TE Vwgh Erkenntnis 1987/4/8 86/03/0225

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

StVO

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z2
StVO 1960 §23 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. AB, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Oktober 1986, Zl. 9/01-25052/1-1986, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ergehen der Strafverfügung vom 17. Juni 1985, gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. November 1985 schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1985, 09.47 Uhr, in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße, "vor Heizöl X", einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern ca. 5 m vom Gehsteig entfernt abgestellt" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,--

(Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz des Spruches zu lauten hat: "Der Beschuldigte .... hat am 9. 5. 1985, um 09,47 Uhr, in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße, vor dem Objekt Nonntaler Hauptstraße 9

(Heizöl X), den Pkw mit dem Kennzeichen ... nicht am Rand der

Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern ca. 5 m vom vor dem Objekt befindlichen Gehsteig entfernt, zum Parken aufgestellt gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, was die örtliche Situation im Tatortbereich betreffe, so weite sich die Verkehrsfläche dort wesentlich aus, indem die Nonntaler Hauptstraße nach rechts als Einbahnstraße weiterführe, nach links in die Erzabt-Klotz-Straße übergehe und dazwischen, abgegrenzt durch einen Gehsteig, die Petersbrunnstraße beginne. Vor dem Objekt, das mit Heizöl X beschrieben worden sei und das die Ordnungsnummer Nonntaler Hauptstraße 9 trage, finde sich eine platzartige Ausweitung und es sei richtig, daß hier Nonntaler Hauptstraße und Erzabt-Klotz-Straße ineinander übergingen. Die Fläche müsse zweifellos als Fahrbahn qualifiziert werden. Es fänden sich dort keine Bodenmarkierungen, wie z.B. Sperrflächen oder Randlinien. Der Aufstellungsort des Pkws des Beschuldigten sei unzweifelhaft der Nonntaler Hauptstraße zuzuordnen. Der Fahrbahnrand werde dort allein durch den Gehsteig vor dem Objekt Nonntaler Hauptstraße 9 bestimmt. Richtig sei nun, daß sich das beschilderte Halteverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, nicht auf den Aufstellungsort beziehe, doch werde andererseits durch eine gedachte Verlängerung des Gehsteiges kein Fahrbahnrand gebildet und dürfte auch die Ausnahme zur Ladetätigkeit, zumal Bodenmarkierungen nicht vorhanden seien, nicht durch eine Aufstellung des Fahrzeuges schräg bzw. in einem Winkel von 90 Grad zum Gehsteig in Anspruch genommen werden. Verfehlt sei es nun, wenn der Beschwerdeführer unter Bezug auf den rechten Fahrbahnrand meine, daß sein Fahrzeug ohnehin korrekt parallel zu diesem rechten Fahrbahnrand aufgestellt gewesen sei und wenn er auch die angegebene Entfernung von 5 m auf den rechten Fahrbahnrand beziehe. Es könne kein Zweifel sein und auch der Meldungsleger habe dies so gemeint, daß durch die Angabe Nonntaler Hauptstraße vor Heizöl X der sich auf Seite dieses Objektes (Nonntaler Hauptstraße 9) befindliche Gehsteig als Bezugspunkt heranzuziehen sei, auch wenn die Entfernung zum rechtsseitigen Gehsteig ebenfalls 5 m betragen habe. Denn in der Anzeige sei der Aufstellort mit Salzburg, Nonntaler Hauptstraße vor Heizöl X, nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern lediglich in der gedachten Verlängerung zum Fahrbahnrand der Nonntaler Hauptstraße ca. 5 m vom Gehsteig entfernt, klar beschrieben. Sohin könne auch aus dem Straferkenntnis nicht abgeleitet werden, daß sich die Bestrafung nicht darauf beziehen sollte, daß das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt gewesen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 StVO berufe, sei ihm zu erwidern, daß diese Bestimmung nur dann Platz greife, wenn das Aufstellen an sich erlaubt ist, mit dem Argument der platzsparenden Aufstellung könne aber nicht berechtigterweise gegen andere gesetzliche Verbote verstoßen werden. Da der Beschwerdeführer selbst