Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des B in B, vertreten durch D, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1995, Zl. IIb1-L-2112/6-1995, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. September 1996, Zl. IIb1-2112/11-1996, betreffend Enteignung für Straßenbau (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft O in T),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtet.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften Gst. Nr. 274, Gst. Nr. 267 und Gst. Nr. 369/1 in der Katastralgemeinde R. Über diese Liegenschaften führt der O-Weg bzw. grenzen die Liegenschaften an den O-Weg an, der von der Abzweigung der L 21 Berwang - N-Straße bis zum Weiler O führt. Bei dem Weg handelt es sich um eine öffentliche Interessentenstraße; er ist 450 m lang und hatte ursprünglich eine Breite von zwei Metern. Ein Befahren mit Lastkraftwagen war bislang nicht möglich. Die Straßeninteressentschaft O (genehmigt mit Bescheid der zuständigen Straßenbehörde vom 30. April 1993) als Straßenverwalter beantragte im Jahre 1993 die Erteilung einer Straßenbaubewilligung zur Verbreiterung und Befestigung des Weges. Vorgesehen war die Verbreiterung des Weges auf 3,60 m sowie, den Weg mit einer 50 cm dicken Tragschicht aus Schottermaterial und einer Asphaltdecke zu versehen. An der mündlichen Verhandlung im September 1993 konnte der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen. Er brachte schriftlich rechtzeitig Einwendungen ein, wobei er geltend machte, mit der Abtretung seiner Grundflächen zur Verbreiterung des Weges selbst gegen eine Entschädigung nicht einverstanden zu sein. Er begründete dies damit, dass es zu seinem Haus R 1 gar keinen öffentlichen Weg gebe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 15. September 1993 wurde die beantragte Straßenbaubewilligung erteilt und die Einwendung des Beschwerdeführers abgewiesen. Sie sei weder straßenbaurechtlicher Natur noch enthalte sie einen Antrag auf Abänderung der Trassenführung nach § 43 Tiroler Straßengesetz. Daher könne sie nicht berücksichtigt werden. In der Begründung des Bescheides wurde weiters festgestellt, dass an der Verbreiterung des Weges ein dringender Bedarf aufgrund der Bedeutung des Weges als Verkehrsverbindung bestehe. Das Vorhaben diene der Erschließung, der Sicherheit der Wegnützer und ermögliche die Erreichbarkeit der am Weg liegenden Höfe durch Rettungs- und Löschfahrzeuge. Überlegungen, die Wegtrasse vom ursprünglichen Weg weg und über andere Grundstücke zu verlegen, hätten zudem ergeben, dass dies wenig sinnvoll sei. Die Eigentümer der dann betroffenen Grundstücke seien mit einer solchen Maßnahme ebenfalls nicht einverstanden. Durch ein gänzliches Abweichen vom bisherigen Wegverlauf würden die Grundstücke neu durchschnitten, was eine dauernde Erschwernis für die künftige Bewirtschaftung bedeute. Gründe, die dafür sprächen, Kulturgrund gegen eine bereits vorhandene Wegtrasse zu opfern und dafür Mehrkosten beim Bau in Kauf zu nehmen, seien nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung; diese wurde mit Bescheid vom 12. Juli 1994 abgewiesen. Zur Begründung verwies der Gemeindevorstand auf die Ausführungen im Bescheid erster Instanz.
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Berufungsbescheid Vorstellung ein. Diese wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. November 1994 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte ausdrücklich fest, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der schriftlichen Einwendung nicht entnommen werden könne, dass damit ein Antrag auf Veränderung der Trasse beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid nicht weiter.
Die Straßeninteressentschaft O stellte mit Schreiben vom 20. Jänner 1995 bei der belangten Behörde den Antrag, die von der Wegverbreiterung betroffenen Grundflächen des Beschwerdeführers zu enteignen. Es wird in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Gespräche über die Inanspruchnahme der Grundstücke für die Verwirklichung des Projektes mit allen Grundeigentümern mit Ausnahme des Beschwerdeführers positiv verlaufen seien. In der ersten mündlichen Verhandlung am 29. Juni 1995 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Der Beschwerdeführer beantragte, von einer Enteignung abzusehen. Er wolle statt dessen eine Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens einräumen. Er wendete des weiteren ein, dass die Kundmachung entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht 14 Tage an der Gemeindetafel angeschlagen gewesen sei. Daraufhin wurde die Verhandlung vertagt, um den Aushang der Kundmachung über 14 Tage zu ermöglichen. Bei der Fortsetzung der Verhandlung am 12. Juli 1995 wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendungen und machte zudem geltend, mit der Höhe der vorgesehenen Entschädigung nicht einverstanden zu sein. Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 verfügte die belangte Behörde die Enteignung der betroffenen Teile der Liegenschaften des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde entschied unter Spruchpunkt I.,
"daß für die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens die Notwendigkeit der Enteignung der im Grundeinlösungsplan dargestellten, unter II. dieses Bescheides angeführten Grundflächen benötigt werden. Diese Grundflächen werden zugunsten des öffentlichen Gutes, Straßeninteressentschaft O für dauernd lastenfrei enteignet erklärt."
