RS Vwgh 2019/5/22 Ro 2018/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0112 B 24. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der VwGH ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040009.J00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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