RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0002

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs5

Rechtssatz

Die Jahresfrist des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 beginnt, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde, bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/04/0221, mwN). Nichts anderes gilt, wenn die teilweise Abänderung des Bescheides durch ein Verwaltungsgericht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040002.L00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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