Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §106;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des K G in V, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Dezember 1995, Zl. 110/8-DOK/95, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Vollstreckungsdienst beim Bezirksgericht V; mit Verfügung vom 3. Juni 1993 wurde er zuletzt von seiner Verwendung als Gerichtsvollzieher abberufen und zum Leiter der Vollzugsabteilung bei gleichzeitiger Verwendung im Kanzleidienst der Exekutionsabteilung bei diesem Bezirksgericht bestellt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er sei seit 30. Dezember 1994 - mit Ausnahme der Zeit vom 11. Jänner bis 31. Jänner 1995 - ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, er habe hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz festgestellten Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens - im wesentlichen aus, die Bestellung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft V zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers habe keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargestellt; dieser "Allgemeinmediziner" sei ständig beeideter Gerichtssachverständiger. Die Bestellung eines Allgemeinmediziners zum Sachverständigen sei nach Lage des Falles ausreichend gewesen. Das Gutachten eines bestellten medizinischen Sachverständigen könne nicht durch bloße Meinungen behandelnder Ärzte widerlegt werden. Gegen das bzw. die Sachverständigengutachten Dris. J bestünden keine Bedenken; das bzw. diese Gutachten seien schlüssig und stünden in keinem offenbaren Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden. Das zusammenfassende Gutachten Dris. J vom 20. Dezember 1994 berücksichtige die vorgelegten Befunde, unter anderem auch aus den Fachbereichen Neurologie und Augenheilkunde. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, daß die Einholung zusätzlicher Befunde das schlüssige Sachverständigengutachten Dris. J entkräften könnte, werde nicht gefolgt; die zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Atteste würden seine (behauptete) Dienstunfähigkeit nicht bestätigen. Selbst im fachärztlichen Attest Dris. T vom 2. November 1995 werde lediglich einer "vorzeitigen Pensionierung" aus orthopädischer Sicht zugestimmt, von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch darin nicht einmal ansatzweise die Rede; die in diesem Attest nahegelegten "Therapien und Schonung" seien Vorkehrungen, die jeder pflichtbewußte Arzt zu empfehlen habe. Die belangte Behörde gehe von den auch von Beurteilungen der behandelten Ärzte nicht entkräfteten Feststellungen in den Sachverständigengutachten Dris. J aus. Die in der Berufung vorgebrachte Aussage, der Beschwerdeführer sei vom Sachverständigen Dr. J nicht untersucht und auch nicht hinsichtlich seiner Krankheitszustände befragt worden, widerspreche den schlüssigen, nicht voneinander abweichenden Feststellungen des beigezogenen Sachverständigen, der mehrfach größte Mühe gehabt habe, den angeblich schwer erkrankten Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen bzw. zur vorgesehenen Untersuchung zu stellen. Mit diesem eindeutigen Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit mehr als in Frage gestellt. Spätestens mit der Kenntnisnahme des Sachverständigengutachtens vom 20. Dezember 1994, verbunden mit den Aufforderungen zum Dienstantritt und zu einer Stellungnahme zum Gutachten binnen 14 Tagen habe für den Beschwerdeführer kein Zweifel mehr bestehen können, daß "Krankmeldungen" und "ärztliche Bestätigungen" den Sachverständigengutachten in ihrer Wertigkeit nachstünden und seine Abwesenheit vom Dienst nicht (mehr) folgenlos vom Dienstgeber zur Kenntnis genommen würden; es sei eine eindeutige Reaktion des Beschwerdeführers erwartet worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausschließlich durch weiteres Fernbleiben vom Dienst reagiert. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, den Bezugseinstellungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. Jänner 1995 in Rechtskraft erwachsen zu lassen, könne bei einem gerichtserfahrenen Beamten nur dahingehend verstanden werden, er habe seine wirtschaftliche Situation bereits als aussichtslos angesehen und seine Untragbarkeit im Sinne des BDG 1979 auch selbst erkannt. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem 30. Dezember 1994 "in gewohnter Weise" seiner Dienstpflicht entzogen, er habe den ihm bewilligten Kuraufenthalt (vom 11. Jänner bis zum 31. Jänner 1995) genützt und sei danach - sogar ohne Vorlage einer Krankmeldung - dem Dienst ferngeblieben. Nach einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 6. Februar 1995, verbunden mit einer Krankmeldung für die Zeit vom 1. Februar bis 11. Februar 1995 habe der Beschwerdeführer sein "Spiel mit dem Dienstgeber" ungerührt fortgesetzt und neuerlich eine bloße Krankmeldung (ab 13. Februar 1995 auf unbestimmte Zeit) vorgelegt. Die einzig mögliche Reaktion des Dienstgebers sei die Anordnung einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung - deren Ergebnis im Gutachten vom 31. März 1995 seinen Niederschlag gefunden habe - und schließlich die Disziplinaranzeige (vom 6. Juni 1995) gewesen. Wie schon die erste Instanz in ihrem Disziplinarerkenntnis festgestellt habe, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer ab 30. Dezember 1994 - mit Ausnahme der Zeit des ihm bewilligten Kuraufenthaltes - ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, daß der Beschwerdeführer vom bestellten Sachverständigen über das amtsärztliche Untersuchungsergebnis nicht im Unklaren gelassen und laut Gutachten vom 20. Dezember 1994 sogar ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, seiner Dienstpflicht nachzukommen. Die von der Behörde erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen, die von ihr vorgenommene rechtliche Beurteilung