TE Vwgh Erkenntnis 1988/2/16 87/04/0068

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

GewerbeO

Norm

AVG §38
GewO 1973 §356 Abs3
GewO 1973 §74
GewO 1973 §74 Abs1
GewO 1973 §74 Abs2
GewO 1973 §75

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des HK in I, vertreten durch Dr. Bernhard Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Februar 1987, Zl. IIa - 17.828/2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 1. Jänner bis 5. November 1985 in I, Zgasse 8, und zwar im Parterre dieses Hauses eine gewerbliche Betriebsanlage, nämlich ein Lager für Feuerungsanlagen (Ölfeuerungsanlagen) und deren Bestandteile, die geeignet gewesen sei, die Nachbarn durch (im Zuge der Lieferungs- und Ladetätigkeiten verursachten) Lärm und (von im Betrieb verwendeten chemischen Mitteln herrührenden) Geruch zu belästigen, ohne die hiefür im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 begangen zu haben. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei das Betreiben einer Betriebsanlage ohne hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung zur Last gelegt worden. Im Verfahren habe er den ihm angelasteten Sachverhalt im wesentlichen mit der Maßgabe bestritten, daß der in Rede stehende Betrieb in keiner Weise geeignet gewesen sei, die Nachbarn zu belästigen und habe weiters darauf verwiesen, daß im Betrieb ausschließlich Lagertätigkeiten ausgeübt würden und es sich beim einzigen dort gelagerten chemischen Mittel um jenes mit der Bezeichnung CH 13 handle, und daß auch dieses Mittel dort nicht verwendet sondern lediglich zum Zwecke der Auslieferung auf allfällige Bestellung hin bereitgehalten werde. Demgegenüber habe jedoch der Zeuge WS anläßlich seiner Einvernahme darauf verwiesen, daß er bereits seit Jahren einer von im gegenständlichen Betrieb verwendeten chemischen Mitteln herrührenden derart intensiven Geruchsbelästigung in seiner Wohnung, die unmittelbar über dem Betrieb liege, ausgesetzt sei, daß dort ein ungestörtes Wohnen nicht mehr möglich sei, und daß er und auch seine Gattin dadurch bereits in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden seien. Außerdem seien auch durch die im Rahmen des in Rede stehenden Betriebes durchgeführten Ladetätigkeiten bzw. Liefertätigkeiten im Haus Lärmbelästigungen hervorgerufen worden. Die Richtigkeit dieser Aussage sei auch durch die Gattin des vorangeführten Zeugen bestätigt worden, wogegen durch den ebenfalls vernommenen Zeugen RP, der Angestellter des Beschwerdeführers sei, im wesentlichen die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Anläßlich einer Überprüfung des Betriebes durch die Bau- und Feuerpolizei am 30. September 1985 seien u.a. im Haus von dem in Rede stehenden Betrieb herrührende intensive Geruchsbelästigungen festgestellt worden. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sei festgestellt und vom Beschwerdeführer unbestritten gelassen worden, daß dieser während der im Spruch angeführten Zeit in I, Zgasse 8, eine Betriebsanlage, und zwar ein Lager für Feuerungsanlagen und deren Bestandteile betrieben habe. Abgesehen davon, daß keine Umstände hervorgekommen seien, die geeignet gewesen seien, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen WS und dessen Gattin in Zweifel zu ziehen, sei es offenkundig, daß im Zuge des Betreibens eines Lagers für Ölfeuerungsanlagen Liefer- und Ladetätigkeiten durchgeführt werden müßten, und daß im Zuge der Durchführung derartiger Ladetätigkeiten (mittels Kraftfahrzeugen) eine Entwicklung von Lärm auftrete. Im Verfahren hervorgekommen und unbestritten geblieben sei, daß sich die Betriebsanlage in einem Wohnhaus befinde, und daß in unmittelbarer Nähe dieser Anlage Nachbarn wohnten. Es sei daher schon auf Grund dieser Umstände die gegenständliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 geeignet, Nachbarn durch im Zuge von Liefer- und Ladetätigkeiten hervorgerufenen Lärm zu belästigen. Im Zuge des Verfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen W und YS zu erschüttern, weshalb die Behörde außerdem auch auf Grund der Aussage dieser Zeugen als erwiesen annehme, daß im Betrieb auch chemische Mittel verwendet würden, die in der unmittelbaren Nachbarschaft Geruchsbelästigungen hervorriefen. Die Richtigkeit dieser Angaben werde auch dadurch bestätigt, daß anläßlich der Überprüfung durch die Baupolizei am 30. September 1985 ebenfalls intensive, vom Betrieb ausgehende Geruchsbelästigungen im Hausgang festgestellt worden seien. Es sei daher in Anbetracht der gegebenen Umstände die Aussage des Zeugen WP schon im Hinblick auf sein Dienstnehmerverhältnis zum Beschuldigten nicht geeignet, die angeführten Feststellungen zu widerlegen. Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 dürften Betriebsanlagen, die u.a. geeignet seien, die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen, erst nach der Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung betrieben werden. Eine Betriebsanlagengenehmigung liege jedoch unbestrittenermaßen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender den Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite werde ausgeführt, daß es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 handle und es müsse daher der Beschwerdeführer, um straffrei auszugehen, nachweisen, daß ihm die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht angeboten. Als Schuldform sei Fahrlässigkeit als gegeben erachtet worden. Desweiteren enthält das Straferkenntnis Ausführungen zur Bemessung der Strafhöhe.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 18. Februar 1987 keine Folge. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, in der Berufung bringe der Beschwerdeführer vor, in seinem Lagerraum würden Ersatzteile lediglich gelagert und keine Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt. Durch die Zulieferung und Abholung von Ersatzteilen könne sich niemand belästigt fühlen und es befänden sich noch dazu gegenüber das Hotel C und die "Firma" V und es würden beide Unternehmungen "mit Bussen beschickt". Auch eine Geruchsbelästigung könne nicht erfolgt sein. Es handle sich bei den Ehegatten S offenbar um überempfindliche Personen. Die Erstbehörde habe die Aussagen der Zeugen P und der AG übersehen. Auch die Behörde selbst - Stadtmagistrat, Abteilung VI - habe an die Erstinstanz mitgeteilt, daß keine Emissionen vorlägen. Der am 2. Oktober 1985 festgestellte Geruch sei leicht zu erklären; es sei zum damaligen Zeitpunkt ein Ölofen betrieben worden, der offenbar diesen Geruch verbreitet habe. Sowohl dieser Ölofen als auch ein beanstandetes Ölfaß seien in der Zwischenzeit entfernt worden. Der Beschwerdeführer bringe abschließend vor, daß er bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, ob er um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen habe, gestellt habe. Es werde daher der Antrag gestellt, das Strafverfahren bis zur Entscheidung hierüber zu unterbrechen bzw. der Berufung stattzugeben und den erstbehördlichen Bescheid aufzuheben. Hiezu sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer zur Ausübung des Gewerbes des Handels mit Ölfeuerungsaggregaten, Gasbrennern, Gasheizkesseln und Steuer- und Regleranlagen im Standort I, Zgasse 8, berechtigt sei. Bereits im Jahre 1983 seien bei der Erstbehörde Beschwerden eines Nachbarn über Geruchsbelästigungen eingetroffen. Es seien daraufhin Erhebungen durchgeführt und dieser Nachbar sowie auch der Beschwerdeführer selbst einvernommen worden. Nach einem Ortsaugenschein im November 1984 durch das Stadtbauamt Innsbruck sei die Erstbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die Reparaturarbeiten eingestellt worden seien und daß daher (zum damaligen Zeitpunkt) eine Betriebsanlagengenehmigung

