TE Bvwg Beschluss 2019/6/28 W204 2188076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W204 2188076-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1102467004/160083585:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 17.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark gab der BF als Fluchtgrund an, dass er eines nachts von seinem Wohnort von den Taliban entführt und geschlagen worden sei. Als der ihn bewachende Taliban eingeschlafen sei, sei er geflüchtet. Der Taliban habe dies zwar bemerkt und ihn verfolgt, jedoch nicht mehr einholen können. Aus Furcht vor einer weiteren Verfolgung sei der BF nach Europa geflüchtet.

3. Am 13.11.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt, wiederholte er seine bereits in der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe der Mitnahme durch die Taliban. Der ihn Bewachende habe geraucht, weshalb er den BF nicht habe verfolgen können und dem BF so die Flucht gelungen sei.

4. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. 1102467004/160083585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 14.09.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhob der BF mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertretung vom 28.02.2018 fristgerecht Beschwerde.

7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2019 zog der BF durch seine Rechtsvertretung nach Rücksprache mit dem BF und dessen Belehrung seine Beschwerde vom 28.02.2018 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 14.12.2017, Zl. 1102467004/160083585, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).

Da der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2019 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch seine rechtsfreundliche Vertretung und nach ausführlicher rechtlicher Belehrung rechtswirksam zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W204.2188076.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten