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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. April 1997, Zl. Senat-KO-95-505, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. April 1997 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe von zehnmal je S 20.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehnmal je sieben Tagen verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt S 60.000,-- auferlegt wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 21. September 1994 in 3702 S. Nr. 1 zehn namentlich genannte slowakische Staatsbürger
"beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Arbeitserlaubnis, noch ein Befreiungsschein ausgestellt war, und ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur dann beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die belangte Behörde - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - davon ausgehe, daß die zehn im Straferkenntnis genannten ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich in seinem Anwesen in S. Nr. 1 Arbeiten durchgeführt hätten, welche nicht - wie vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptet - im Zusammenhang mit der Lieferung von Dachstuhlholz bzw. von Dachziegeln gestanden seien, also nicht Entladearbeiten des vom Beschwerdeführer bestellten Materials dargestellt hätten. Dieses sei zum Zeitpunkt der Kontrolle durch einen Beamten des Arbeitsmarktservice Korneuburg und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg noch nicht angeliefert gewesen. Es werde hier den Angaben des Beamten des Arbeitsmarktservice Korneuburg und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, welche die Kontrolle durchgeführt hätten und sowohl Ausländer auf dem Dach des Anwesens arbeitend wahrgenommen hätten, sowie auch im Hof des Gebäudes, wo vom Dachstuhl entferntes Holz geschlichtet worden sei, mehr Glauben geschenkt als den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Ausschlaggebend für diese Beweiswürdigung seien unter anderem die Angaben der Ausländer, welche diese unmittelbar nach ihrer Betretung in sogenannten "Erhebungsbögen" gegenüber Beamten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemacht hätten sowie auch der Umstand gewesen, daß es reichlich außergewöhnlich erschiene, wenn alleine aus dem Grund, einen LKW mit Baumaterial abzuladen, insgesamt zehn Arbeiter aus dem Ausland mit ihren Privatfahrzeugen anreisten. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Gendarmeriebeamten, welche bei der gegenständlichen Kontrolle assistiert hätten, auszuforschen und ebenfalls einzuvernehmen, stelle nach Auffassung der belangten Behörde einen Beweisantrag dar, welcher auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zumal die assistierenden Gendarmeriebeamten nicht so wie die von der belangten Behörde einvernommenen Beamten des Arbeitsmarktservice und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ihr Hauptaugenmerk auf die Durchführung von Arbeiten auf der Baustelle gerichtet hätten, sondern eben nur zur Sicherung und Assistenz bei der durchzuführenden Kontrolle herangezogen worden seien. Aus diesem Grund vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß die zur Ausforschung der Gendarmeriebeamten und zur Feststellung, ob diese auch tatsächlich Zeugen des Vorfalles gewesen seien, nicht verpflichtet sei.
Auch den vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufgenommenen "Erhebungsbögen" geltend gemachten Bedenken vermöge sich die belangte Behörde ebensowenig anzuschließen wie seinen Zweifeln hinsichtlich der Qualifikation der eingesetzten Dolmetscherinnen. Aus den Angaben der einvernommenen Zeugen lasse sich jedenfalls nicht ableiten, daß es bei der Aufnahme dieser Erhebungsbögen irgendwelche Unregelmäßigkeiten gegeben hätte, bzw. daß tatsächlich Druck auf die einvernommenen Ausländer ausgeübt worden wäre, um eben bestimmte gewünschte Aussagen von ihnen zu erhalten. Zwar sei es der belangten Behörde schon aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes für die ausländischen Staatsangehörigen nicht möglich, diese selbst als Zeugen einzuvernehmen, jedoch ergebe sich aus den Angaben des Vernehmungsbeamten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, der Dolmetscherin und des bei der Einvernahme anwesenden Bediensteten des Arbeitsmarktservice kein Hinweis darauf, daß es hiebei auch nur irgendwie unkorrekt zugegangen wäre.
