RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2018/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2
VStG §54b
VStG §64 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0145 B 9. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus VwGH vom 22. Jänner 1997, 96/03/0228, oder VwGH vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall einzustellen. Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl VwGH vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040074.L00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten