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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Der Beamte darf mangels Ernennung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nicht darauf vertrauen in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe verwendet zu werden, woran gegebenenfalls auch die Erbringung sämtlicher Ernennungsvoraussetzungen für diese höherwertige Verwendungsgruppe nichts ändert (vgl. Berufungskommission beim Bundeskanzleramt 11. März 2008, 145/10-BK/07). Aus diesen Gründen ist auch die dienstrechtliche Absicherung einer solchen Höherverwendung durch das Gebot der Zuweisung der "schonendsten Variante" deutlich schwächer ausgeprägt als jene der Beibehaltung der Verwendung im Rahmen der bisherigen Funktionsgruppe (vgl. Berufungskommission beim Bundeskanzleramt 23. Jänner 2009, 119/12-BK/08; und 8. November 2010, 70/10-BK/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120015.L02Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019