TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W103 1248893-4

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §94 Abs5

Spruch

W103 1248893-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2019, Zl. 731755007/181145940, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylsenates wurde ihm gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 Asyl (Erstreckung) gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes der Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem BF wurde letztmals durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.09.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018, Zahl: W182 1248893-2/2E der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2018, Zahl: W182 1248893-3/3E der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in seinen Herkunftsstaat erlassen.

Mit Parteiengehör datiert mit 06.03.2019 wurde den BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme, zur Entziehung des Konventionsreisepasses gewährt.

I. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 17.04.2019 wurde dem BF der Konventionsreisepass XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen.

Gemäß § 93 Abs. 2 wurde dieser aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

II. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VWGVG ausgeschlossen.

Die belangte Behörde führte dazu folgendes aus:

"Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

-

Zu Ihrer Person und Ihrem Aufenthaltsrecht in Österreich:

Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, Sie sind Moslem und reisten im Jahr 2003 im Alter von 12,5 Jahren mit Ihren Eltern und Geschwistern illegal nach Österreich ein.

Ihnen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2018, Zahl: W182 1248893-2/2E der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018 wurde festgestellt, dass Sie nicht subsidiär Schutzberechtigt sind, sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gegeben ist. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung ist zulässig. Weiters wurde ein Einreiseverbot erlassen.

-

Zu den Gründen für die Entziehung des Konventionsreisepasses:

In Ihrem Fall trat nachträglich ein Versagungsgrund ein:

Sie wurden mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurden Sie nach §§ 127 und 229 Abs. 1 StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurden Sie nach § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurden Sie nach §§ 28a (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG sowie §§ 28a (1) 2. Fall, 28a

(4) Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Ihr Status des Asylberechtigten wurde Ihnen mit Rechtskraft vom 08.01.2018 aberkannt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Damit ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Konventionspasses gemäß § 94 AsylG entfallen.

Wenn in der von Ihnen eingebrachten Stellungnahme vorgebracht wird, dass die Behörde von der beabsichtigten Entziehung des Konventionsreisepasses absehen soll, so kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Aberkennung bereits in 2. Instanz rechtskräftig ist, und die Rechtsgrundlage entfallen ist, dem nicht Folge geleistet werden.

Das von Ihnen vorgelegte Beweismittel der Therapieplatzzusicherung, kann in diesem Verfahren keiner Relevanz mehr zukommen, ebenso die weiteren Anträge in der Stellungnahme.

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrem

Aufenthaltsrecht in Österreich:

Die Behörde kommt aufgrund des unzweifelhaften Akteninhaltes zu den obigen Feststellungen.

-

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Entziehung des Konventionsreisepasses:

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Ihnen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig entzogen wurde. Es trat nachträglich ein Versagungsgrund hervor. Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Konventionspasses ist nicht mehr gegeben, es war somit in Zusammenschau der Aktenlage der Konventionsreisepass zu entziehen."

In der rechtlichen Beurteilung wurde folgendes angeführt:

-

"Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß 94 Abs. 1 FPG 2005 sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. können Konventionsreisepässe darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

Das Bundesamt hat gem. Abs. 3 leg.cit. bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

§ 94 Abs. 5 FPG 2005 normiert, dass die Regelungen des § 93 FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.

Gemäß § 94 Abs 5 iVm 93 Abs. 1 FPG 2005 ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde

-

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit d),

-

Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit e), oder

-

der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5).

Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0354 vom 31. Mai 2000). Dies muss in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten.

Gemäß § 93 FPG sind Pässe unter bestimmten Umständen zu entziehen; die Aufzählung des § 93 FPG ist jedoch nur demonstrativ, der Pass ist auch dann zu entziehen, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen (siehe etwa VwGH 22.05.1997, 97/18/0064).

In Ihrem Fall trifft § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zu:

Ihnen wurde mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2018, Zahl: W182 1248893-2/2E der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt. Somit sind die Gründe für die Ausstellung des Konventionspasses weggefallen, gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG, war Ihnen der Konventionspass zu entziehen.

Daher war Ihr Reisepass zu entziehen. Er stellt kein gültiges Reisedokument mehr dar und ist von Ihnen unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (§ 93 Abs. 2 FPG)."

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde folgendes angeführt:

"

-

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Die überwiegenden öffentlichen Interessen sind folgende:

Sie wurden mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurden Sie nach §§ 127 und 229 Abs. 1 StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurden Sie nach § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurden Sie nach §§ 28a (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG sowie §§ 28a (1) 2. Fall, 28a

(4) Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist dadurch gegeben."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde vollinhaltlich auf den handschriftlichen Schriftsatz verwiesen, darin wiederum wurden Argumente zu seinem Asylaberkennungsverfahren bzw. zur erfolgten Rückkehrentscheidung und zu seinen Straftaten ausgeführt, hinsichtlich des Entzuges des Konventionsreisepassen wurden keine zielführenden rechtlichen Angaben erstattet, warum dies nicht zulässig sein sollte.

Das BFA entschied über die Beschwerde vom 17.05.2019 gegen den genannten Bescheid vom 17.04.20198 durch Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VWGVG wie folgt:

I. Gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG wurde dem BF der Konventionsreisepass XXXX entzogen.

Gemäß § 93 Abs. 2 wurde dieser aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

II. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VWGVG ausgeschlossen.

Am 27.06.2019 stellt der BF gegen diese Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Vorlageantrag an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018, Zahl: W182 1248893-2/2E der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2018, Zahl: W182 1248893-3/3E der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in seinen Herkunftsstaat erlassen.

Beide Bescheide sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, der Beschwerdeschrift und einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremder, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018, Zahl: W182 1248893-2/2E der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2018, Zahl: W182 1248893-3/3E der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in seinen Herkunftsstaat erlassen.

Beide Bescheide sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Somit steht fest, dass die Entziehung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig geworden ist und dem BF somit seit diesem Zeitpunkt der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Damit sind - wie von der Behörde ausgeführt - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen. Auf die Schwere der Urteile, die gegen den BF im Bundesgebiet erlassen wurden und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde keine entgegenstehenden Argumente angeführt.

3.3. Auch hinsichtlich der nicht Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Es wurden auch keinerlei Argumente dagegen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag angeführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Konventionsreisepass,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.1248893.4.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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