nicht erforderlich gewesen sei. Im März 1985 seien neuerliche Beschwerden über Lärm- und Geruchsbelästigung bei der Erstinstanz eingelangt. Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RP, AG, W und YS und RP vernommen und es sei durch das Stadtbauamt Innsbruck ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Im darauf abgefaßten Bericht sei u.a. folgendes ausgeführt worden: "Nach einem am 30.9.1985 um ca. 16.00 Uhr durchgeführten Augenschein wird mitgeteilt, daß schon beim Betreten des Hauses ein intensiver Geruch, vermutlich durch Öl oder ähnliches festgestellt wurde. Der Geruch verstärkte sich beim Betreten des im Hause links gelegenen Lagers. Hier konnte festgestellt werden, daß noch Ölreste und ein teilweise gefülltes Ölfaß in der verglasten Veranda vorhanden sind. Diese Tatsachen weisen jedenfalls auf durchgeführte Reinigungsarbeiten an Heizungsteilen hin." Der Zeuge WS habe angegeben, während sich vorerst im gegenständlichen Standort offenbar nur ein Lager der "Firma" für deren Heizungsanlagen bzw. Bestandteile der Heizungsanlagen befunden habe, sei es nunmehr zumindest seit dem Jahre 1980 so, daß dort auch Reparaturarbeiten bzw. Reinigungsarbeiten an diesen Feuerungsanlagen bzw. Bestandteilen von Feuerungsanlagen durchgeführt würden und es würden im Zuge der Durchführung dieser Arbeiten chemische Lösungsmittel auf Benzolbasis verwendet, sodaß er in seiner Wohnung zumindest seit dem Jahre 1980 zumindest monatlich an mehreren Tagen den durch diese chemischen Lösungsmittel hervorgerufenen Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei, wobei er ausdrücklich darauf hinweise, daß diese Geruchsbelästigungen derart intensiv und nachhaltig seien, daß der in Rede stehende Geruch aus Einrichtungsgegenständen, wie u.a. Vorhängen, Teppichen usw. nahezu überhaupt nicht mehr herauszubringen sei. Abgesehen von diesen Geruchsbelästigungen seien durch die "Firma" K im dortigen Haus auch durch die Durchführung der vorerwähnten Reparatur- und Reinigungsarbeiten sowie im Zuge der Liefer- und Lagertätigkeiten beträchtliche Lärmbelästigungen hervorgerufen worden, wobei diese Belästigungen zumindest seit dem Jahre 1980 bis zum heutigen Tag aufträten. Es seien seither nahezu täglich Lieferungen zur dortigen Werkstätte bzw. von dieser Werkstätte aus mittels Lastkraftwagen durchgeführt worden und es entstünden im Zuge der Durchführung der diesbezüglichen Ladetätigkeiten im dortigen Haus, und zwar insbesondere im Hausgang und unmittelbar vor dem Haus, beträchtliche Lärmbelästigungen. Die Zeugin YS habe diese Aussagen bestätigt, während RP und AG übereinstimmend ausgesagt hätten, daß sie keinerlei Belästigungen wahrgenommen hätten. Der Zeuge RP - Verkäufer im Betrieb des Beschwerdeführers -

