TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W110 2207359-1

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W110 2207359-1/6E

W110 2207365-1/6E

W110 2207360-1/7E

W110 2207368-1/6E

W110 2207362-1/6E

W110 2207358-1/4E

W110 2207361-1/4E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:

Afghanistan (BF1), XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan (BF2), XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan (BF3), XXXX , geb. XXXX , StA:

Afghanistan (BF4), XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan (BF5), XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan (BF6), XXXX , geb. XXXX , StA:

Afghanistan (BF7), vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 21.08.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2207359.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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