RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2017/12/0015

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38
GehG 1956 §113e Abs1 idF 2004/I/176
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2009/I/153
GehG 1956 §13a Abs1

Rechtssatz

Der Beamte darf mangels Ernennung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nicht darauf vertrauen in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe verwendet zu werden, woran gegebenenfalls auch die Erbringung sämtlicher Ernennungsvoraussetzungen für diese höherwertige Verwendungsgruppe nichts ändert (vgl. Berufungskommission beim Bundeskanzleramt 11. März 2008, 145/10-BK/07). Aus diesen Gründen ist auch die dienstrechtliche Absicherung einer solchen Höherverwendung durch das Gebot der Zuweisung der "schonendsten Variante" deutlich schwächer ausgeprägt als jene der Beibehaltung der Verwendung im Rahmen der bisherigen Funktionsgruppe (vgl. Berufungskommission beim Bundeskanzleramt 23. Jänner 2009, 119/12-BK/08; und 8. November 2010, 70/10-BK/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120015.L02

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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