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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §2 Abs1Rechtssatz
Wenn die Gegenleistung im Einbringen eines (Hoheits)Betriebs besteht, so ist dabei grundsätzlich auch ein möglicher Firmenwert zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011), denn nach § 2 Abs. 1 BewG ist der Wert wirtschaftlicher Einheiten stets "im ganzen" festzustellen. Damit ist aber auch der gemeine Wert eines Betriebs oder Teilbetriebs grundsätzlich als Fortführungswert unter Einschluss von Firmenwertkomponenten zu bestimmen, wobei der Zerschlagungs- oder Liquidationswert die Wertuntergrenze darstellt (vgl. Furherr in Kofler, UmgrStG8 § 12 Rz 18 sowie Rabel/Ehrke-Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, 2018, § 12 Rz 22 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150002.J03Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019