Unglaubwürdig erscheine der belangten Behörde hingegen die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte den Ausländern keinen Auftrag zur Durchführung irgendwelcher Arbeiten erteilt und auch die Vorarbeiten, also die Räumung des alten Dachstuhles auf dem Gebäude selbst durchgeführt. Dies eben deshalb, weil die Ausländer bei der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten angetroffen worden seien, diese also offenbar noch nicht durchgeführt gewesen seien, und es wohl unmöglich sei, daß die Arbeiter auf einer Baustelle gerade jene Arbeiten durchführten, die eben durchzuführen seien, ohne daß ihnen jemand vorgebe, was zu tun sei. Aus diesem Grunde schienen auch die Angaben der Ausländer, es seien ihnen ein Stundenlohn von (vermutlich) S 50,-- pro Stunde, dies vom Beschwerdeführer zugesagt worden, glaubhafter als die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Ausländern weder Arbeiten aufgetragen noch eine Entlohnung zugesagt. Da für eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz allein entscheidend sei, ob die jeweiligen Ausländer vom Beschwerdeführer, sei es nun als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt worden seien, sei auch aus den von ihm vorgelegten Erklärungen der Ausländer, in welchen diese bestätigten, sie wären von ihrer Firma nach Österreich entsandt worden, um die ankommenden Lastkraftwagen und Holz und Dachziegeln abzuladen und dann auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, nichts zu gewinnen. Zur Frage dieser Beschäftigung habe die belangte Behörde ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt, welches ergeben habe, daß die genannten Ausländer eben bei der Durchführung von Arbeiten angetroffen worden seien, die nicht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Abladearbeiten im Zusammenhang stünden, sondern es seien dies Arbeiten zur Entfernung des alten Dachstuhles bzw. der alten Dachziegel im Anwesen des Beschwerdeführers gewesen.
Die weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme der auf der Baustelle angetroffenen Arbeitskräfte durch die belangte Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung könne abgesehen von dem bestehenden Einreiseverbot auch deshalb unterbleiben, weil die belangte Behörde im durchgeführten Verfahren ja die Einvernahme dieser Ausländer seitens der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung habe und hiezu auch den diese Einvernahme leitenden Beamten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sowie den bei der Einvernahme der Ausländer anwesenden Beamten des Arbeitsmarktservice und die Dolmetscherin befragt habe. Da sich bei dieser Befragung keinerlei Hinweise auf irgendwelche Unregelmäßigkeiten bei dieser Einvernahme ergeben hätten, habe auch die weitere, vom Beschwerdeführer begehrte Einvernahme der zweiten eingesetzten Dolmetscherin unterbleiben können.
Im Hinblick auf die Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer wegen der unberechtigten Beschäftigung von insgesamt zwölf ausländischen Staatsangehörigen nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG rechtskräftig vorgemerkt sei, weshalb im vorliegenden Fall der vierte Strafsatz des § 28 Abs. 1 leg. cit. mit einem Strafrahmen von S 20.000,-- bis zu S 240.000,-- anzuwenden sei. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen könne auf der Basis der mit der Erteilung von entsprechenden Berechtigungen für ausländische Arbeitskräfte im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen, sowie ebenfalls unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der ausländischen Arbeitskräfte (Einhaltung sozial- und arbeitsrechtlicher Mindeststandards) nicht von einer bloß geringfügigen Übertretung gesprochen werden. Es seien keine weiteren erschwerenden Umstände vorhanden, weshalb die Verhängung der jeweils vorgesehenen Mindeststrafe gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer macht gegen den angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, lauten:
"§ 2. (1) ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
in einem Arbeitsverhältnis,
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
in einem Ausbildungsverhältnis,
nach den Bestimmungen des § 18 oder
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
...
§ 3. (1) ...
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei
Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder
für die in Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können,
beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
...
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 240 000 S ..."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zusammengefaßt deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die ausländischen Arbeitskräfte nicht - etwa im Rechtshilfeverfahren - einvernommen habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten eidesstättigen Erklärungen der genannten Ausländer beschäftigt, in welchen diese bestätigt hätten, daß sie am 20. September 1994 von ihrer Firma nach Österreich entsandt worden seien, um die ankommenden Lastwagen mit Holz- und Dachziegeln für einen Dachstuhl in S. Nr. 1 abzuladen und anschließend zu ihrem Arbeitsplatz zur Firma O., ihrem slowakischen Arbeitgeber, zurückzukehren. Auch hätte die belangte Behörde die vier am 21. September 1994 auf der Baustelle einschreitenden Gendarmeriebeamten zum Beweis dafür, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit der slowakischen Staatsangehörigen auf der Baustelle richtig sei, ebenso wie die zweite, die Einvernahme durchführende Dolmetscherin einvernehmen müssen.
Für inhaltlich rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die belangte Behörde verkannt habe, daß der Beschwerdeführer bloß mit der Firma O. in der Slowakischen Republik die Lieferung eines Dachstuhles samt Deckung zur Baustelle in S. Nr. 1 vereinbart hätte und es Aufgabe sämtlicher auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter gewesen sei, welche ausschließlich bei der Firma O. beschäftigt gewesen seien, das Eintreffen der einzelnen Teilieferungen des Dachstuhles abzuwarten und diese sodann auf der Baustelle in S. abzuladen. Selbst wenn aber die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 AuslBG nicht erfüllt sei, so hätte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung als Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 AuslBG und sohin als Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b, nicht aber gemäß lit. a leg. cit. bewerten müssen. Zu diesem Ergebnis sei dieselbe Kammer derselben belangten Behörde beim völlig identisch gelagerten Sachverhalt eines dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 97/09/0045 zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens gekommen. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die betreffenden Ausländer von ihrem ausländischen Arbeitgeber der Firma O., auf die Baustelle in S. entsandt worden seien, wobei der Beschwerdeführer mit der Firma O. einen Vertrag über die Anlieferung eines Dachstuhls geschlossen habe. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf § 18 Abs. 3 AuslBG und meint, die belangte Behörde hätte die Arbeiten als Montagearbeiten im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb (seinen Malermeisterbetrieb) werten müssen.