und die zur Strafbemessung führenden Gründe würden von der belangten Behörde übernommen. Der Beschwerdeführer sei seit über einem Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht gewillt gewesen, seiner Verpflichtung zur Dienstleistung nachzukommen; er sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die Disziplinarbehörden seien verpflichtet, die "Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes" besonders zu beachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden, hilfsweise in seinem Recht darauf, daß über ihn eine schuldangemessene, geringere Disziplinarstrafe verhängt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat zufolge § 51 Abs. 1 leg. cit. den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 (in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995) auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt ist gemäß § 91 BDG 1979 nach dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend die belangte Behörde habe die nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht beachtet. Der ihm erst am 21. Juli 1995 zugestellte Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß habe den Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht hintangehalten.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, daß die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 48 Abs. 1 BDG 1979 ein Dauerdelikt darstellte. Der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist konnte daher - da vom Beschwerdeführer ein rechtswidriger Zustand während der Dauer des gesamten Disziplinarverfahrens aufrecht erhalten worden war - zufolge § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erst drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung dieser Dienstpflichtverletzung beginnen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0285). Daß der Beschwerdeführer im Zeitraum seit dem Beginn der angelasteten Dienstpflichtverletzung (30. Dezember 1994) bis zur Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung der Aufforderung seines Dienstgebers zum Dienstantritt jemals nachgekommen wäre, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet. Die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 wurde im Beschwerdefall daher nicht in Lauf gesetzt und konnte demnach auch nicht ablaufen.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte die subjektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung vorliegend nicht bejahen dürfen, läßt er außer acht, daß nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen automatisch dazu führt, daß deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn der §§ 48 Abs. 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs. 2 leg. cit. und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0179, vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/12/0272, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0197).
Im Beschwerdefall hat das vom Dienstgeber zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem ärztlichen Sachverständigen abgeführte Beweisverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer durch seine "Krankheit" nicht verhindert war, seinen Dienst zu versehen. Daß die Dienstbehörde in ihrer Beurteilung davon ausging, der Beschwerdeführer sei dienstfähig und demnach verpflichtet seinen Dienst anzutreten, war aus dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Dezember 1994 klar und unmißverständlich zu erkennen. Ungeachtet des unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels relevierten Zeitpunkts der Zustellung der Beurteilung des Dienstgebers ist auch nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten, daß diese dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. Der Beschwerdeführer ließ die aus der Bejahung seiner Dienstfähigkeit sich ergebende, ihm vom Dienstgeber gleichzeitig bekanntgegebene Rechtsfolge zum Dienstantritt allerdings (unbestrittenermaßen) unbeachtet. Die weitere Vorgangsweise des Beschwerdeführers, seine Dienstfähigkeit entgegen der Beurteilung des Dienstgebers nach eigenem Gutdünken weiterhin zu verneinen, wurde von den Disziplinarbehörden zutreffend als Verschulden gewertet. Daran vermag der Hinweis, bei ihm seien "Zweifel an seinem gesetzeskonformen Verhalten" nicht entstanden bzw. er sei "der zumindest begründeten Rechtsansicht" gewesen durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen "krankheitsbedingt entschuldigt zu sein", nichts zu ändern, weil dem Beschwerdeführer auf Grund der genannten Beurteilung seines Dienstgebers und der ihm gleichzeitig bekanntgegebenen Rechtsfolge des Dienstantritts die Pflichtwidrigkeit seiner weiteren Vorgangsweise bekannt und bewußt sein mußte. Aus welchen unzutreffenden Erwägungen der Beschwerdeführer letztlich vermeinte, der Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachkommen zu müssen, kann nicht mehr entscheidend sein (vgl. sinngemäß etwas das hg. Erkenntnis vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht im Sinn des § 48 Abs. 1 BDG 1979 als gegeben annahm.
Den unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten Verfahrensmängeln kommt Wesentlichkeit in dem Sinn, daß die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aus folgenden Erwägungen nicht zu:
Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. c Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) überhaupt vorgelegen ist, verkennt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß sich die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach dieser Gesetzesstelle darin erschöpfte, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Disziplinarverfahren bestand jedenfalls nicht. Die Behauptung, der Dienststellenausschuß hätte "die Haltlosigkeit der Vorwürfe darlegen können und wäre es sodann wahrscheinlich zu keiner Einleitung des Disziplinarverfahrens gekommen" entbehrt jeder (sachlichen und rechtlichen) Grundlage.
