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DienstrechtNorm
BDG 1979 §64Rechtssatz
Das "Festsetzen" der Urlaubszeit umfaßt nicht nur die zeitliche Einteilung und die Bestimmung des konkreten Ausmaßes des betreffenden Erholungsurlaubes, sondern auch die grundsätzliche Entscheidung, ob dem betreffenden Beamten im Erholungsurlaub im gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt zusteht. Voraussetzung für die Entscheidung darüber, ob ein Erholungsurlaub einem Beamten zu gewähren ist, ist ein konkreter Antrag desselben, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Urlaub konsumieren zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000703.X01Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019