In Spruchpunkt II. des Bescheides sind die in Anspruch genommenen Flächen bezeichnet: Vom Gst. Nr. 274 soll 1 m2, von Gst. Nr. 267 sollen 116 m2 und von Gst. Nr. 368/1 sollen 42 m2 enteignet werden. Die Entschädigung hierfür soll S 75,--/m2 betragen. Der angefochtene Bescheid ist damit begründet, dass die im Grundeinlösungsplan dargestellten Flächen zur Durchführung des mit rechtskräftigem Baubescheid bewilligten Projektes der Straßeninteressentschaft O benötigt würden. Die Voraussetzungen für eine Enteignung seien daher gegeben. Eine Dienstbarkeit habe nicht eingeräumt werden können, da die Enteignungswerberin einer solchen nicht zugestimmt habe, sie aber ein Recht auf lastenfreie Übertragung des Eigentums habe.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und stellte den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; für diesen Fall enthielt die Beschwerde auch die erforderlichen Ausführungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Beschluss vom 26. Februar 1996, B 2719/95-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Festsetzung der Entschädigung:
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf wendet, dass die für die Enteignung festgesetzte Vergütung falsch bemessen und diese im übrigen nicht ausreichend begründet worden sei, wendet er sich gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Diesbezüglich ist die Beschwerde aber unzulässig, weil das Gesetz in § 74 Abs. 2 Tir. LStG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, insofern das Gericht anzurufen, womit der Ausspruch über die Vergütung außer Kraft tritt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Insofern war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Zur Enteignung:
§§ 61 und 62 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (im folgenden: Tir. LStG), lauten:
"§ 61
Zweck der Enteignung
(1) Enteignet werden kann
a)
für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,
b)
für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen
§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,
c) für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a und b erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,
d) für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,
e) für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,
f) für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie
g) für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c anfallende Material.
(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen
Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
§ 62
Notwendigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen."
Gemäß § 62 Abs. 2 Tir. LStG gilt somit bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf hierfür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a können durch Enteignung an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden. Gemäß § 63 Abs. 3 Tir. LStG ist eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein konkreter Bedarf für eine Verbreiterung des Weges bestehe. Die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Insofern sei der Bescheid mangelhaft begründet.
Dazu ist festzustellen, dass der Bedarf an dem Vorhaben gemäß § 62 Abs. 2 Tir. LStG durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung nachgewiesen ist, sodass es hierzu keiner Ausführungen der belangten Behörde bedurfte und der Verweis auf die erteilte Bewilligung insofern ausreichend ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung anlässlich der Erteilung der Baubewilligung die Möglichkeit, alles vorzubringen, was seiner Ansicht nach gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung sprach. Seine Einwendung, an der Verbreiterung des Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse, ist im hier gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist vielmehr zutreffend vom Vorliegen des Bedarfes iSd Straßengesetzes aufgrund der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung ausgegangen. Dass die enteigneten Grundflächen nicht der Verwirklichung des genehmigten Projektes dienten, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Enteignung des Eigentums nicht erforderlich sei, sondern dass die Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der Straßeninteressentschaft O ausreiche. Auch insofern ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zwar ist die Behörde gemäß § 63 Abs. 3 Tir. LStG gehalten, vor jeder Enteignung des Eigentums zu prüfen, ob nicht eine geringere Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Enteignung für Gemeindestraßen ausgesprochen hat, ist es im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 90/06/0097).
Diese Überlegungen treffen auch auf öffentliche Interessentenstraßen zu. Wie die im Gesetz verschiedentlich, insbesondere aber hinsichtlich der Enteignung enthaltenen Sonderbestimmungen für öffentliche Privatstraßen zeigen (vgl. etwa § 60 Abs. 9 Tir. StrG), hat der Gesetzgeber öffentliche Interessentenstraßen grundsätzlich nicht anders geregelt als Gemeindestraßen. Vor allem aber sind sie enteignungsrechtlich mit Gemeindestraßen vergleichbar: Die in § 61 Abs. 2 Tir. LStG enthaltene besondere Voraussetzung für die Enteignung zu Gunsten öffentlicher Privatstraßen gilt für Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde zugunsten der öffentlichen Interessentenstraße eine Enteignung des Eigentums ausgesprochen hat, weil die Schaffung einer Gemengelage bezüglich des Eigentums an der öffentlichen Interessentenstraße für die erforderlichen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen in gleicher Weise hinderlich wäre wie bei einer Gemeindestraße.
