RS Vwgh 1985/9/30 84/08/0128

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Veröffentlicht am 30.09.1985
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0182/68 E 8. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Oberinstanz hat, wenn sie Bescheid auf die Gründe der Unterinstanz hinweist, ihrer Begründungspflicht dann entsprochen, wenn der Berufungswerber in der Berufung der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt hat (Hinweis E 3.2.1927 VwSlg 14637 A/1927).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X02

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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