RS Vwgh 1981/5/18 0703/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1981
beobachten
merken

Index

Dienstrecht
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64
DPL NÖ 1972 §41 Abs5 idF 2200-5

Rechtssatz

Das "Festsetzen" der Urlaubszeit umfaßt nicht nur die zeitliche Einteilung und die Bestimmung des konkreten Ausmaßes des betreffenden Erholungsurlaubes, sondern auch die grundsätzliche Entscheidung, ob dem betreffenden Beamten im Erholungsurlaub im gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt zusteht. Voraussetzung für die Entscheidung darüber, ob ein Erholungsurlaub einem Beamten zu gewähren ist, ist ein konkreter Antrag desselben, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Urlaub konsumieren zu wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000703.X01

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten