RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0002

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12
UStG 1994 §14
UStG 1994 §22 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhB
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh7
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh8
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art295

Rechtssatz

Umsätze aus dem Einstellen von Reitpferden bzw. aus der Pensionspferdehaltung sind (im Allgemeinen) keine Leistungen im Sinne des Art. 295 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Anhang VII und VIII dieser Richtlinie. Insbesondere handelt es sich um keine Dienstleistungen, die "normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen" (Art 295 Abs. 1 Z 5 der genannten Richtlinie; vgl. in diesem Sinne auch - betreffend die Anknüpfung des Nebensatzes sprachlich klarer - Anhang B zur Richtlinie 77/388/EWG; vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 327/5 sowie § 14 Tz 61). In richtlinienkonformer Interpretation handelt es sich daher um keine Umsätze iSd § 22 Abs. 1 UStG 1994 (bei vergleichbarer Rechtslage ebenso deutscher Bundesfinanzhof 13.1.2011, V R 65/09; 10.9.2014, XI R 33/13; vgl. hingegen zur Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken BFH 21.1.2015, XI R 13/13). An die in den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung (UStR 2000 Rz 2877) vorgesehene Regelung, wonach die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden (erst) ab 1. Jänner 2014 nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden (vgl. hiezu VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, Rz 23). Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Umsätzen aus der Pensionspferdehaltung war daher stets - auch bereits im Jahr der Errichtung der Reithalle - nach den allgemeinen Vorschriften vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150002.J03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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