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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A B in G, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 7540 Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Mai 1998, Zl. UVS 30.8-56/97-17, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/03/0035, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1997 in seinem Spruchteil II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. März 1997 mit der Maßgabe ab,
"daß der Spruch des Straferkenntnisses der ersten Instanz wie folgt verbessert wird:
Sie haben am 17.7.1996, um 12.06 Uhr, auf der B 96, auf Höhe Strkm 24,3 in einem Zug (aufgrund eines Willensentschlusses) zwei Lastkraftwagenzüge überholt und
1.) zwei Fahrzeuge überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
2.) dieses gelenkt und dabei vor einer unübersichtlichen Stelle (unübersichtliche Rechtskurve) zwei mehrspurige Fahrzeug überholt (bei Km 24,3 auf der B 96 in Teufenbach).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.)
§ 16 Abs. 1 lit. c StVO
2.)
§ 16 Abs. 2 lit. b StVO
Gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO wird über Sie in Punkt 1.) und
2.) eine Geldstrafe von je S 3.000,--, Ersatzarrest je 2 Tage, verhängt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz in Punkt 1.) und 2.) mit je S 300,-- festgesetzt."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer durchgeführten Überholen zweier Fahrzeuge um einen einzigen Überholvorgang gehandelt habe. Zu einer derartigen Beurteilung ist aber - worauf der Verwaltungsgerichtshof im eingangs angeführten Erkenntnis vom 22. April 1998 ausdrücklich hingewiesen hat - die nachvollziehbar begründete Feststellung erforderlich, daß dem Überholmanöver der Willensentschluß zugrundelag, beide Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Die belangte Behörde hat zwar in der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Modifizierung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, daß dem Überholmanöver ein (einziger) Willensentschluß zugrundegelegen habe, ist aber für diese Annahme entgegen der sich aus dem Vorerkenntnis ergebenden Bindung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG jegliche Begründung schuldig geblieben.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. November 1998
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030232.X00Im RIS seit
12.06.2001