern in der Justizanstalt besucht zu werden, weil er es ihnen nicht habe zumuten wollen, zum Ausdruck brachte. Es ist der Schluss gerechtfertigt, dass zwischen ihm und der achtjährigen und der zwei Jahre alten Tochter sowie der Ehefrau keine intensiven Beziehungen bestanden haben und bestehen.

Die zu treffende Gefährdungsprognose konnte daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass er bei seiner Einreise auf "frischer Tat" betreten wurde.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Spanien nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).

Der von Spanien bis 02.02.2025 ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird.

Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).

Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des befristetet erteilten spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers von einer allfälligen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Spanien lose geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war daher die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und als erforderlich zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von ihr getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das unbefristete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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