TE Vwgh Erkenntnis 1981/5/18 0703/80

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Veröffentlicht am 18.05.1981
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Index

Dienstrecht

Norm

AVG §56
BDG 1979 §64
DPL NÖ 1972 §41 Abs5 idF 2200-5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der IS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1980, GZ I/PB-101.3518/42, betreffend Erholungsurlaub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Kindergärtnerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist der Niederösterreichische Landeskindergarten.

Am 21. Juli 1978 erlitt die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres Erholungsurlaubes einen Unfall, weshalb sie sich bis Oktober 1978 im Krankenstand befand. Die Tatsache dieses Unfalles meldete die Beschwerdeführerin im August 1978 der belangten Behörde unter Vorlage einer Krankmeldung. Gleichzeitig ersuchte sie "um bescheidmäßige Erledigung der Anfrage, ob und wann der Erholungsurlaub nachgeholt werden kann".

Mit Erledigung vom 25. August 1978 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, daß eine Erkrankung während der gesetzlichen Kindergartenferien den Erholungsurlaub nicht unterbreche (hemme) und "somit kein Anspruch auf Erholungsurlaub während der Betriebszeiten des Kindergartens" begründe.

In einer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 31. Oktober 1978 bezweifelte die Beschwerdeführerin diese Rechtsansicht und führte abschließend wörtlich aus:

"Um diese doch sicherlich interessante Rechtsfrage einer endgültigen Klärung zuführen zu können, ersuche ich daher um bescheidmäßige Absprache in meinem konkreten Anlaßfall."

Da die belangte Behörde diesen Antrag zunächst nicht erledigte, erhob die Beschwerdeführerin zur Zl. 3165/79 des Verwaltungsgerichtshofes Säumnisbeschwerde. Infolge Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde wurde dieses Verfahren mit Beschluß vom 25. Februar 1980, Zl. 3165/79, eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 1978, "gerichtet auf Feststellung, daß eine Erkrankung während der gesetzlichen Kindergartenferien dem gemäß § 42 Abs. 8 erster Satz der Dienstpragmatik der Landesbediensteten 1972, LGBl. Nr. 2200 (DPL 1972), gebührenden Erholungsurlaub unterbricht (hemmt)", als unzulässig zurück und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:

Gemäß § 41 Abs. 5 DPL 1972 in der Fassung der DPLNovelle 1975, LGBl. 2200-5, sei die Urlaubszeit vom Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dienstes und Anhören des Beamten festzusetzen. Diese Bestimmung beziehe sich auf jeden Erholungsurlaub, sei es, daß dieser erstmalig in Anspruch genommen werde, sei es, daß der Anspruch infolge einer während der ersten Inanspruchnahme eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 41 Abs. 4 DPL 1972 nochmals geltend gemacht werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsbescheid unter anderem dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlichen Verfahrens entschieden werden könne. Da nun die dienstrechtlichen Vorschriften ein eigenes Verfahren für die Festsetzung des konkreten Erholungsurlaubes vorsehen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Verletzt sieht sie sich in ihrem Recht auf positive Sachentscheidung, daß eine Erkrankung während der gesetzlichen Kindergartenferien gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz DPL 1972 gebührenden Erholungsurlaubes unterbricht (hemmt), durch unrichtige Anwendung dieser Norm. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 5 DPL 1972 in der Fassung der DPLNovelle 1975, LGBl. Nr. 2200-5, ist die Urlaubszeit vom Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dienstes und Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Der Gerichtshof teilt nun die Auffassung der belangten Behörde, daß dieses "Festsetzen" der Urlaubszeit nicht nur die zeitliche Einteilung und die Bestimmung des konkreten Ausmaßes des betreffenden Erholungsurlaubes, sondern vielmehr auch die grundlegende Entscheidung umfaßt, ja geradezu umfassen muß, ob dem betreffenden Beamten überhaupt ein Erholungsurlaub im gegenständlichen Zeitpunkt zusteht; denn es wäre praktisch widersinnig, würde ein Dienststellenleiter einem Angehörigen seiner Dienststelle einen Urlaub gewähren, ohne festgestellt zu haben, ob ein Anspruch auf einen solchen überhaupt besteht, Voraussetzung für die Entscheidung darüber aber, ob ein Erholungsurlaub einen Beamten zu gewähren ist, ist - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ein konkreter Antrag desselben innerhalb eines bestehenden Zeitraumes Urlaub verbrauchen zu wollen.

Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, daß von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Nachholung jenes Teiles ihres Erholungsurlaubes, während welchem sie sich im Krankenstand befunden hat, ein solcher Antrag nicht gestellt wurde. Statt dessen wurde von ihr lediglich beantragt, "die interessante Rechtsfrage einer endgültigen Klärung" zuzuführen, ob eine Erkrankung während des Erholungsurlaubes in der Zeit der gesetzlichen Kindergartenferien den Erholungsurlaub unterbricht (hemmt) oder nicht, und einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.

Mit Recht verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1972, Zl. 1225/72, und die in demselben angeführte Rechtsprechung) ausgesprochen hat, daß ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Bei Anwendung dieser Rechtansicht, von welcher abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das von der Beschwerdeführerin angestrebte Feststellungsverfahren deshalb unzulässig war, weil sie in einem durch den konkreten Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub bei ihrer Dienststelle ausgelösten Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, das von ihr beanspruchte Recht der Nachholung des im Krankenstand verbrachten Erholungsurlaubes uneingeschränkt zu verfolgen.

Da die belangte Behörde dies richtig erkannt hat, erwies sich die gegenständliche Beschwerde schon deshalb als unbegründet, weshalb sie, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 18. Mai 1981

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000703.X00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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