Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W166 1415501-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:
Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 27.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.02.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2019 im Beisein des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich hier in Österreich ein Leben aufgebaut, arbeite, könne sich selbst erhalten, sei nicht vom Staat abhängig und sei sehr gut integriert. Er sei zufrieden damit, dass er einen Aufenthaltstitel habe und er wolle auch nicht mehr. Er wolle auch nicht mehr über all das Vorgefallene in Afghanistan sprechen, das tue ihm nicht gut und er habe sich bei Einbringung der Beschwerde auch gar nicht ausgekannt was das bedeute.
Nach Belehrung durch die Richterin gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: "Somit möchte ich die Beschwerde vom 18.02.2016 gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückziehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, § 28 VwGVG, S.201, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Der Beschwerdeführer hat - nach rechtlicher Belehrung durch die Richterin - in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, ausdrücklich und unmissverständlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 zurückgezogen. Die diesbezügliche Erklärung ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.
Das Verfahren ist daher wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.1415501.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019