habe die Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigt, wonach im gegenständlichen Standort nur ein Lager und Büro unterhalten würde. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, daß das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung auch bei Lagerräumen, Verkaufsräumen u.ä. gegeben sei. Die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 sei immer schon dann gegeben, wenn die genannten Auswirkungen nicht auszuschließen seien, da von vornherein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen gesorgt werden solle. Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 sei somit die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Inwiefern eine solche Eignung vorhanden sei, sei in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen "als in Ansehung sonstiger, nicht gewerblichen Betriebsanlagen verknüpfter Lebenssachverhalte". Im gegenständlichen Fall sei die Betriebsanlage nicht nur geeignet, Belästigungen hervorzurufen, sondern es seien Belästigungen - wie sich aus den Aussagen der Zeugen W und YS ergebe - tatsächlich verursacht worden, wobei hiezu bemerkt werde, daß diese Belästigungen unabhängig von eventuell durchgeführten Reinigungs- oder Wartungsarbeiten bereits durch die Ladebzw. Liefertätigkeiten, welche vom Beschwerdeführer nie bestritten worden seien, bewirkt worden seien. Die Behörde schließe sich daher den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen S an, die zudem durch die Erhebungen des Stadtbauamtes Innsbruck bekräftigt würden. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers sei noch auszuführen, daß die bei den von ihm angeführten weiteren Betrieben durchgeführten Lade- bzw. Liefertätigkeiten völlig unabhängig von jenen des Beschwerdeführers zu sehen seien, und daß die dabei entstehende Lärmbelästigung ebenfalls gesondert zu betrachten sei. Mit der Möglichkeit von Lärmbelästigungen durch die Lade- bzw. Liefertätigkeiten sowie durch das Zu- und Abfahren der Fahrzeuge müsse in jedem Fall gerechnet werden. Bezüglich der Geruchsbelästigungen werde neuerlich darauf hingewiesen, daß sich die erkennende Behörde ebenso wie die erste Instanz den Aussagen der Zeugen S, die durch den Bericht des Stadtbauamtes Innsbruck vom 2. Oktober 1985 erhärtet worden seien, anschließe. Die im Bericht vom 2. Oktober 1985 als Ursache für den wahrgenommenen Geruch genannten Reinigungsarbeiten erschienen der erkennenden Behörde weitaus glaubwürdiger als das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Feststellungsverfahren und seinem im Zusammenhang damit gestellten Unterbrechungsantrag werde bemerkt, daß der Straftatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 keine Einschränkung in der Richtung enthalte, daß er etwa für Zeiträume, in denen ein solches Verfahren anhängig sei, nicht anzuwenden wäre. Der Abschluß des Feststellungsverfahrens habe daher nicht abgewartet werden müssen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß - da eine Betriebsanlagengenehmigung unbestrittenermaßen nicht vorliege - die Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Bezüglich der subjektiven Tatseite werde auf die zutreffenden Ausführungen im erstbehördlichen Bescheid verwiesen, wonach auch die Frage des Verschuldens zu bejahen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die belangte Behörde feststelle, daß er bereits durch die Tatsache der Ausübung des Handels, eine Tätigkeit die naturgegebenerweise auch mit der Anlieferung von Handelsware verbunden sei, den in Rede stehenden Straftatbestand verwirklicht hätte, so sei diese Rechtsansicht unrichtig. Nur eine solche Tätigkeit könne den Tatbestand erfüllen, die nachgewiesenermaßen mit einer erheblichen Belästigung durch Lärm und dergleichen verbunden sei. Zulieferung von Waren könne nicht von vornherein und ohne Überprüfung der Intensität als Belästigung festgestellt werden. In diesem Punkt sei der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig. Wenn im Bescheid davon gesprochen werde, daß seit dem Jahre 1980 derartige Lärm- und Geruchsbelästigungen festgestellt seien, so sei diese Feststellung im Widerspruch zum Erhebungsergebnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom November 1984. Damals habe man nach einem Ortsaugenschein (Stadtbauamt Innsbruck) festgestellt, daß zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit vorhanden gewesen sei bzw. festgestellt habe werden können, die eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich machen würde. Aber auch in einem anderen Punkt sei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben. Er umfasse den Zeitraum vom 1. Jänner bis 5. November 1985. Für diesen Zeitraum seien jedoch seitens der belangten Behörde weder Feststellungen getroffen worden, daß durch die Liefer- oder Ladetätigkeit Lärm in einem entsprechenden Umfang erzeugt worden sei, noch auch, daß eine Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch vorliege. Desweiteren habe die belangte Behörde, ohne das angeführte "Vorverfahren" vor dem Stadtmagistrat Innsbruck abzuwarten, lediglich auf Grund der Aussagen der Ehegatten W und YS Geruchs- und Lärmbelästigungen durch seinen Handelsbetrieb angenommen und habe sich insbesondere nicht mit den Aussagen der Zeugen RP und AG sowie mit seiner eigenen Verantwortung auseinandergesetzt. Was die Frage des Verschuldens anlange, so stelle schließlich die belangte Behörde in rechtswidriger Weise fest, daß in subjektiver Hinsicht bereits eine Fahrlässigkeit genüge, um den Tatbestand herzustellen. Seiner Ansicht nach sei Voraussetzung für die Erfüllung der subjektiven Tatseite das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes, der aber jedenfalls dann nicht angenommen werden könne, wenn über die "Vorfrage" noch nicht entschieden worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die gemäß dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist -, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen hervorzurufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 - von dessen Anwendungsbereich auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden und in diesem Umfang auch seitens des Beschwerdeführers nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen auch in Ansehung der im Beschwerdefall in Rede stehenden Anlage auszugehen ist - immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber - entgegen der durch die Gesetzeslage nicht gedeckten Rechtsmeinung des Beschwerdeführers - der Umstand, daß das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl. 04/1145/80, u.a.). Dies trifft insbesondere auch auf Vorgänge, die mit der "Zulieferung von Waren" - wie dies auch der Beschwerdeführer ausdrücklich in Betracht zieht - bzw. einer Abholung von solchen verbunden sind, zu, und zwar insbesondere auch in Ansehung eines damit im Zusammenhang stehenden Verkehrsvorganges auf öffentlichen Straßen, sofern sich dieser im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielt (vgl. hiezu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 84/04/0097, und die dort wiedergegebene weitere hg. Rechtsprechung).