Zwar ermangelt es dem Beschwerdevorwurf, die einschreitenden Gendarmeriebeamten seien einzuvernehmen gewesen, an Relevanz, weil nicht ersichtlich ist oder ausgeführt würde, welche Aussagen derselben zu einem - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ergebnis geführt hätten.
Auch mit dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte die Arbeiten als Montagearbeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 qualifizieren müssen, zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er es in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangehenden Verwaltungsverfahren unterlassen hat, in auf die von ihm behauptete, in seiner Sphäre gelegene sachverhaltsmäßige Grundlage für diese Behauptung (Montagearbeiten an seinem Malermeisterbetrieb) hinzuweisen. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden kann, daß sie diesen Umstand nicht berücksichtigt hätte. Das nunmehrige, erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, hierauf näher einzugehen.
Die Beschwerde ist dennoch im Ergebnis begründet.
Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Beschwerdeführer nämlich damit verantwortet, daß er der Firma O. in der Slowakischen Republik den Auftrag erteilt hätte, einen Dachstuhl samt Deckung zur Baustelle in S. Nr. 1 zu liefern (er legte diesbezüglich einen Vorvertrag mit dieser Firma vor), und daß er nicht als "Beschäftiger" der genannten Ausländer aufgetreten sei. Die Ausländer seien vielmehr von der Firma O. entsandt worden und der Beschwerdeführer habe deren Arbeitsleistung bloß entgegengenommen (vgl. etwa die an die Behörde erster Instanz gerichtete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1995 sowie seine am 29. September 1995 bei der belangten Behörde eingelangte Berufungsergänzung). Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde auch eidesstättige Erklärungen der genannten Ausländer vom 20. Dezember 1996 vorgelegt, in welchen diese erklärten, daß sie am 20. September 1994 von ihrer Firma nach Österreich entsandt worden seien, um die ankommenden Lastwagen mit Holz und Dachziegeln für einen Dachstuhl in S. Nr. 1 abzuladen und dann auf ihren Arbeitsplatz zur Firma S. bzw. O. in der Slowakischen Republik zurückzukehren. Die belangte Behörde schenkte dieser Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch keinen Glauben und stellte fest, daß er die genannten Ausländer beschäftigt habe.
Angesichts des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG, wonach u.a. die Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren zulässig ist, wenn die Vernommenen wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann, war die persönliche Einvernahme der Ausländer, die sich unbestritten im Ausland aufhielten, nicht erforderlich, zumal die belangte Behörde auch ohne Erfolg versucht hat, einen der genannten Ausländer im Ausland zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden.
§ 51i VStG lautet jedoch:
"Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51c Abs. 3 dritter Satz entfallen ist."
Im vorliegenden Fall wurde dem Protokoll der von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1996 zufolge die in "Erhebungsbögen" der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg festgehaltenen Aussagen der Ausländer weder verlesen noch hat der Beschwerdeführer auf die Verlesung oder gemäß § 51e Abs. 3 dritter Satz VStG auf die Durchführung einer fortgesetzten Verhandlung verzichtet. Die belangte Behörde hält in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich fest, für ihre Beweiswürdigung seien "unter anderem die Angaben der Ausländer, welche sie unmittelbar nach ihrer Betretung in den sogenannten 'Erhebungsbögen' machten", sowie auch der Umstand ausschlaggebend gewesen, daß es reichlich außergewöhnlich erscheine, wenn allein um einen Lkw mit Baumaterial abzuladen, insgesamt 10 Arbeiter aus dem Ausland mit ihren Privatfahrzeugen anreisten. Die belangte Behörde gelangte somit zu ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Ausländer beschäftigt - und nicht etwa deren Arbeitsleistungen bloß im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in Anspruch genommen - hauptsächlich auf der Basis von Zeugenaussagen, die weder von der belangten Behörde selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommen noch vor dieser verlesen worden sind. Dieser Verstoß gegen den in § 51i VStG verwirklichten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einer unmittelbaren und vollständigen Befassung mit dem Inhalt der genannten Niederschrift zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. das hg.
Erkennntis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0217).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1
lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416 /1994.
Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß an Stempelgebühren für die Vorlage des angefochtenen Bescheides ein zu hoher Ersatz beantragt wurde.
Wien, am 18. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090167.X00Im RIS seit
20.11.2000