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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs5Rechtssatz
Die Jahresfrist des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 beginnt, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde, bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/04/0221, mwN). Nichts anderes gilt, wenn die teilweise Abänderung des Bescheides durch ein Verwaltungsgericht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040002.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019