einräume, daß sein Fahrzeug an keinem tatsächlichen Fahrbahnrand gestanden sei - dieser werde im eigentlichen Tatortbereich durch das Fehlen von Bodenmarkierungen (Randlinien) eben nur durch den dort befindlichen Gehsteig gebildet - könne der gewählte Aufstellungsplatz nicht als "rechts- oder ordnungsgemäß" angesehen werden. Die belangte Behörde vermöge auch nicht zu finden, daß es sich hier um eine unklare Rechtssituation handle, müsse es doch jedermann einsichtig erscheinen, daß mitten auf einer mangels Fehlens von Bodenmarkierungen als Fahrbahn zu qualifizierenden Verkehrsfläche ohne Bezug zu einem ersichtlichen Fahrbahnrand nicht geparkt werden könne, woran auch der Umstand nichts ändern könne, daß zwei verschieden bezeichnete Straßen (Nonntaler Hauptstraße und Erzabt-Klotz-Straße) ineinander übergingen. Die Berufung müsse sich daher letztlich als unbegründet erweisen, doch sei gleichzeitig der Spruch entsprechend dem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt - auf Grund der Klarheit habe es auch nicht der Einvernahme des beantragten Zeugen bedurft - und dem Inhalt der verletzten Bestimmung durch Neufassung zu präzisieren gewesen. Im Hinblick darauf, daß die Erstbehörde bei einem Strafrahmen bis zu S 10.000,-- ohnehin nur eine im untersten Bereich des Strafrahmens gelegene Strafe verhängt habe, die jedenfalls der Schwere der Übertretung und der Schuld des Beschwerdeführers auch unter Bedacht auf seine persönlichen Verhältnisse in der Stellung als Rechtsanwalt sowie seine bisherige Unbescholtenheit in jeder Beziehung als angemessen angesehen werden müsse, sei eine Herabsetzung nicht zu erwägen gewesen, abgesehen davon, daß das Gesetz keine Mindeststrafe vorsehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 23 Abs. 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Fahrbahn ist nach § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Nach § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erweisen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, ausgeführt hat, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Im angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. N.F. Nr. 11.894/A ist weiters folgendes ausgeführt worden: Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall des Straferkenntnisses als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Der Beschwerdeführer stellt sachverhaltsmäßig nicht in Streit, daß im Bereich des Beginnes der Einbahnstrecke der Nonntaler Hauptstraße, der Erzabt-Klotz-Straße und der Petersbrunnstraße eine platzartige Ausweitung besteht, die sich vor dem Objekt Nonntaler Hauptstraße 9 bis zu dem dort befindlichen Gehsteig erstreckt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung dieses Sachverhaltes dahin, daß vor dem Objekt Nonntaler Hauptstraße 9 dieser Gehsteig den Rand der Fahrbahn bildet, ist im Hinblick auf § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Beschwerdeausführungen, es müsse in Ansehung eines Platzes, wie er im Bereich zwischen der als Nonntaler Hauptstraße, Petersbrunnstraße und Erzabt-Klotz-Straße bezeichneten Straßenzügen besteht, "hinsichtlich des Begriffes des Fahrbahnrandes ein anderer Maßstab angelegt werden als dort, wo man üblicherweise von Fahrbahn spricht - nämlich entlang einer normalen Straße" im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2 ("Rand der Fahrbahn") in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO (Begriff der Fahrbahn) enthaltene Regelung nicht zu folgen. Die Bezeichnung der Straßenzüge und Plätze mit Namen (die nicht im Kompetenzbereich nach Art. 10 Abs. 1 Z. 1 4 B-VG vorgenommen wird) ist im Anwendungsbereich der zitierten Regelungen der Straßenverkehrsordnung 1960, ohne Relevanz. Dem Beschwerdevorbringen ist - im Sinne der bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen - weiters entgegenzuhalten, daß die Kriterien des § 23 Abs. 1 StVO nur auf ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 StVO zulässiges Aufstellen anzuwenden sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0045 und vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0162).