Was die Beschwerderüge in Ansehung der mangelnden Erfüllung der subjektiven Tatvoraussetzungen anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Verwaltungsstrafbestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenn sohin der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben bestreitet, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde, wogegen es zur Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 dann kommt, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. Die Erbringung eines derartigen Nachweises im Verwaltungsstrafverfahren wird auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet sondern lediglich darauf hingewiesen, daß seiner Meinung nach die Ausübung eines Gewerbes in bezug auf eine Betriebsanlage wohl nicht fahrlässig sondern nur vorsätzlich begangen werden könne. Diesem Vorbringen kommt aber im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen zur Frage der subjektiven Tatseite bei Vorliegen eines "Ungehorsamsdeliktes" im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 keine rechtliche Relevanz zu, und es wird auch durch die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei "zumindest Fahrlässigkeit anzulasten", kein subjektives Recht des Beschwerdeführers betroffen, auch wenn die Tatbegehung tatsächlich in der Schuldform des "Vorsatzes" erfolgt sein sollte.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor ihrer Entscheidung den rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer in Ansehung der Betriebsanlage eingebrachten Feststellungsantrag abzuwarten, so ist darauf hinzuweisen, daß § 38 AVG 1950 der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt, sondern daß ein solches Recht nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6260/A, u.a.).

Da somit der belangten Behörde weder eine inhaltlich rechtswidrige Gesetzesanwendung, noch auch ein in bezug auf die dargestellten rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale unterlaufener wesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden kann, erweist sich die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Februar 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040068.X00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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