TE Bvwg Beschluss 2019/7/1 W209 2207816-1

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W209 2207816-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter beschlossen:

A)

Der Name der beschwerdeführenden Partei, welcher im Erkenntnis vom 25.06.2019 zur Zl. W209 2207816-1/6E mit " XXXX " angeführt wurde, wird gemäß § 17

VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG berichtigt und hat wie folgt zu lauten:

XXXX B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 zu W209 2207816-1/6E wurde der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Name der beschwerdeführenden Partei wurde darin unrichtig als " XXXX " angeführt und hat richtig " XXXX " zu lauten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Im vorliegenden Fall wurde der Name der beschwerdeführenden Partei falsch angeführt. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifellos, dass der Name der beschwerdeführenden Partei " XXXX " zu lauten hat. Die falsche Namensangabe im Erkenntnis vom 25.06.2019 ist auf einen Schreibfehler zurückzuführen.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2207816.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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