TE Vwgh Erkenntnis 1988/12/21 85/18/0130

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

StVO

Norm

StVO 1960 §45
StVO 1960 §45 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 3-4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 1983, Zl. MA 70-VIII/M 12/83, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.645,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. Mai 1982 suchte die beschwerdeführende Partei - die sich als Eigentümerin des in Wien, G-gasse 7, gelegenen Hotels M bezeichnete - beim Magistrat der Stadt Wien um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 an. Nach diesem Ansuchen sollte einem namentlich genannten Zulassungsbesitzer zweier dem Kennzeichen nach bestimmter Taxis die Bewilligung erteilt werden, täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr trotz des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" zum genannten Hotel von der X aus zufahren und von dort wieder zur X abfahren zu dürfen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, teilte der Beschwerdeführerin mit der als Bescheid zu qualifizierenden Erledigung vom 2. Juli 1982 mit, die verkehrsarme Zone Wien 1., Kärntner Straße (welche auch die G-gasse beinhalte), sei errichtet worden, um diesen Straßenzug zu gewissen Zeiten vom Fahrzeugverkehr freizuhalten. Eine Ausnahme zum Befahren der Ggasse für Taxis würde dem Sinn dieser verkehrsarmen Zone nicht entsprechen. Außerdem würde durch die zu erwartenden Folgeanträge die verkehrsarme Zone weitestgehend entwertet werden. Aus den vorgenannten Gründen könne dem Antrag nicht entsprochen werden.

Auf Grund der rechtzeitig erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin änderte die Wiener Landesregierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Spruch dahingehend, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 1982 auf Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, zunächst sei in formaler Hinsicht anzumerken, daß der Schriftsatz der MA 46 vom 2. Juli 1982 als Bescheid anzusehen sei, trage er doch die für einen Bescheid wesentlichen Charakteristika. Aus § 45 Abs. 2 StVO 1960 ergebe sich schlüssig, daß nur derjenige um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen dürfe, der sie auch selbst in Anspruch nehme. Wie hervorgekommen sei, sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Betreiberin des Taxiunternehmens, für deren Fahrzeuge sie um Erteilung der Ausnahmegenehmigung angesucht habe. Somit habe schon aus rein formalen Gründen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden können. Zu bemerken sei allerdings noch, daß auch meritorisch dem Anbringen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könnte: Die Beschwerdeführerin führe zwar durchaus schlüssig aus, daß ihrerseits erhebliche wirtschaftliche Interessen an einer Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für Taxifahrzeuge vorlagen, weil hiedurch der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin wesentlich erleichtert und aufgewertet werden könnte. Die Berufungsbehörde akzeptiere sehr wohl die von der Beschwerdeführerin dargelegten wirtschaftlichen Interessen an einer Ausnahmeregelung; gleichzeitig sei jedoch darauf hinzuweisen, daß es sich bei der G-gasse, für welche die Ausnahmeregelung begehrt worden sei, um eine verkehrsarme Zone im Verbund der "City-Fußgängerzone" handle und aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu entnehmen sei, daß im Hinblick auf die "zahlreichen Gäste aus der ganzen Welt", die über "sehr viel Gepäck" verfügten, mit einer erheblichen Inanspruchnahme der Ggasse zur Zu- und Abfahrt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gerechnet werden müßte, was nach Ansicht auch der Berufungsbehörde zu einer nicht unbeträchtlichen Kollision mit den Sicherheitsinteressen der Fußgänger auf der vorrangig für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche (G-gasse) führen müßte. Daß die G-gasse tatsächlich zu allen Tages- und Nachtzeiten durchaus stark vom Fußgängerverkehr frequentiert werde, dürfe als bekannt vorausgesetzt werden (tagsüber: Büro- und Geschäftsleben, abends: zahlreiche Lokale, Diskotheken, etc.). Eine Ausnahmeregelung zu Zwecken der Zu- und Abfahrt zum Hotel der Beschwerdeführerin (für bestimmte Taxifahrzeuge) würde somit dem Bestimmungszweck und Charakter der "Fußgängerzone" zuwiderlaufen. Zu bemerken sei noch, daß, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, ihr Unternehmen ja nicht zuletzt aus der Lage in der "Innenstadt-Fußgängerzone" auch Vorteile ziehe und auch die Versorgungslage des Hotels durch Zufahrtsmöglichkeit werktags von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr nicht gefährdet erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 45 StVO 1960 in der für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der 3. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 209/1969, lautet:

"§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1 und 2) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. ..."

Der Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Straßen mit - vereinfacht ausgedrückt - sonst zu großen und zu schweren Fahrzeugen und deren Beladung, während der Abs. 2 die Ausnahme von allen anderen Geboten und Verboten betrifft. Nach dem zweiten Satz des Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle sind antragsberechtigt der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Der Abs. 2 des § 45 StVO 1960 enthält zwar keine vergleichbare Regelung, doch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß Ausnahmen nach diesem Absatz ausschließlich auf Antrag des Fahrzeugbesitzers, nicht jedoch auch auf Antrag der Person, in deren Interesse die Ausnahme gelegen ist, erteilt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist besonders erwähnenswert, daß im ersten Satz der zitierten Gesetzesstelle im Klammerausdruck als Beispiel für ein erhebliches persönliches Interesse an einer Ausnahmeberechtigung die schwere Körperbehinderung einer Person genannt ist. Eine Differenzierung zwischen Schwerbehinderten, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sind und dieses auch selbst lenken (können), und solchen, die weder ein Kraftfahrzeug besitzen noch dieses lenken (können), erscheine unsachgemäß. Daraus ist zu ersehen, daß bei verständiger Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung Antragsteller und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, für welches eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nicht identisch sein müssen. Auch aus dem zweiten Satz des Abs. 2 des § 45 leg. cit. - danach kann eine solche Bewilligung auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden - kann Gegenteiliges nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung darauf ausgerichtet ist, Ausnahmebewilligungen auch für einen längeren Zeitraum zu erteilen, nicht aber eine Beschränkung der Antragsberechtigung zum Inhalt hat.

