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23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §38 Abs1Rechtssatz
Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gemäß § 38 Abs. 1 GewO 1994 um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe zu alldem VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN, angepasst an die Terminologie der IO). Vielmehr steht der Insolvenzmasse gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu. Dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; siehe auch OGH 19.12.2012, 8 ObS 15/12g, und OGH 19.12.2012, 8 ObS 16/12d) und endet gemäß § 44 letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040122.L01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019