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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §22Rechtssatz
§ 22 UStG 1994 fand seine unionsrechtliche Grundlage ursprünglich in Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und beruht nunmehr auf den Artikeln 295 bis 305 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen. Die Pauschalregelung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie (nunmehr) in Art. 295 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII festgelegt sind. Die anderen Umsätze von Landwirten unterliegen den allgemeinen Regelungen des Mehrwertsteuerrechts (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH 15.7.2004, Harbs, C-321/02, und 26.5.2005, Stadt Sundern, C-43/04 - VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189; 31.1.2017, Ro 2017/15/0013). § 22 Abs. 1 UStG 1994 ist richtlinienkonform auszulegen. Es ist daher von einer umsatzbezogenen, nicht von einer betriebsbezogenen Sichtweise auszugehen (vgl. neuerlich VwGH 2010/13/0189).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0321 Harbs VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150002.J02Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019