Mit den gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. J gerichteten Ausführungen - soweit dieses Vorbringen mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang steht - wird keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung dargetan. Daß der Sachverständige seine Befugnisse überschritten bzw. "Rechtsfragen" gelöst habe, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers maßgebenden medizinischen Fragestellungen wurden vom Sachverständigen nach dem Inhalt seines Gutachtens nachvollziehbar beantwortet. Die Beweiskraft seines Gutachtens wurde jedenfalls nicht dadurch erschüttert, daß er den Beschwerdeführer am 20. Dezember 1994 vom Ergebnis seiner Begutachtung informierte. Daß eine Aufforderung zum Dienstantritt notwendigerweise nur vom Dienstgeber und nicht vom Sachverständigen (am 20. Dezember 1994) ausgesprochen werden konnte, liegt auf der Hand, macht aber allein aus diesem Grund das Gutachten des Sachverständigen nicht mangelhaft. Im übrigen sind die bloß gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen sachlich begründeten Widerspruch des vorliegenden Sachverständigengutachtens mit den Erfahrungen der dabei in Betracht kommenden Wissenschaften darzutun (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/04/0180, und die darin angegebene Vorjudikatur). Daß der behandelnde Arzt Dr. K oder die Schwester des Beschwerdeführers diesem "Dienstunfähigkeit attestierten", ist unerheblich und vermag das von den Disziplinarbehörden zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. J in seiner Beweiskraft nicht zu erschüttern. Die insoweit vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge durften von der belangten Behörde demnach abgelehnt werden, ohne daß dadurch das Verfahren vor der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet wurde.
Die erstmals in der Beschwerde aus einer angeblichen Schädigung des Sachverständigen Dr. J als "Sparer und Hauptgläubiger der Bank für Handel und Industrie AG" bzw. dessen "Sorge um seine Ersparnisse" abgeleiteten Zweifel an der sorgfältigen Erstellung seines Gutachtens vom 31. März 1995 sind nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht begründet. Mit diesem gegen das Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) verstoßenden Vorbringen wird nicht ausreichend vorgebracht, aus welchem Grund diese Vorwürfe gegen den Sachverständigen erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnten. Sachliche Bedenken gegen das Gutachten vom 31. März 1995 bzw. die Vertrauenswürdigkeit des bestellten Sachverständigen Dr. J werden damit nicht dargetan, läßt doch dieses (allein durch zeitlich und inhaltlich nicht zuordenbare Lichtbilder gestützte) Beschwerdevorbringen keinen konkreten und nachvollziehbaren Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren ausgeübten Tätigkeit des Sachverständigen erkennen.
Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe erst am 30. Dezember 1994 von der schriftlichen Aufforderung des Dienstgebers zum Dienstantritt Kenntnis erlangt, ist zu erwidern, daß dieses am 22. Dezember 1994 abgefertigte Schriftstück beim
Postamt 8153 Geistthal ab 27. Dezember 1994 für den Beschwerdeführer hinterlegt wurde. Eine unrichtige Zustellung dieser Aufforderung des Dienstgebers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wurde doch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer - wie sich aus einem Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes V vom 17. November 1994 ergibt - in seiner Wohnung in V nicht angetroffen und mußte deshalb das Schreiben vom 29. November 1994 betreffend seine ärztliche Untersuchung unter der Anschrift 8153 Sonnleiten (am 2. Dezember 1994) zugestellt werden; die am 27. Dezember 1994 durch postamtliche Hinterlegung vorgenommene Zustellung an dieser Anschrift erfolgte demnach an einer aktenkundigen und aktuellen Abgabestelle des Beschwerdeführers. Daß er bereits in der Zeit vom 27. Dezember 1994 bis 30. Dezember 1994 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, wurde dem Beschwerdeführer nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet. Mit dem Beschwerdevorbringen, er habe die Aufforderung zum Dienstantritt erst am Freitag, 30. Dezember 1994 beim Postamt behoben, hätte der Beschwerdeführer eine relevante Rechtsverletzung allenfalls dann darlegen können, wenn er seinen Dienst am Montag, 2. Jänner 1995 tatsächlich angetreten hätte und die Tatzeit der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ausschließlich auf den 30. Dezember 1994 (oder allenfalls den Zeitraum 27. Dezember 1994 bis 30. Dezember 1994) beschränkt gewesen wäre. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer jedoch in der Zeit ab 2. Jänner 1995 bis zu seiner Entlassung der Aufforderung des Dienstgebers zum Dienstantritt unbestrittenermaßen nicht nachkam, hätte eine Einschränkung des bis 19. Dezember 1995 reichenden (fast einjährigen) Tatzeitraumes um einen einzigen Tag (30. Dezember 1994) im Beschwerdefall zu keinem im Ergebnis anderen Bescheid führen können. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit ist demnach nicht relevant.
Insoweit in der Beschwerde (hilfsweise) die Strafbemessung gerügt wird, ist zu erwidern, daß nach Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung und im Hinblick auf den durch die schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bzw. des Interesses an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes eingetretenen Vertrauensverlust (Untragbarkeit) eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kam (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1997, Zl. 96/09/0031, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0084). Die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266, und vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0242). Das vorliegende Disziplinarverfahren fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 17. März 1997 in ÖJZ 1998, 195).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. November 1998
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090212.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011