Aus der Zusammenschau aller Bestimmungen des § 45 StVO 1960 ist daher - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, Ausnahmen nach dem Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle dürften nur dem Fahrzeugbesitzer, nicht aber der Person, in deren Interesse die Ausnahmebewilligung liegt, erteilt werden. Dieser Auslegung steht auch nicht die vom Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0003, und vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/02/0193, dargelegte Rechtsansicht entgegen, daß eine generelle Ausnahme für Gäste eines bestimmten Betriebes von bestimmten Verboten nicht zulässig ist; der Gerichtshof hat nämlich in diesen beiden Erkenntnissen darauf hingewiesen, daß eine Ausnahme für einen nach Namen und Zahl nicht bestimmten Personenkreis einer Verordnung bedürfte. Der Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdefalles unterscheidet sich insofern wesentlich von dem der vorgenannten Erkenntnisse, als nicht eine generelle Ausnahme für einen unbestimmten Personenkreis, wie die Gäste des Hotels der Beschwerdeführerin, angestrebt, sondern der Antrag gestellt wurde, eine Ausnahme für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge, die für eine namentlich genannte Person zugelassen sind, zu erteilen.

Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, nur derjenige dürfe um eine Ausnahmebewilligung ansuchen, der sie auch selbst in Anspruch nehme, - wodurch dem Antrag der Beschwerdeführerin schon aus formalen Gründen nicht entsprochen werden könne - erweist sich somit als rechtsirrig.

In meritorischer Hinsicht ging die belangte Behörde zwar davon aus, die Beschwerdeführerin habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Zu- und Abfahrt für Taxifahrzeuge nachgewiesen, verneinte jedoch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 erster Satz StVO 1960.

Soweit die Behörde das Fehlen der Voraussetzung, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist, ganz allgemein damit begründete, die angestrebte Ausnahme vom Fahrverbot zugunsten zweier Taxifahrzeuge würde dem "Bestimmungszweck und Charakter" der "Fußgängerzone" zuwiderlaufen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Erteilung von Ausnahmen in Einzelfällen wohl immer dem "Bestimmungszweck" des Gebotes oder Verbotes zuwiderläuft, von welchem eine Ausnahme begehrt wird. Die in Rede stehenden Bestimmungen des § 45 StVO 1960 regeln gerade, unter welchen Voraussetzungen von gesetzlichen oder verordneten Geboten oder Verboten in Einzelfällen eine Ausnahme zu erteilen ist. (Zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Vorliegen aller Voraussetzungen siehe die bei Gerhard-Terlitza, Straßenverkehrsordnung, zweite Auflage, Prugg-Verlag, auf Seite 743 f., zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.) Der Hinweis auf den "Bestimmungszweck" eines Gebotes oder Verbotes allein reicht sohin nicht aus, die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß es der Behörde - wie aus dem Akteninhalt erkennbar ist - bewußt war, daß es sich bei den in Rede stehenden Straßenzügen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht um eine Fußgängerzone im Sinne des § 76a StVO 1960, sondern um ein auch die G-gasse umfassendes Gebiet handelte, für welches ein auf § 52 Z. 1 StVO 1960 gestütztes Fahrverbot erlassen wurde, das allerdings für bestimmte Fahrzeuge - darunter auch Taxifahrzeuge - für die Zeit von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr nicht galt. Aus diesem Grunde bezeichneten sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde selbst die von dieser Verkehrsbeschränkung betroffenen Straßenzüge auch als "verkehrsarme Zone". Schon aus der erwähnten Ausnahme vom verordneten Fahrverbot zu bestimmten Tageszeiten ist ersichtlich, daß der - wie dies die belangte Behörde ausführte - "zu allen Tages- und Nachtzeiten starke Fußgängerverkehr" nicht schlechthin mit dem Fahrzeugverkehr unvereinbar war.

Die Behörde hat es, ausgehend von der rechtsirrigen Auffassung, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Taxifahrzeuge widerspräche dem Bestimmungszweck und Charakter der "Fußgängerzone", weshalb schon aus diesem Grund der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei, überhaupt unterlassen, Ermittlungen über den Fußgängerverkehr und die mögliche Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung für zwei Taxis anzustellen. Bei der Beurteilung des Ansuchens hätte die Behörde auch - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - die im Abs. 3 des § 45 StVO 1960 vorgesehene Möglichkeit beachten müssen, daß die Ausnahmebewilligung auch mit Auflagen (z.B. hinsichtlich der einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit) zu belasten ist, wenn es unter anderem die Sicherheit des Verkehrs - somit auch des Fußgängerverkehrs - erfordert.

Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Soweit auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 21. Dezember 1988

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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