TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 G307 2218972-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G307 2218972-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Indian alias China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2019, Zahl XXXX sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 17.05.2019 datierten und am selben Tag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Zugleich beantragte die RV eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist indischer oder chinesischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ledig. Ob den BF Obsorgepflichten treffen, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF besaß vom 26.08.2005 bis zum 31.12.2006 ein schwedisches Visum, reiste dort auf dem Luftweg am 11.09.2005 ein, begab sich am 11.12.2006 mit dem Flugzeug nach Österreich und reiste am 18.11.2006 wieder nach Schweden zurück.

Er befand sich ferner Ende Juni 2008 in Österreich und gab sich damals der Polizei gegenüber als schwedischer Staatsbürger aus.

Am 18.02.2010 um 14:25 Uhr wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX (PI XXXX) in der XXXX bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung in der Küche des dort etablierten Asia-Restaurants angetroffen, wobei er dort vom 07.01.2010 bis zum Tag seines Aufgriffes als Reinigungskraft tätig war. Aus diesem Grund wurde er an die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Ferner arbeitete der BF in weiteren nicht namentlich bekannten Chinarestaurants innerhalb nicht eruierbarer Zeitspannen und nächtigte dort auch.

Wann genau der BF zuletzt nach Österreich eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Am 19.02.2010 wurde der BF in Schubhaft genommen und tauchte nach der Entlassung aus der Haft unter.

Er stellte am 20.02.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde ebenso wie die am 07.11.2011 und 01.03.2018 gestellten weiteren derartigen Anträge negativ beschieden. Gleiches gilt für den am 11.07.2017 von Seiten des BF gestellten Duldungsantrag. Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2018 die Beschwerde gegen den jüngsten Asylbescheid des BFA ab und erwuchs diese Entscheidung am 02.11.2018 in Rechtskraft. Seit dem 13.11.2018 war der BF ohne ordentlichen Wohnsitz in Österreich und daher für die (Fremden)Behörde nicht greifbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit 2010 durchgehend in Österreich aufhielt. Er war in der Vergangenheit (vor dem 22.01.2018) bloß vom 29.02.2012 bis 20.07.2012 mit Hauptwohnsitz (außerhalb eines AHZ oder PAZ) gemeldet.

Am 16.03.2017 wurde der BF abermals wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und gegen ihn neuerlich die Schubhaft verhängt. Am 23.03.2017 wurde der BF der indischen Botschaft vorgeführt, wobei sich herausstellte, dass es sich bei dem damals vorgelegten Reisepass um eine Totalfälschung handelte. Wegen Ausbleibens einer Antwort seitens des vor der indischen Botschaft seit dem 23.03.2017 geführten HRZ-Verfahrens wurde der BF am 21.06.2017 aus der Haft entlassen.

Am 10.05.2019 um 22:55 Uhr wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden PI XXXX) auf Höhe XXXX angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt seit 10.01.2019 aufrechten Festnahmeauftrages wurde der BF fest-, am 11.05.2019 um 15:40 Uhr einvernommen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag ihm gegenüber die Schubhaft verhängt.

Am 15.05.2019 wurde ein Neuantrag auf Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft gestellt, wobei sich die dahingehende Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden seit dem Jahr 2018 massiv verbessert hat und seitdem (vermehrt) HRZ ausgestellt wurden.

Mitte Juni 2015 war eine Vorführung vor die chinesische Botschaft geplant, um die Staatsangehörigkeit des BF auch diesbezüglich abzuklären.

Eine Schwester, XXXX, geb. am XXXX (österreichische Staatsbürgerin) und ein Bruder XXXX, geb. am XXXX (schwedischer Staatsbürger) des BF leben in XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF jemals bei seinen Geschwistern aufgehalten hat. Er wurde von diesen finanziell unterstützt, um in Österreich überleben zu können. Auch verdiente er seinen Lebensunterhalt zeitweilen durch das Austragen von Zeitungen. Abgesehen davon verfügt der BF über keinen nachweisbaren persönlichen, beruflichen, gesellschaftlichen oder finanziellen Beziehungen oder Bindungen zu Österreich. Er verfügte bis dato in Österreich über keine private, gesicherte Unterkunft. Er war und ist im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt.

Hinweise auf eine Selbstgefährdung oder lebensbedrohliche Krankheiten fanden sich beim BF nicht. Über ausreichende finanzielle Mittel verfügt der BF nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF legte kein gültiges Reisedokument vor, weshalb von einer Verfahrensidentität ausgegangen wird. Dass der am 16.05.2017 vorgelegte indische Reisepass eine Totalfälschung war, folgt dem Inhalt der Beschwerdevorlage vom 17.05.2019 auf Seite 3/Mitte.

Da der BF - vermittelt durch seine Großeltern - auch über chinesische Wurzeln verfügt und im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht (einmal) in der Lage war, seine Geburtsstadt auf einer Landkarte zu zeigen, obwohl er 30 Jahre in Indien gelebt haben will, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF Inder ist.