Der Verwaltungsgerichtshof kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht finden, daß der Begriff "parallel" in § 23 Abs. 2 StVO in einem örtlichen Bereich wie dem zwischen dem Beginn der Einbahnstrecke der Nonntaler Hauptstraße und dem Beginn der Petersbrunnenstraße zwei verschiedene Betrachtungsweisen zuließe. Es kommt vielmehr, wie die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise ausführte, auf den jeweiligen Verlauf des tatsächlichen Fahrbahnrandes an jener Stelle an, an der das Fahrzeug abgestellt wird. Der Beschwerdeführer räumt sachverhaltsmäßig selbst ein, daß die Längsachse seines Fahrzeuges mit keinem Fahrbahnrad, der sich neben diesem Fahrzeug befunden hätte, parallel verlief. (Im Verhältnis zum Gehsteig links entlang der Einbahnrichtung der Nonntaler Hauptstraße handelt es sich bei dem auch vom Beschwerdeführer zugestandenen Aufstellungsort nicht um eine parallele, sondern um eine der Gebotsnorm des § 23 Abs. 2, erster Satz, StVO widersprechende parallelverschobene Aufstellung). In diesem Sinn handelt die belangte Behörde, auch wenn man von dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Sachverhalt ausgeht, nicht rechtswidrig, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides die Feststellung traf, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt habe. Schon solcherart durfte die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO unterstellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der Formulierung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Aufstellung nicht am Rand der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand nicht um zwei gesondert erhobene Vorwürfe, sondern um einen mit nur einer Strafe geahndeten einzigen, das Tatverhalten des Beschwerdeführers umschreibenden Vorwurf, der als solcher dadurch, daß die belangte Behörde der im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltenen ungefähren Entfernungsangabe "ca. 5 m vom Gehsteig entfernt", die Worte "nicht am Rande der Fahrbahn" beifügte, keine Veränderung erfuhr. Für die Subsumtion dieses Tatverhaltens unter den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO war es - mangels Aufstellung an dem durch den Gehsteig rechts der Einbahnrichtung der Nonntaler Hauptstraße gebildeten Fahrbahnrand, mangels Parallelstellung im Verhältnis sowohl zu dem durch den Gehsteig links der Einbahnrichtung der Nonntaler Hauptstraße als auch zu dem durch die Fortsetzung dieses Gehsteiges in Richtung Petersbrunnstraße gebildeten Fahrbahnrand und im Hinblick auf die zunehmende Entfernung der Länge des Fahrzeuges von diesem Fahrbahnrand - nicht entscheidend, ob die linke Vorderkante des Fahrzeuges diesem Fahrbahnrand noch relativ nahe kam oder von ihm schon weiter entfernt war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennen, daß das Tatverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 unter Bedachtnahme auf dessen im Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. N.F. Nr. 11.894/A dargelegten normativen Gehalt, insbesondere auch hinsichtlich des Tatortes, nicht hinlänglich individualisiert und konkretisiert worden wäre.

Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage durfte die belangte Behörde von eingehenderen Ermittlungen darüber, in welchem genauen Abstand das Fahrzeug des Beschwerdeführers vom Fahrbahnrand entfernt war, und insbesondere von einer Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten Dr. MW absehen.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Unbescholtenheit - die von der belangten Behörde ausdrücklich festgehalten wurde - und mit der Behauptung, im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe zu hoch, keine rechtswidrige Ausübung des der Behörde nach § 19 VStG 1950 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 StVO zustehenden Ermessens darzutun. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Hinblick auf das Strafausmaß von S 400,-- darauf verwiesen hatte, daß eine unklare Rechtssituation bestanden habe, vermag es der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorstehend zum Schuldspruch dargelegte Sach- und Rechtslage insbesondere nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde nicht auch etwa die besonderen Milderungsgründe nach § 19 VStG 1950 in Verbindung mit § 34 Z. 11 oder 12 StGB heranzog.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 8. April 1987

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030225.X00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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