Dabei ist unerheblich, dass die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich darauf hinwies, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit deshalb ausscheide, weil die mitbeteiligte Partei einer solche nicht zugestimmt habe, und das Bestehen eines Anspruches auf Enteignung des Eigentums ohne nähere Begründung feststellte. Denn selbst eine unrichtige rechtliche Begründung belastet einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0131, und die hg. Beschlüsse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0148), umso weniger liegt in der knappen, aber im Ergebnis zutreffenden diesbezüglichen Bescheidbegründung eine Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer macht jedoch ferner geltend, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Merkmale der enteigneten Liegenschaften stimmten nicht mit dem Grundeinlösungsplan überein. Der im Plan bezeichnete Teil der Liegenschaft Gst. Nr. 274 umfasse 2 m2 und nicht wie im Bescheid ausgeführt 1 m2, der der Liegenschaft Gst. Nr. 267 betrage im Plan 89 m2, enteignet worden seien aber 116 m2. Die Enteignung von 42 m2 der Liegenschaft Gst. Nr. 368/1 gehe fehl, da diese gar nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Betroffen sei vielmehr die Liegenschaft Gst. Nr. 369/1, von der laut Plan jedoch lediglich 20 m2 umfasst seien.
Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Bezüglich der Anführung einer Liegenschaft Gst. Nr. 368/1 hat die belangte Behörde am 6. September 1996 zu Zl. IIb1-L-2112/11-1996 gemäß § 62 Abs. 4 AVG einen Berichtigungsbescheid erlassen. Dieser ist rechtskräftig, sodass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von der Fassung aufgrund des Berichtigungsbescheides auszugehen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, verstärkter Senat, und vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Dass der Bescheid in der berichtigten Fassung, also soweit er sich auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Nr. 369/1 bezieht, rechtswidrig sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Berechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers jedoch im Hinblick auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ausmaßes der verfügten Enteignung.
Die vom Beschwerdeführer genannte Angabe in dem von ihm vorgelegten Plan von "89 m2" im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 267 bezieht sich zwar nur auf eine Teilfläche, die zu enteignen ist. In dem Plan ist darüber hinaus die Enteignung einer weiteren Teilfläche von 15 m2 vorgesehen. Da diese beiden Teilflächen zusammen 104 m2 ausmachen, scheint dieser vom Beschwerdeführer herangezogene Plan von der ursprünglich ins Auge gefassten Breite von 3,60 m für die Straße auszugehen (29 x 3,6 = 104,4). Wieso der Enteignung jedoch ein - mit dem Genehmigungsvermerk versehener - Plan zugrunde gelegt wurde, in dem die Straßenbreite mit 4 m ausgewiesen ist (sodass der Flächenbedarf 116 m2 wäre), ist weder dem vorgelegten Akt noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Der angefochtene Beweis verweist zur Begründung für die Notwendigkeit und das Ausmaß der Enteignung lediglich auf den genannten straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid.
Da in dem oben erwähnten straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid die Verbreiterung des Weges auf eine Kronenregelbreite von 3,60 m genehmigt wurde (die angeordnete Ausweiche im Bereich der Grundstücke 369/2 und 370 ist hier nicht maßgeblich), ist durch diesen Bescheid der Bedarf iSd § 62 Tir Straßengesetz nur für diese Breite gegeben. Die Berufung auf den genannten Bewilligungsbescheid vermag den Bescheidspruch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 267 (der offenbar von einer Straßenbreite von 4 m ausgeht) jedenfalls nicht zu decken.
Berechtigt ist aber auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ausmaßes der Enteignung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 274, da dieses nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan gar nicht vom Straßenbauvorhaben berührt wäre.
Schließlich ist auch das Ausmaß der Enteignung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 369/1 in den beiden Plänen unterschiedlich angegeben, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich die Differenz ergibt.
Der Ausspruch über die Enteignung ist daher insofern unklar, als er auch in Verbindung mit der Begründung und dem zugrunde gelegten Grundeinlösungsplan nicht eindeutig ist; er ist darüber hinaus hinsichtlich des Grundstücks Nr. 267 insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als der Bewilligungsbescheid, auf den sich die belangte Behörde zur Begründung des Bedarfes berufen hat, einen solchen nur für eine Straßenbreite von 3,60 m zu decken vermag.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den Pauschalsatz der genannten Verordnung hinausgehenden Anspruch für Schriftsatzaufwand und die eigens angesprochene
Umsatzsteuer, da diese in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten sind.
Wien, am 19. November 1998
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060102.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010