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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1357Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0075Rechtssatz
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde. Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld (vgl. OGH 16.10.2003, 8 Ob 88/03d, in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 MedienG (mit 1.7.2005 außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 275/1925. Vorliegend erlosch demnach mit dem Tod des zur Vertretung des Vereins nach außen Befugten die Vollstreckbarkeit der über den Vertreter verhängten Geldstrafe sowie der dem Vertreter auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VStG nicht nur dem Vertreter gegenüber, sondern auch gegenüber dem Verein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040074.L03Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019