Die bisherigen Aufenthalte in Österreich, Familienstand, der Umstand, dass sich der BF als schwedischer Staatsbürger ausgegeben hat, das Betreten bei der Schwarzarbeit am 18.02.2010 sowie dies dahingehende Dauer vom 07.01.2010 bis 18.02.2010 deren und die fehlenden Meldungen sind der Zeugenvernehmung der Polizeiinspektion XXXX vom 28.06.2008, Zahl XXXX, der VStV-Anzeige der PI XXXX vom 18.02.2010, der Zeugeneinvernahme der PI XXXX vom 18.02.2010, Zahl XXXX, der Niederschrift mit dem BF vor der BH XXXX am 19.02.2010, dem Bescheid der BH XXXX vom 19.02.2010, dem von der BH XXXX an die BPD XXXX am 24.02.2010 gerichteten Schreiben, der Niederschrift des BF beim fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX am 23.02.2012, dem Inhalt der Aktvorlage des BFA m 17.05.2019 sowie des auf den Namen des BFG lautenden ZMR-Auszuges. Dass den BF Obsorgepflichten treffen, hat er nicht dargetan.

Existenz von Bruder und Schwester, deren Wohnsitz sowie deren Nationalität hat der BF ebenso wie die Unterstützung durch diese beiden Personen im Verfahren mehrfach konsistent dargetan und decken sich diese Angaben mit den Daten dieser Personen im ZMR. Des Weiteren war der BF nie bei seinen Geschwistern gemeldet, weshalb kein dortiger Aufenthalt (in der Vergangenheit) festgestellt werden konnte. Dass er seinen Lebensunterhalt ferner durch Arbeiten in Chinarestaurants und den Verkauf von Zeitungen gesichert hat, ergibt sich aus dessen eigenen Aussagen und gab er auch an in diesen Lokalen geschlafen zu haben.

Die ansonsten fehlenden Bindungen zu Österreich hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, wobei er zwar von einigen Freunden sprach, aber weder Namen noch Adresse solcher Personen nennen konnte.

Die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz und Duldung sowie die dahingehenden Verfahrensausgänge sind dem Akteninhalt wie jenem des auf den BF lautenden Auszug aus dem zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Der auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug weist diesen nicht aus.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten fanden sich auf Seiten des BF nicht, zumal er zu Beginn der Verhandlung ausgeführte, an keinen solchen zu leiden.

Die fehlende private Unterkunft folgt dem Inhalt des Zentralen Melderegisters und wurde vom BF eine solche auch nicht bescheinigt, zumal er auch erwähnte, sich in Ermangelung eines gültigen Ausweises nicht anmelden zu können.

Dass der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, ist aus dem Inhalt der mit ihm am 11.05.2019 angefertigten Niederschrift ersichtlich, wonach er zu diesem Zeitpunkt insgesamt Barmittel in der Höhe von € 140,00 bei sich hatte.

Die nunmehr verbesserte Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdevorlage sowie den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, der Termin vor der chinesischen Botschaft ebenso aus den Angaben der Behördenvertretung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der BF hat in Österreich bereits drei Asylanträge gestellt, welche allesamt ein negatives Ende gefunden haben, ist der BF zwischen und während dieser Verfahren mehrfach untergetaucht, war mehrere Jahre nicht gemeldet, arbeite bei einigen Chinarestaurants, ohne eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Bewilligung zu besitzen, führte die Behörden über seine Identität in die Irre und verschwieg seinen jeweiligen Aufenthaltsort. Er war bis dato nicht bereit, trotz dreier rechtskräftiger Entscheidungen freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe sich selbständig um ein Heimreisezertifikat gekümmert und stets zu erkennen gegeben, auch weiteren behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, geht völlig ins Leere. Auch wenn sich die Kooperation mit der indischen Botschaft in der Vergangenheit mühsam zeigte, so ist dies nunmehr nicht mehr der Fall und ist hervorzuheben, dass der BF seinerzeit einen total gefälschten indischen Reisepass vorlegte, weshalb ohnehin nicht davon ausgegangen werden konnte, er sei indischer Staatsbürger.

Es kann der belangten Behörde - wie im Rechtsmittel argumentiert - unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigen Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Wie bereits ausgeführt, verfügt der BF weder über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3, Z 1 und Z 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruch A.II.):

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

So ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits ein Vorführungstermin vor die chinesische Botschaft feststand und sich die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft seit geraumer Zeit wesentlich verbessert hat. Es war ferner nur dem Zufall zu danken, dass der BF von Beamten der PI XXXX in XXXX aufgegriffen wurde. Ein Eigeninitiative gegenüber dem Bundesamt setzte der BF nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF bereits seit langer Zeit über seine Abschiebung in Kenntnis war und er - entgegen seiner Absicht - nicht mehr im Bundesgebiet verbleiben kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen Bindungen in Österreich (abgesehen von finanziellen Unterstützungen kann nicht von einer engen Bindung zu seinen Geschwistern gesprochen werden) war aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des BF zu gewährleisten.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft konnte somit zum Entscheidungszeitpunkt auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (samt Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz, Fluchtgefahr, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2218972.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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