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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
AVG §58 Abs1Rechtssatz
Die unterlassene sprachliche Trennung des Spruches von der Begründung stellt keinen solchen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf E vom 20.6.1980, 0595/77)
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEinhaltung der FormvorschriftenSpruch und Begründung"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019